Im deutschen Rentensystem gibt es gezielte Zuschläge, die Altersarmut abfedern sollen. In 2025 gibt es drei Zuschüsse, die Altersarmut verhindern sollen: die Mütterrente, die Grundrente und der Rentenzuschlag für Bestands‑Erwerbsminderungsrenten. Jede dieser Leistungen folgt eigenen Zugangskriterien und Berechnungsregeln – und wird ohne Zusatzbeiträge direkt auf die reguläre Monatsrente aufgeschlagen.
1. Zuschuss durch die Mütterrente im Jahr 2025
Eltern, die Kinder erzogen haben, erhalten in der Rentenkasse fiktive Beitragszeiten gutgeschrieben.
Für vor 1992 geborene Kinder werden bis zu zweieinhalb Kindererziehungsjahre berücksichtigt; das entspricht 30 Monaten beziehungsweise 2,5 Entgeltpunkten.
Für nach 1992 geborene Kinder bleiben es – wie seit der Reform „Mütterrente II“ – drei volle Jahre und somit drei Entgeltpunkte. Grundlage ist § 56 SGB VI.
Die Gutschrift erfolgt automatisch, sobald das Kind nachgewiesen ist; nur wer nie Pflichtbeiträge gezahlt hat, muss einen formlosen Antrag stellen.
Für eine Mutter mit zwei vor 1992 geborenen Kindern ergibt sich 2025 ein monatlicher Mehrbetrag von rund 197 Euro brutto, weil jeder Entgeltpunkt – beim aktuellen Rentenwert von 39,32 Euro (West) – mit 98,30 Euro zu Buche schlägt.
2. Grundrentenzuschlag in 2025
Die Grundrente richtet sich an Menschen, deren lebensdurchschnittliches Einkommen zwischen 25 und 80 Prozent des jeweiligen Durchschnittsverdienstes lag und die mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erreichen. Liegen 35 Jahre vor, wird der Zuschlag in voller Höhe gewährt.
2025 bleiben Einkünfte bis 1 438 Euro bei Alleinstehenden und 2 243 Euro bei Paaren anrechnungsfrei; oberhalb dieser Grenzen werden 60 Prozent des Mehrbetrags auf den Zuschlag angerechnet.
Zusätzlich schützt ein Freibetrag von maximal 281,50 Euro die Grundrente vor Kürzungen bei der Grundsicherung.
Das Prüfverfahren läuft vollständig elektronisch zwischen Rentenversicherung und Finanzverwaltung – Betroffene müssen keinen Antrag stellen, sollten jedoch ihren Versicherungsverlauf kontrollieren, damit alle Kindererziehungs‑ und Pflegezeiten erfasst sind.
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3. Rentenzuschlag bei Erwerbsminderungsrente
Rund drei Millionen Menschen beziehen 2025 eine Rente wegen Erwerbsminderung (EM) oder eine Folgerente, die auf einer solchen Rente basiert. Wer seine EM‑Rente erstmals zwischen 2001 und 2018 erhalten hat und sie – oder die direkt anschließende Alters‑ beziehungsweise Hinterbliebenenrente – am Stichtag 30. Juni 2024 bezog, bekommt seit Juli 2024 einen Aufschlag von 4,5 bis 7,5 Prozent auf die Nettorente.
Der höhere Satz gilt für die frühesten Jahrgänge. 2025 wird der Zuschlag – weiterhin gesondert zwischen dem 10. und 20. jedes Monats – überwiesen; ab Dezember soll er technisch in dieselbe Zahlungslaufnummer wie die Rente integriert werden.
Bis Ende November 2025 bleibt der Zuschlag bei der Einkommensanrechnung in Witwen‑ und Grundrenten unberücksichtigt. Eine EM‑Rente von netto 1 200 Euro steigt so je nach Jahrgang um bis zu 90 Euro.
4. Zusätzliche Entlastung durch das Wohngeld‑Plus 2025
Wer trotz Zuschlägen nur eine kleine Rente bezieht und kein Bürgergeld oder Grundsicherung erhält, kann über das Wohngeld‑Plus seine Wohnkosten senken. Die Reform von 2023 wird zum 1. Januar 2025 turnusgemäß dynamisiert: Der Zuschuss steigt um durchschnittlich 15 Prozent, um gestiegene Mieten und Energiepreise auszugleichen.
Der Anspruch richtet sich nach drei Faktoren: Höhe der Warmmiete, Haushaltsgröße und anrechenbares Gesamteinkommen. In Nordrhein‑Westfalen beispielsweise liegt die absolute Einkommensgrenze für Alleinstehende ab 1. Januar 2025 bei 1 593 Euro monatlich.
Ein bundesweiter Online‑Rechner des Bundesbauministeriums zeigt unverbindlich, ob der eigene Haushalt in den förderfähigen Korridor fällt.
Zur Beantragung genügt ein formloser Antrag bei der örtlichen Wohngeldbehörde; Rentenbescheid, Mietvertrag und Nachweise über Nebenkosten müssen beigefügt werden. Viele Kommunen bieten seit 2024 Online‑Portale, doch auch schriftliche Anträge bleiben zulässig.
In welcher Reihenfolge lohnt sich die Prüfung der Ansprüche?
Da alle vier Leistungen – Mütterrente, Grundrente, EM‑Zuschlag und Wohngeld – ohne Konkurrenz nebeneinander bestehen, empfiehlt sich zunächst ein Blick in den Versicherungsverlauf: Sind alle Kindererziehungs‑ und Pflegezeiten verbucht, greift die Mütterrente bereits automatisch.
Danach sollte man den Rentenbescheid auf den Grundrentenzuschlag oder den EM‑Zuschlag prüfen; beide werden ohne Antrag, aber erst nach Datenabgleich mit dem Finanzamt bewilligt.
Bleibt trotz dieser Aufschläge weniger als das regional übliche Existenzminimum, kann ein Wohngeldantrag die Nettorente spürbar entlasten und in vielen Fällen den Umzug in eine kleinere Wohnung vermeiden.