Krankengeld verringert Anspruch auf Elterngeld Plus

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Eltern, die gemeinsam ein Kind erziehen, aber frühzeitig wieder in Teilzeit arbeiten, können Elterngeld Plus erhalten. Das Bundessozialgericht hat jetzt entschieden, dass das im Krankheitsfalle gezahlte Krankengeld auf das Elterngeld Plus angerechnet wird und dieses reduziert.

Elterngeld und Elterngeld Plus als Einkommensausgleich

Das Elterngeld soll fehlendes Einkommen auffangen, wenn Eltern ihr Kind nach der Geburt betreuen möchten und deswegen ihre Arbeit unterbrechen oder einschränken. Eltern haben einen Anspruch auf 14 Monate Basiselterngeld, wenn sich beide Elternteile an der Erziehung beteiligen und dadurch Einkommen wegfällt.

Betroffene von Hartz IV und Aufstocker müssen Elterngeld beantragen, dieses wird jedoch auf den Regelsatz angerechnet, bei Minijobbern immerhin nicht vollständig.

Die Monate können untereinander aufgeteilt werden, wobei ein Elternteil maximal 12 Monate in Anspruch nehmen kann. Alleinerziehende können die vollen 14 Monate geltend machen.

Das Elterngeld Plus ermöglicht Eltern, die bereits wieder in Teilzeit arbeiten, länger Elterngeld zu beziehen. Es kann bis zu doppelt so lange bezogen werden und die Höhe des Basiselterngeldes erreichen. Bei der verdoppelten Bezugsdauer beträgt es allerdings nur die Hälfte des Basiselterngeldes. Alternativ gibt es einen Partnerschaftsbonus.

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Bezug von Krankengeld während der Kleinkinderziehung wird auf Elterngeld Plus angerechnet

Fällt im Krankheitsfallen während der Kleinkinderziehung das Teilzeiteinkommen weg und wird Krankengeld bezogen, wird dieses auf das Elterngeld Plus angerechnet. Dies kann das Elterngeld bis auf den gesetzlichen Mindesbetrag von 150 Euro drücken.

Das Bundessozialgericht schloss sich in seinem Urteil (B 10 EG 3/20 R, 18.03.2021) dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen an. Demnach wird das Krankengeld in gleicher Weise auf das Elterngeld Plus wie auf das Elterngeld angerechnet.

Die Richter wiesen außerdem darauf hin, dass eine zusätzliche Förderung durch den Verzicht auf Anrechnung des Kankengeldes bei Einkommensausfall gesetzlich nicht vorgesehen ist. Bild: PhotographyByMK / AdobeStock

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