Behinderte müssen weniger Rundfunkgebühren zahlen

Lesedauer 2 Minuten

Stark Schwerbehinderte haben keinen Anspruch auf eine volle Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Ihre Beitragsreduzierung auf ein Drittel reicht aus und ist rechtmäßig, wie der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim in einem am Montag, 26. September 2016, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 2 S 2168/14). Auch Schwerbehinderte würden von dem öffentlichen Rundfunkangebot profitieren.

Seit Anfang 2013 müssen Haushalte statt der früheren Rundfunkgebühr nun einen einheitlichen „Rundfunkbeitrag“ bezahlen. Dieser ist unabhängig von Art und Anzahl der Geräte. Mit monatlich 17,98 Euro entsprach der Beitrag zunächst der früheren Rundfunkgebühr für Radio und Fernsehen, ab April 2015 wurde der Beitrag geringfügig auf 17,50 Euro gesenkt. Für Freiberufler und Unternehmen hängt die Gebühr von der Zahl der Arbeitnehmer ab.

Schwerbehinderte mit einem Behinderungsgrad von mindestens 80 Prozent waren früher von der Rundfunkgebühr vollständig befreit. Heute gilt ein Beitrag von einem Drittel des regulären Beitrags, also 5,83 Euro pro Monat. Völlig befreit sind nur noch Taubblinde, Empfänger von Blindengeld sowie bestimmte Kriegsopfer.

Der Kläger ist zu über 80 Prozent schwerbehindert. Er meint, sein Anspruch auf Nachteilsausgleich für seine Behinderung müsse auch die komplette Befreiung vom Rundfunkbeitrag umfassen. Zudem habe er darauf vertrauen dürfen, dass seine frühere Befreiung beibehalten wird.

Der VGH Mannheim wies die Klage ab. Die frühere Befreiung sei mit dem neuen Rundfunkstaatsvertrag ab 2013 „gegenstandslos geworden“. Eine Fortgeltung der alten Befreiungsbescheide habe der Gesetzgeber „ausdrücklich nicht angeordnet“. Ein Verstoß gegen den Vertrauensschutz sei dies nicht.

Die heutige Beteiligung Schwerbehinderter an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei auch gerechtfertigt und angemessen. Der staatliche Förderauftrag gegenüber Menschen mit Behinderung bleibe gewahrt. Denn auch Schwerbehinderte könnten das öffentliche Rundfunkangebot nutzen. Nur für Taubblinde gelte dies nicht; diese seien befreit.

Gegen dieses inzwischen zugestellte Urteil vom 6. September 2016 ließ der VGH Mannheim wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.

Dass der Rundfunkbeitrag für Privathaushalte generell rechtmäßig ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits am 18. März 2016 entschieden (Az.: 6 C 6.15, 6 C 22.15 und weitere; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). mwo/fle

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...