Unterhaltspflichten werden mit vererbt

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BGH klärt Einzelheiten der Berechnung

Wenn ein unterhaltspflichtiger Vater stirbt, bestehen die Ansprüche von Mutter und Kindern gegen die Erben fort. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit einem am Montag, 17. Juni 2019, veröffentlichten Beschluss bekräftigt und dabei gleichzeitig die Berechnung konkretisiert (Az.: XII ZB 357/18). Danach wird der Bedarf so berechnet, als würde der Vater noch leben; die Bedürftigkeit richtet sich dagegen nach den aktuellen Verhältnissen. Auf Lebensverhältnisse der Erben kommt es nicht an; sie können ihre Haftung aber auf die Höhe der Erbschaft begrenzen.

Im Streitfall hatte der verstorbene Mann zwei bereits volljährige Kinder aus einer Ehe, für die auf seinen Antrag das Scheidungsverfahren lief. Aus einer weiteren Beziehung hatte er zudem eine 15-jährige Tochter und einen gut einen Monat vor seinem Tod geborenen Sohn. Den außerehelichen Kindern zahlte er Unterhalt und deren Mutter Betreuungsunterhalt, damit sie jedenfalls nicht voll arbeiten muss.

Als der Mann starb, erbten die vier Kinder jeweils zu einem viertel insbesondere ein Haus. Die Mutter der beiden nichtehelichen Kinder verlangt nun, dass die Erben den Betreuungsunterhalt weiterzahlen – die beiden Volljährigen ehelichen Kinder also zusammen die Hälfte.

Der BGH bekräftigte nun, dass die Unterhaltspflicht – gegebenenfalls begrenzt auf die Höhe der Erbschaft – auf die Erben übergeht (so schon Urteil vom 28. Januar 2004, Az.: XII ZR 259/01). Die Berechnung war bislang allerdings teilweise ungeklärt.

Nach dem Karlsruher Beschluss ist hier zwischen dem rechnerischen Bedarf und der tatsächlichen Bedürftigkeit zu unterscheiden. Für den Bedarf wird danach fiktiv unterstellt, dass der Vater weiter lebt. Durch seinen Tod ändert sich hier daher nichts. Der teils vertretenen Auffassung, dass

Dagegen sind bei der Bedürftigkeit alle Änderungen zu berücksichtigen – auch soweit sie sich durch den Tod des Vaters ergeben. So hatte hier seine getrennt lebende Ehefrau Trennungsunterhalt geltend gemacht, der nun aber durch ihre Witwenrente mehr als gedeckt ist. Bei den Kindern sei das steigende Alter und hier zudem die absehbare Volljährigkeit der außerehelichen Tochter zu berücksichtigen, wodurch sich auch der Betreuungsunterhalt ändern könne.

Auf die Leistungsfähigkeit der Erben komme es dagegen nicht an, entschied der BGH. Faktisch bedeutet dies, dass Unterhaltspflichten Vorrang vor Ansprüchen der Erben haben – selbst wenn deren Einkommen gering ist oder sie sogar von Sozialleistungen leben.

Allerdings könnten die Erben verlangen, dass ihre Haftung auf die Höhe ihrer Erbschaft beschränkt wird. Zu Recht habe hier daher in der Vorinstanz das Oberlandesgericht (OLG) München einen entsprechenden Vorbehalt in seine Entscheidung aufgenommen. Konkret beziffern können habe das Gericht die Haftungsgrenzen noch nicht, weil der Wert der vererbten Immobilie noch nicht ermittelt war.

Die Höhe des hier von den Erben zu tragenden Betreuungsunterhalts soll das OLG München nach den Maßgaben des jetzt schriftlich veröffentlichten BGH-Beschlusses vom 15. Mai 2019 nochmals neu berechnen. mwo

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