Sozialbehörden-Bescheide mit “ab der Bekanntgabe” nicht zu unbestimmt

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Auch Bescheide von Sozialbehörden werden „mit der Bekanntgabe“ an den Adressaten wirksam. Es ist nicht erforderlich, dass ein Versorgungsamt bei der Herabsetzung eines Grades der Behinderung (GdB) ein konkretes Datum nennt, ab dem dies gelten soll, urteilte am Donnerstag, 15. Juni 2023, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 9 SB 3/22 R).

Versorgungsamt stufte Behinderungsgrad nach unten

Im verhandeltem Fall hatte das Versorgungsamt dem Kläger aus dem Land Brandenburg nach einer Krebserkrankung einen GdB von 80 zuerkannt. Nach Ablauf der so genannten Heilungsbewährung, die bei einer Krebserkrankung regelmäßig fünf Jahre beträgt, wird erneut geprüft, ob die Voraussetzungen für einen GdB weiterhin vorliegen.

Im Fall des Klägers stellte die Behörde schließlich eine Besserung des Gesundheitszustandes fest. Es bestehe nur noch ein GdB von 20, und zwar „ab Bekanntgabe des Bescheides“.

Der Mann wehrte sich vor Gericht und verlangte einen höheren GdB. Außerdem machte er Formfehler im Bescheid geltend. So sei die Herabsetzung des GdB „ab Bekanntgabe“ viel zu unbestimmt und unklar. Die Feststellung, ab wann oder bis wann genau eine Schwerbehinderung vorliege, sei auch für andere Behörden wichtig, etwa für das Finanzamt.

Das Landessozialgericht Potsdam war dieser Auffassung noch gefolgt.

BSG: Sozialbehörden müssen nicht zwingend konkretes Datum nennen

In letzter Instanz hatte das BSG dagegen keine Bedenken gegen die im Bescheid enthaltene Formulierung „ab Bekanntgabe“. Nach dem Gesetz werde ein Bescheid wirksam, wenn er dem Betroffenen „bekannt gegeben“ wird.

Die „Bekanntgabe“ sei mit dem Zugang des Bescheides vollzogen. Davon sei drei Tage nach Absendung des Schriftstückes auszugehen. Lasse sich der Zeitpunkt der Absendung nicht feststellen, müsse im Zweifel ein Gericht die Bekanntgabe beim Empfänger klären.

Urteil hat Auswirkungen auch auf Bürgergeld-Bescheide

Das Urteil wirkt sich auf alle Bescheide der Sozialbehörden aus, also auch auf die Bescheide der Jobcenter und Sozialämter. Die Formulierung „ab Bekanntgabe“ ist daher kein Formfehler, der geltend gemacht werden könnte. fle/mwo/sb

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