Rente: Zurechnungszeit bei Erwerbsminderungsrente

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Die Zurechnungszeit dient dem Schutz der Rentenansprüche von Betroffenen, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze arbeiten konnten und eine Erwerbsminderungsrente bezogen haben. Die Regelung soll verhindern, dass Rentnerinnen und Rentner aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation gegenüber anderen Rentnerinnen und Rentnern finanziell benachteiligt werden.

Wer hat einen Anspruch auf die Zurechnungszeit für die Rente?

Zurechnungszeit ist ein Begriff aus dem Rentenrecht, der insbesondere für Betroffene von Bedeutung ist, die vor Vollendung des 67.

Dieser Zeitraum umfasst die Zeit, in der keine eigenen Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt wurden. Die Zurechnungszeit gilt aber nicht nur für Erwerbsminderungsrenten, sondern auch für Hinterbliebenenrenten und Erziehungsrenten, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes das 67.

Wie wirkt sich die Zurechnungszeit auf die Rentenberechnung aus?

Die Zurechnungszeit wird bei der Rentenberechnung mit einem Durchschnittswert berücksichtigt. Dieser Durchschnittswert ergibt sich aus den rentenrechtlichen Zeiten, die bereits im Versicherungskonto des Versicherten oder des Verstorbenen gespeichert sind.

Durch die Anrechnung der Zurechnungszeit kann sich die Rente insbesondere für jüngere Versicherte oder deren Hinterbliebene erhöhen.

Ein anschauliches Beispiel verdeutlicht die Auswirkungen der Zurechnungszeit:
David P. erleidet als Zwanzigjähriger bei einem schweren Autounfall so schwere Verletzungen, dass er eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhält.

Die tatsächlich vorhandenen rentenrechtlichen Zeiten ergeben eine monatliche Rente von rund 130 Euro. Aufgrund der Zurechnungszeit erhält er jedoch eine Rente von rund 780 Euro.

Wichtig: Die Zurechnungszeit selbst führt nicht automatisch zu einem Rentenanspruch. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrente oder Erziehungsrente müssen zuvor erfüllt worden sein.

Ein Beispiel ist Christoph H., der im Alter von 34 Jahren verstorben ist. Seine Ehefrau Susanne und sein Sohn Justus erhalten eine Hinterbliebenenrente, da Christoph die dafür erforderliche Wartezeit von fünf Jahren bereits erfüllt hat.

Beginn und Dauer der Zurechnungszeit

Die Zurechnungszeit beginnt je nach Rentenart zu unterschiedlichen Zeitpunkten:

  • Bei Erwerbsminderungsrenten beginnt sie mit dem Eintritt der Erwerbsminderung.
  • Bei Witwen-/Witwer- oder Waisenrenten beginnt sie mit dem Tod des Versicherten.
  • Bei Erziehungsrenten beginnt sie mit dem Rentenbeginn.

Die Zurechnungszeit wurde in den letzten Jahren verlängert. Für Renten, die im Jahr 2019 beginnen, endet die Zurechnungszeit mit dem 65. Geburtstag und acht Monaten.

Für Renten, die im Jahr 2020 beginnen, endet sie mit 65 Jahren und neun Monaten. Bis zum Jahr 2031 wird die Zurechnungszeit schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet die Zurechnungszeit.

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die zeitliche Ausdehnung der Zurechnungszeit:
Sebastian C., geboren am 10. Januar 1976, verstarb am 19. Juli 2021. Seine Zurechnungszeit umfasst den Zeitraum von Juli 2021 bis November 2041 (65. Lebensjahr plus zehn Monate), also insgesamt 245 Monate.

Fazit: Die Zurechnungszeit als Rentenstütze

Die Zurechnungszeit ist eine wichtige Regelung, um Versicherte und ihre Hinterbliebenen bei Rentenzahlungen zu unterstützen. Sie ermöglicht eine Erhöhung der Rente, insbesondere bei jüngeren Versicherten oder bei Erwerbsminderungs-, Hinterbliebenen- und Erziehungsrenten.

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