Schwerbehinderung: Seelische Leiden rechtfertigen Grad der Behinderung von 50

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Das Sozialgericht Hannover schätzte das mit Verhaltensproblemen verbundene psychische Leid einer jungen Frau als deutlich schwerer ein als die zuständige Behörde es getan hatte. Auch entgegen einem zusätzlichen ärztlichen Gutachten stellten die Richter eine Schwerbehinderung fest – mit einem Grad der Behinderung von 50 (S 41 SB 153/22).

Was wurde verhandelt?

Die Einschränkungen der 27 Jahre alten Frau sind komplex. Zum einen leidet sie durch Bronchialasthma an einer Funktionsstörung der Lungen- und Atemwege. Diese bewertete die zuständige Behörde mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30.

Zum anderen weist sie eine psychische Besonderheit im Autismus-Spektrum auf, das Asperger-Syndrom. Durch dieses bedingt zeigt die Betroffene Verhaltensauffälligkeiten, die sie zusätzlich an der gesellschaftlichen Teilhabe einschränken. Für diese stellte das Versorgungsamt einen Einzelgrad der Behinderung von 20 fest.

Betroffene hält Grad der Behinderung für zu niedrig

Insgesamt sah die Behörde einen Grad der Behinderung von 40 und teilte diesen der Frau per Bescheid mit. Sie akzeptierte diese Feststellung nicht, sondern schätzte die Einschränkungen in Verbindung mit ihrem Asperger-Syndrom als deutlich schwerer ein.

Deshalb legte sie Widerspruch ein, und die Behörde wies diesen zurück. Zusammen mit dem DGB-Rechtsschutz klagte die Frau vor dem Sozialgericht Hannover, um einen höheren Grad der Behinderung durchzusetzen – und damit eine Schwerbehinderung (sowie die mit dieser verbundenen Nachteilsausgleiche).

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Gutachter sieht keinen höheren Grad der Behinderung

Die Richter holten zuerst einmal die Befundberichte der vorhandenen Ärzte ein. Dann beauftragten sie außerdem einen Facharzt für Orthopädie und Sozialmedizin mit einem zusätzlichen Gutachten.

Dieser stufte die psychischen Beschwerden zwar im Unterschied zum Versorgungsamt nicht als leichtere, sondern stärker behindernde Störung ein. Trotzdem blieb er am Ende wie die Behörde bei einem Grad der Behinderung von 40.

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Zweifel an Qualifikation des Gutachters

Der DGB-Rechtsschutz sah das ganz anders. Das Asperger-Syndrom der Frau -verbunden mit einer schweren depressiven Episode- würde allein einen Einzelgrad der Behinderung von 40 bedeuten. Zudem stellte der Rechtsschutz in Frage, ob der Gutachter qualifiziert sei, das Ausmaß der psychischen Erkrankung zu beurteilen. Es handelte sich bei diesem nämlich nicht um einen Spezialisten für die Auswirkungen des Autismus-Spektrums.

Richter erkennen Schwerbehinderung

Die Richter folgten der Einschätzung des DGB-Rechtsschutzes und stellten sich gegen die Einschätzung des Gutachters. Das seelische Leiden in Zusammenhang mit den Verhaltensstörungen rechtfertige einen Einzelgrad der Behinderung von 40. Insgesamt liege ein Grad der Behinderung von 50 vor, und damit eine Schwerbehinderung.

Fragwürdiges Gutachten

Sowohl die Beurteilung des Asperger-Syndroms durch die zuständigen Behörde mit einem Einzelgrad von 20 wie auch die Einschätzung des Orthopäden mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 sind nicht durch die rechtlichen Grundlagen gedeckt.

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Eine tief gehende Entwicklungsstörung

Denn in der Versorgungsmedizin-Verordnung gilt das Asperger-Syndrom als „tief greifende Entwicklungsstörung“, und dabei richtet sich der festgestellte Grad der Behinderung nach der Grad der sozialen Anpassungsschwierigkeiten. Bereits leichte soziale Anpassungsschwierigkeiten bedeuten bei diesem Syndrom bereist einen Grad der Behinderung von 30-40.

Keine leichte Störung

Der Gutachter, der einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 feststellte, erkannte aber sogar eine stärker behindernde psychische Störung. Selbst mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten werden jedoch bei Apsper bereits mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50-70 bewertet.

Richter nehmen Betroffene ernst

Die Richter hörten der Betroffenen in der mündlichen Verhandlung zu. Sie erklärten, sie habe glaubhaft und sichtlich bewegt dargelegt, dass „sie in ihrer Freizeit nicht viel unternehme, die meiste Zeit zu Hause sei und zu ihrer Familie keinen Kontakt habe.“

Zudem hätte sie aufgrund ihrer Erkrankung deutliche Probleme in der Arbeitswelt. Die psychische Besonderheit behindere sie im Berufsleben und hätte nachweislich Schwierigkeiten mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber verursacht. Deshalb sei das Asperger-Syndrom mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 zu bewerten.