Das Bundesarbeitsgericht lehnte den Antrag eines Klägers zur Revision ab. Grund der Gerichtsverhandlung war “Diskriminierung wegen einer Behinderung”.
Ein Betroffene hatte geklagt, nachdem ihm die Agentur für Arbeit ein Förderprogramm verweigert hatte und meinte, dies sei eine Diskriminierung wegen seiner Behinderung gewesen. (Az: 8 AZR 212/22)
Auch Praktikanen fallen unter die allgemeine Gleichbehandlung
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Das Gericht stellte jedoch klar, dass das Diskriminierungsverbot generell auch für Förderprogramme gültig sei: “Dem persönlichen Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGG unterfallen auch Praktikanten, die iSv. § 26 BBiG eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben.”
Der Tatbestand
Der Betroffene bewarb sich um eine Teilnahme an einem Förderprogramm und beantragte die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 SGB IX bei der Agentur für Arbeit vor Ort.
Dort, bei der Behörde in Fulda, fand im August 2020 auch das Auswahlgespräch für dieses Förderprogramm statt. Der Betroffene erwähnte dabei seine Behinderung und erläuterte, dass er einen Gleichstellungsantrag gestellt habe.
Die Agentur für Arbeit sagte ihm dann kurz darauf per Telefon die Teilnahme am Förderprogramm ab. Erst im September 2020 wurde er rückwirkend einem Menschen mit Schwerbehinderungen gleich gestellt.
Warum klagte der Betroffene?
Der Abgelehnte meinte, die Agentur für Arbeit hätte ihn aufgrund seiner Behinderung benachteiligt, indem sie ihn vom Förderprogramm ausgeschlossen hätte. Dies verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Es handle sich beim besagten Förderprogramm nämlich um eine Beschäftigung iSd. § 6 Abs. 1 AGG.
Warum meinte der Kläger, die Agentur hätte in seinem Sinne handeln müssen?
Der Betroffene ist der Ansicht, die Agentur sei verpflichtet gewesen, nachdem er die Behinderung und das laufende Gleichstellungsverfahren erwähnt hätte, die Vorschriften zugunsten schwerbehinderter Menschen einzuhalten und hätte dies nicht getan.
Gericht sagt: “Kläger wurde benachteiligt”
Das Bundesarbeitsgericht stimmte zu, dass der Betroffene unmittelbar iSv. § 3 Abs. 1 AGG benachteiligt wurde, weil die Agentur für Arbeit ihn für das ausgeschriebene Förderprogramm nicht berücksichtigte.
Die Begründung lautete: “denn er hat eine weniger günstige Behandlung erfahren als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
Darauf, ob es überhaupt andere Bewerberinnen und Bewerber gegeben hat, ob deren Bewerbungen Erfolg hatten und ob sie die Stelle angetreten haben, kommt es nicht an.”
Warum bekommt der Kläger trotzdem kein Recht?
Bekam der Kläger also vor dem Bundesarbeitsgericht Recht? Nein, sondern die von ihm angestrebte Revision des gegen ihn entschiedenen Urteils des Landesarbeitsgerichts Nürnberg wurde abgewiesen. Warum?
Das Bundesarbeitsgericht sah zwar eine unmittelbare Benachteiligung, diese resultierte aber, laut Gericht, nicht wegen seiner Behinderung. Dafür hätte der Kläger weder hinreichende Indizien noch Beweise erbracht.
“Nicht jede Ungleichbehandlung fällt unter das Benachteiligungsverbot”
Laut dem Bundesarbeitsgericht sei nicht jede Ungleichbehandlung von Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG erfasst. Das spezielle Benachteiligungsverbot des § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verbiete eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung.
Im vorliegenden Fall ließe sich dieser Kausalzusammenhang nicht nachweisen. Der Betroffene sei nach § 2 Abs. 2 SGB IX nicht schwerbehindert, weil bei ihm kein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliege.
Bei der Bewerbung um das Förderprogramm sei er auch nicht als einem schwerbehinderten Menschen iSv. § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellt anzusehen gewesen.
Sein Antrag sei zur Zeit des Vorstellungsgesprächs gestellt, aber noch nicht entschieden worden. Insofern sei der Arbeitgeber (hier die Agentur für Arbeit) nicht verpflichtet, der Schwerbehindertenvertretung vorsorglich zu unterrichten und anzuhören.
Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universität Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht, Sozialpolitik und Naturwissenschaften. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen für ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.