Keine Fristverlängerung wegen Bürgergeld-Antrag am Sonntag – Urteil

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Leistungsberechtigte können Bürgergeld vom Jobcenter erst ab dem Monat beanspruchen, in dem sie den Antrag gestellt haben. Wird das Monatsende verpasst und geht der Antrag erst am Monatsersten des Folgemonats, einem Sonntag, per E-Mail bei der Behörde ein, kann das Bürgergeld nicht mehr rückwirkend verlangt werden, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 13. Dezember 2023 (Az.: L 6 AS 305/23).

Die Darmstädter Richter ließen die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu.

Der 1960 geborene Kläger hatte vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 vorläufig Hartz-IV-Leistungen (heutiges Bürgergeld), das heutige Bürgergeld, erhalten. Regelbedarf und Unterkunftskosten beliefen sich auf monatlich insgesamt 807,84 Euro.

Jobcenter wies auf Weiterbewilligungsantrag hin

Das zuständige Jobcenter hatte im Bescheid und in einem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vor Ablauf des aktuellen Bewilligungszeitraums ein Weiterbewilligungsantrag gestellt werden müsse. Werde Arbeitslosengeld II im laufenden Monat beantragt, wirke dies auf den Leistungsanspruch ab dem Ersten des Monats zurück.

Der Kläger ließ sich für den Monat Juli 2021 Zeit und stellte erst am 1. August, einem Sonntag, per E-Mail einen Weiterbewilligungsantrag. Das Jobcenter gewährte ihm ab August 2021 Hartz-IV-Leistungen.

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Der Kläger machte geltend, dass ihm rückwirkend ab dem 1. Juli Leistungen zu gewähren seien. Er sei wegen eines Schlüsselbeinbruchs am 30. Juli 2021 außerstande gewesen, irgendwelche Unterlagen zu erstellen oder zu scannen. Er sei bis zum 4. August 2021 krankgeschrieben gewesen.

Er sei ohne Verschulden daran gehindert gewesen, den SGB II-Antrag rechtzeitig vor Ablauf des Monats Juli zu stellen. Ihm sei daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, so dass sein am 1. August eingegangener Antrag rückwirkend ab Juli gelte.

Außerdem sehe das Sozialgesetzbuch 10 vor, dass Fristen, deren Ende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag falle, erst mit Ablauf des nächsten Werktags endeten. Er habe seinen Antrag am Sonntag, dem 1. August, damit rechtzeitig und noch vor dem nächsten Werktag gestellt.

Grundsicherungsleistungen erst ab Monat der Antragstellung

Sowohl das Sozialgericht als auch das LSG wiesen die Klage ab. Das Jobcenter habe zu Recht Hartz-IV-Leistungen erst ab August 2021 bewilligt, da der Antrag erst in diesem Monat per E-Mail eingegangen sei, urteilte das LSG.

Zum einen habe der arbeitsunfähige Kläger nicht ausreichend dargelegt, warum er den Antrag nicht bereits im Juli habe formlos stellen können.

Zum anderen könne sich der Lauf einer Frist nach den geltenden Bestimmungen zwar auf den nächsten Werktag verlängern, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag fällt. Dies gelte aber nur für „gesetzliche Fristen“.

Die Vorschrift, dass der Antrag noch vor Ende des Bewilligungszeitraums gestellt werden müsse, sei jedoch keine in einer Rechtsnorm festgelegte „gesetzliche Frist“, sondern regele nur das Verhältnis zwischen Leistungsbeginn und Antragstellung.

Dies diene dem Ziel, innerhalb eines Monats die Grundsicherungsleistungen mit dem zugeflossenen Einkommen abgleichen und Vermögen und Einkommen voneinander abgrenzen zu können. fle

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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