Die Postbank verwaltet Pfändungsschutzkonten (P-Konten) nicht so, wie es rechtlich vorgeschrieben ist. Durch rechtswidrig gesperrte Konten oder zu spät eingerichtete Freibeträge schlittern Betroffene in persönliche Katastrophen. Das jedenfalls berichtet die Verbraucherzentrale in NRW.
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Pfändungsschutz ist oft nicht gewährleistet
Der Sinn und Zweck eines P-Kontos ist es, von Pfändung Bedrohte vor Pfändungen zu schützen. Doch viele Inhaber solcher Konten bei der Postbank berichten, dass ihnen Konten widerrechtlich gesperrt wurden und sie über das vorgesehene Guthaben nicht verfügen konnten.
Postbank gesteht Fehler ein
Die Postbank gab nach Druck Fehler zu und stellt auf ihrer Internetseite einen „Antrag auf Schadensersatz“ bereit, den Geschädigte nutzen können. Dieser bezieht sich jedoch lediglich auf Mindestansprüche.
Verbraucherschutz bietet Formulierungshilfe
Die Verbraucherschutzzentrale Nordrhein-Westfalen stellt für gerichtliche Auseinandersetzungen, um “unverzüglich das pfändungsfreie Kontoguthaben in der in der Begründung genannten Höhe zur Verfügung zu stellen” eine Formulierungshilfe bereit.
Die Verbraucherschützer raten zudem, die Ansprüche direkt beim Ombudsmann der privaten Banken zu stellen. Auch hierfür stellt sie eine Formulierungshilfe bereit „Geltendmachung Entschädigung Ombudsmann”.
Welche Probleme gibt es?
Inhaber von P-Konten bei der Postbank wurden durch folgende Handlungen oder Unterlassungen der Postbank geschädigt: In ein P-Konto umgewandelte Konten hatten keinen Freibetrag, obwohl dieser in wenigen Tagen vorhanden sein muss. Bei anderen P-Konten war ein erhöhter Freibetrag trotz Bescheinigung nicht verfügbar.
Existenzen werden bedroht
Es handelt sich hier mitnichten nur um kleine Ärgernisse. P-Konten werden eingerichtet, um Betroffenen ein Existenzminimum trotz Schulden zu ermöglichen. Leisten die Banken diesen Schutz nicht, dann fehlt das Geld, um Lebensmittel wie Medikamente zu kaufen, oder Daueraufträge sind nicht gedeckt (für Miete, Telefon, Internet oder Strom).
Schadensersatz fordern
Geschädigte können mit einem “Antrag auf Schadensersatz” auf der Internetseite der Postbank Anspruch auf Schadensersatz bis zu 1.000 Euro geltend machen. Dies bezieht sich aber nur auf Schäden, die mit einer Pfändung, einer Insolvenz oder der Bearbeitung eines Pfändungsschutzkontos zusammen hängen. Laut Verbraucherschutzzentrale sind dies nur gesetzliche Mindestansprüche.
Weitere Ansprüche nicht berücksichtigt
Laut der Verbraucherzentrale sind dabei weitere berechtigte Ansprüche der Geschädigten nämlich nicht berücksichtigt. Diese umfassen damnach den erheblichen Zeitaufwand, um eine Problemlösung zu erhalten.
So schreibt die Postbank klar, dass die „eigene Arbeitszeit für die Bearbeitung oder Abwehr der Schäden nicht erstattet wird.“
Hilfe durch einen Ombudsmann
Die Verbraucherzentrale empfiehlt Geschädigten, die “von den Konto-Problemen massiv und über längere Zeit betroffen waren daher die Geltenndmachung weiterer Ansprüche”. Dafür käme ein Schiedsverfahren beim Ombudsmann der privaten Banken in Frage.
Wie ist der gesetzliche Anspruch?
Einen direkten gesetzlichen Anspruch auf Schadesnersatz von Bankdienstleistungen gibt es zwar nicht. Allerdings, so die Verbraucherzentrale “gebieten die bislang bekannten technischen und vor allem auch organisatorischen Fehler der Postbank eine angemessene Entschädigung”. In vergleichbaren Fällen hätte es eine Aufwandsentschädigung gegeben.
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Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist, Sozialrechtsexperte und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universität Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht und Sozialpolitik. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen für ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.