Das Amtsgericht Wesel beschäftigte sich mit der heiklen Frage, ob ein hohes Busgeld und ein Fahrverbot wegen erhöhter Geschwindigkeit auch dann rechtmäßig sind, wenn der Betroffene vorbringt, wegen einer Schwerbehinderung auf das Auto angewiesen zu sein, zum Beispiel wegen regelmäßiger Arztbesuche. (Az.: 9 OWi 292/23).
Inhaltsverzeichnis
Der Tatbestand
Der Betroffene war in eine Straße eingefahren, die nur Anlieger nutzen dürfen. Dabei fuhr er mindestens 94 km/h und an einer Stelle sogar 102 km/h. Erlaubt waren aber nur 70 km/h.
Bußgeld und Fahrverbot
Dafür sollte er ein Bußgeld von 445 Euro zahlen und einen Monat seinen Führerschein abgeben. Die Bußgeldzahlung akzeptierte er, doch gegen das Fahrverbot ging er gerichtlich vor. Er argumentierte, er müsse wegen seiner Schwerbehinderung notwendige Arztbesuche erledigen, und für diese sei er auf das Auto angewiesen.
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Verkehrssicherheit geht vor
Das Gericht überzeugte diese Begründung nicht, und die Richter erklärten das Fahrverbot für gerechtfertigt. Eine solche Einwirkung auf den Fahrer sei notwendig, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, denn die Verstöße seien erheblich.
Alternative Planung ist möglich
Auch die Argumentation, dass der Betroffene für seine Arztbesuche notwendig auf das Auto angewiesen sei, ließen die Richter nicht gelten. So hätte er eine viermonatige Abgabefrist, innerhalb derer er sich aussuchen könne, wann er für einen Monat seinen Führerschein abgibt.
Das sei ausreichend Zeit, um seine Termine so zu planen, dass er diese einhalten könne, ohne selbst zu fahren. Er könnte erstens Arzttermine außerhalb der Zeit des Fahrverbots setzen und zweitens öffentliche Verkehrsmittel oder Taxis nutzen.
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Einschränkungen sind keine Narrenfreiheit
Das Gericht wog ab, ob das Fahrverbot auch bei einer gesundheitlichen Einschränkung verhältnismäßig ist und beantwortete diese Frage mit einem klaren Ja. Auch eine Schwerbehinderung nimmt den Betroffenen nicht aus der Verantwortung, sich an die Geschwindigkeitsbegrenzung zu halten.
Gericht stellt Verhältnismäßigkeit in den Fokus
Mehrere Urteile entschieden, ob es im konkreten Fall wegen einer Behinderung verhältnismäßig ist, ein Fahrverbot auszusprechen. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt, dass bei einer alleinlebenden Frau mit Querschnittslähmung auch dann von einem Fahrverbot abzusehen ist, wenn sie die Geschwindigkeit innerorts um 53 km/h überschritten hatte. (2 Ws (B) 57/95 OWiG).
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied, dass ein Fahrverbot nicht verhängt werden dürfe, wenn es für den Betroffenen eine „schwere, nahezu unerträgliche Härte“ bedeute, und dazu könnten auch schwere körperliche Behinderungen zählen. (1 Ss (OWi) 37 B/04)
Das Oberlandesgericht Hamm urteilte, dass auch bei einem Betroffenen, der zu 50 Prozent gehbehindert war, ein Regelfahrverbot ebenso verhängt werden dürfte wie bei Anderen. Dass er seit 37 Jahren Auto fahre und seine Wohnung 500 Meter auf einem Berg liege, stellten in seinem Fall keine besondere Härte dar. (2 Ss OWi 687/06)
Fazit
Ein Gericht muss bei einer gesundheitlichen Einschränkung zwar prüfen, ob dies eine besondere Härte darstellt, wegen der kein Fahrverbot erteilt werden darf, wie es im Fall der querschnittsgelähmten und alleinlebenden Frau der Fall war.
Das bedeutet aber nicht im Umkehrschluss, dass jeder Mensch mit einer Behinderung, der die erlaubte Geschwindigkeit weit überschreitet, damit rechnen darf, seinen Führerschein nicht für einen Monat abgeben zu müssen.
Erstens kommt es auf die Schwere des Vergehens an und zweitens darauf, ob Alternativen zu den Autofahrten für die Zeit des Fahrverbots vorhanden sind.




