Jobcenter darf Hartz-IV-Zusschuss nicht verweigern

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Jobcenter kรถnnen von Hartz-IV-Beziehern den Verkauf oder die Beleihung ihres Miteigentumsanteils an einer Wohnung nur verlangen, wenn dies auch tatsรคchlich und rechtlich mรถglich ist. Vermรถgen ist dagegen nicht tatsรคchlich verwertbar, wenn dieses nicht marktgรคngig oder รผber den Marktwert hinaus belastet ist und sich in absehbarer Zeit kein Kรคufer findet, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Wรผrttemberg in einem am 31. Juli 2021, verรถffentlichten Urteil (Az.: L 2 AS 491/20).

Gebe es auf einen Vermรถgensgegenstand Verfรผgungsbeschrรคnkungen, โ€žderen Aufhebung der Inhaber nicht erreichen kann”, sei dieser rechtlich nicht verwertbar, so die Stuttgarter Richter.

Jobcenter verlangte Verkauf des Eigentums

Im konkreten Fall teilt sich der klagende Hartz-IV-Bezieher mit seiner seit 1999 dauerhaft getrennt lebenden, schwerbehinderten Ehefrau das Eigentum an einer Wohnung. Die Frau lebt mit den zwei gemeinsamen Tรถchtern in dem Wohneigentum, wรคhrend der Mann zur Miete wohnt.

Das Jobcenter ermittelte 2014 den Verkehrswert der Eigentumswohnung. Danach sei diese 60.000 Euro Wert. Die Behรถrde forderte den Arbeitslosen auf, seinen Miteigentumsanteil zu verkaufen oder zu beleihen. Sein Vermรถgen รผbersteige seine Freibetrรคge, so dass dieses zur Deckung seines Lebensunterhaltes eingesetzt werden mรผsse. Bis zur Verwertung der Wohnung kรถnne er ein Darlehen erhalten.

Der Hartz-IV-Bezieher verwies darauf, dass er nach mehreren Bemรผhungen keinen Kรคufer gefunden habe, der den hรคlftigen Miteigentumsanteil รผbernehmen wolle. Da seine getrennt lebende und dialysepflichtige Frau in der Wohnung bleiben wolle und sie zur Hรคlfte Eigentรผmerin sei, hรคtten Makler eine Vermittlung abgelehnt. Die Wohnung sei so nicht โ€žmarktgรคngig”. Eine Beleihung bei Banken sei ebenfalls erfolglos geblieben.

Hartz-IV-Bezieher muss Wohneigentum tatsรคchlich verkaufen kรถnnen

Das LSG sprach dem Hartz-IV-Bezieher mit Urteil vom 24. Mรคrz 2021 Arbeitslosengeld II als Zuschuss zu. Grundsรคtzlich mรผssten verwertbare Vermรถgensgegenstรคnde beim Arbeitslosengeld II aber mindernd berรผcksichtigt werden. Dabei gelte Vermรถgen als verwertbar, wenn es verbraucht, รผbertragen oder belastet werden kรถnne.

Hier liege der Wert des hรคlftigen Eigentumsanteils an der Wohnung auch รผber den beim Klรคger zu berรผcksichtigenden Freibetrag von 9.150 Euro. Dennoch kรถnne von ihm die Verwertung der hรคlftigen Wohnung nicht verlangt werden, so das LSG. Der Klรคger habe sich umfangreich und รผber einen lรคngeren Zeitraum bemรผht, seinen Wohnungsanteil mithilfe von Maklern zu verkaufen oder von Banken ein Darlehen zu bekommen. Dies sei erfolglos gewesen, da die Ehefrau noch als Miteigentรผmerin in der Wohnung lebt.

Diese habe auch erklรคrt, weiter dort wohnen und ihren Eigentumsanteil nicht verkaufen zu wollen. Auch eine Teilungsversteigerung werde sie nicht zustimmen, da sie dann wohl ausziehen mรผsste. Damit sei die Wohnung nicht verwertbar, so dass die Hartz-IV-Leistungen als Zuschuss und nicht als Darlehen gewรคhrt werden mรผssen, so das LSG. fle