Hartz IV: Keine neuen Möbel für Suchtkranke

Lesedauer 2 Minuten

BSG-Urteil: Suchtkranke haben keinen Anspruch auf neue Möbel vom Jobcenter, die aufgrund ihrer Erkrankung vorzeitig verschlissen sind

14.08.2014

Hartz IV-Bezieher haben keinen Anspruch auf neue Möbel, wenn diese im Zuge einer Suchtkrankheit stärker verschlissen sind oder zerstört wurden. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in seinem Urteil vom 6. August 2014 (Aktenzeichen: B 4 AS 57/13 R). Eine neue Wohnungserstausstattung kann nur dann gewährt werden, wenn ein besonderes Ereignis wie ein Wohnungsbrand Grund für die Unbrauchbarkeit des Mobiliars ist.

Keine neue Wohnungsausstattung vom Jobcenter wegen zerstörter Möbel
Im konkreten Fall hatte ein Hartz IV-Bezieher aus dem Raum Oldenburg geklagt, da ihm das Jobcenter eine neue Erstausstattung der Wohnung verweigerte. Der Mann war mehrere Jahre heroinabhängig und beschädigte während seiner Rauschzustände verschiedene Einrichtungsgegenstände. So brannte er einige Löcher in seine Matratze, als er aus Versehen mit einer Zigarette in der Hand einschlief.

Nach mehreren stationären Therapien hatte der Hartz IV-Bezieher seine Sucht überwunden und verlangte vom Jobcenter die Kostenübernahme für einen Teppich, eine Matratze, eine Couch, Bettzeug und einen Wohnzimmerschrank. Die Behörde wollte dem Mann aber lediglich ein Darlehen gewähren. Anspruch auf eine Erstausstattung der Wohnung bestünde nur, wenn er erstmalig Einrichtungsgegenstände benötigen würde, beispielsweise wenn er einen Hausstand gründen würde. In Fall des Mannes handele es sich aber um den Ersatz defekter Möbel. Dies sei aus dem Hartz IV-Regelsatz zu bezahlen. Lediglich ein besonderes Ereignis wie ein Wohnungsbrand rechtfertige erneut einen Anspruch auf eine Wohnungserstausstattung, so die Begründung des Jobcenters.

BSG: Anspruch auf neue Wohnungserstausstattung besteht nur bei „außergewöhnlichen Umständen“ oder „besonderen Ereignissen“
Das BSG folgte der Argumentation der Behörde. Eine erneute Gewährung der Erstausstattung komme nur bei „außergewöhnlichen Umständen“ oder aufgrund eines „besonderen Ereignisses“ und einem speziellen Bedarf in Frage. Der übliche Verschleiß- und Abnutzungsprozess sei kein ausreichender Grund für einen Zuschuss vom Jobcenter, so die Kasseler Richter. Das gelte auch, wenn eine erhöhte Abnutzung Folge der Suchterkrankung des Mannes sei. Für einen erneuten Anspruch auf die Wohnungserstausstattung müssten „von außen“ einwirkende Umstände auftreten, die das Mobiliar unbrauchbar gemacht hätten. Im Fall des ehemalig suchtkranken Klägers habe es aber keine plötzliche Unbrauchbarkeit gegeben. Vielmehr sei der erhöhte Verschleiß über mehrere Jahre aufgetreten. Somit bestehe kein Anspruch auf eine Wohnungsausstattung. (ag)

Bild: Alfred Kroll, Pixelio