Pflegegeld: Zuschuss wenn pflegende Angehörige Urlaub brauchen

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Pflegende Angehörige zahlen für die Pflege häufig mit der eigenen Gesundheit, kaum vorhandenem Urlaub und massiven Einschnitten ins Berufs- und Privatleben. Die Pflegereform, die mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) 2023 angestoßen wurde und zum 1. Januar 2025 in ihre nächste Phase ging, soll genau hier ansetzen: Sie hebt mehrere Leistungsbeträge an und eröffnet erstmals ein gemeinsames Jahresbudget für Ersatz- und Kurzzeitpflege.

Ersatzpflege – wenn die vertraute Pflegeperson kurz ausfällt

Ersatz- oder Verhinderungspflege greift, sobald die Hauptpflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder privater Termine vorübergehend nicht verfügbar ist.

Ab Januar 2025 steigt der jährliche Leistungsbetrag von bislang 1 612 Euro auf 1 685 Euro; nahe Angehörige dürfen wie bisher höchstens das Anderthalbfache des jeweiligen Pflegegelds abrechnen, können aber notwendige Auslagen erstattet bekommen.

Ein wichtiger Systemwechsel folgt zum 1. Juli 2025: Dann wird die Ersatz-pflege bis zu acht Wochen statt sechs Wochen nutzbar, die Wartezeit von bislang sechs Monaten häuslicher Pflege entfällt und der neue, flexible Gesamtbetrag von 3 539 Euro ersetzt die getrennten Töpfe für Ersatz- und Kurzzeitpflege.

Pflegende können das Budget künftig situativ auf beide Leistungsarten verteilen, ohne komplizierte Anrechnungsregeln beachten zu müssen.

Für stundenweise Verhinderungspflege bleibt es bei der bisherigen Praxis: Dauert die Vertretung täglich weniger als acht Stunden, wird das Pflegegeld nicht gekürzt und die Entlastung lässt sich auf viele Termine im Jahr verteilen.

Angehörige, die die Pflege erwerbsmäßig übernehmen, können gemäß Steuerrecht auch weiterhin einen Arbeitsvertrag oder eine selbstständige Tätigkeit wählen; entscheiden sie sich für die nicht erwerbsmäßige Variante, ist die Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des Pflegegelds steuerfrei.

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Kurzzeitpflege – vorübergehend im Heim statt zu Hause

Reicht eine Vertretungsregelung zu Hause nicht aus, weil sich der Pflegezustand plötzlich verschlechtert oder eine Reha-Maßnahme ansteht, kommt die Kurzzeitpflege ins Spiel.

Der maximale Zuschuss der Pflegeversicherung steigt am 1. Januar 2025 von 1 774 Euro auf 1 854 Euro pro Kalenderjahr und gilt weiterhin einheitlich für die Pflegegrade 2 bis 5. Gleichzeitig wird die bislang achtwöchige Höchstdauer beibehalten.

Unverbrauchte Mittel der Ersatzpflege lassen sich auch künftig vollständig auf die Kurzzeitpflege übertragen. In der Übergangsphase bis Juli 2025 erhöht das die Kurzzeitpflege-Summe auf maximal 3 539 Euro; ab dem Stichtag entfällt die Übertragsrechnung komplett, weil beide Leistungen aus demselben Topf finanziert werden.

Während eines Heimaufenthalts zahlt die Kasse nur die pflegebedingten Aufwendungen; Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten muss die betreute Person weiterhin selbst tragen. Wer den gesetzlichen Entlastungs­betrag bislang nicht ausgeschöpft hat, darf ihn dafür einsetzen und so den Eigenanteil mindern.

Teilstationäre Tages- und Nachtpflege – Entlastung ohne Komplett­umzug

Tages- oder Nachtpflege bietet eine Mischform: Pflegedürftige verbringen einige Stunden in einer spezialisierten Einrichtung und kehren anschließend nach Hause zurück.

Zum Jahreswechsel 2025 stiegen die monatlichen Leistungsbeträge nach einer linearen Dynamisierung um 4,5 Prozent.

Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 erhalten dann bis zu 721 Euro, bei Pflegegrad 3 sind es 1 357 Euro, bei Pflegegrad 4 1 685 Euro und bei Pflegegrad 5 2085 Euro.

Diese Beträge decken ausschließlich die pflegebedingten Kosten; Verpflegung und Fahrt­kosten bleiben selbst zu zahlen.

Hier greift häufig der nun auf 131 Euro erhöhte monatliche Entlastungsbetrag, den alle Pflegegrade zur Finanzierung anerkannter Alltags- und Betreuungsangebote einsetzen dürfen.

Pflegegeldkürzungen – halbe Leistung, voller Anspruch auf zwei Tage

Sowohl während einer durchgängigen Ersatzpflege als auch während der Kurzzeit­pflege halbiert die Pflegekasse das vorher bezogene Pflegegeld. Eine Ausnahme gibt es am ersten und letzten Tag des jeweiligen Zeitraums: An diesen beiden Tagen fließt das Pflegegeld in voller Höhe weiter. Bei rein stunden­weiser Ersatzpflege bleibt das Pflegegeld unangetastet, solange die Hauptpflege­person weniger als acht Stunden täglich abwesend ist.

Hilfe zur Pflege – wenn die Sozialhilfe einspringt

Reichen Einkommen, Rente und private Rücklagen nicht aus, um den Eigenanteil zu finanzieren, lohnt ein Antrag auf Hilfe zur Pflege beim Sozialamt. Diese Leistung des Sozialgesetzbuchs XII deckt den tatsächlichen Pflegebedarf ohne feste Obergrenze und kann sowohl Ersatz- als auch Kurzzeit- und teilstationäre Pflege vollständig übernehmen. Die Zuständigkeit prüft jedoch stets zunächst die finanzielle Bedürftigkeit der antragstellenden Person.

Was Pflegende jetzt tun sollten

Mit der Dynamisierung der Leistungen und dem flexiblen Jahresbudget vollzog die Pflegeversicherung ihren bislang größten Schritt in Richtung Entlastung pflegender Angehöriger.

Wer bereits heute regelmäßig an Belastungsgrenzen stößt, sollte die neuen Beträge frühzeitig bei der eigenen Pflegekasse erfragen, bestehende Verträge oder private Absprachen anpassen und, wo nötig, die Hilfe zur Pflege prüfen.

Noch wichtiger ist ein eigenes „Pflegetagebuch“: Wer alle Vertretungs- und Kurzzeitpflegephasen lückenlos dokumentiert, behält nicht nur den Überblick über das neue Budget, sondern kann künftige Leistungen einfacher abrufen. Schließlich soll die Reform genau das ermöglichen, was im Alltag häufig zu kurz kommt: spürbare Erholungszeit für Menschen, die tagtäglich Verantwortung für andere tragen.