Erwerbsminderung: Keine EM-Rente trotz Pflegegrad und Grad der Behinderung

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Hirnorganische Verรคnderungen, ein Grad der Behinderung von 30 und ein Pflegegrad rechtfertigen keine Erwerbsminderungsrente. Das gilt zumindest dann, wenn sie sich nicht auf der zeitliche Leistungsvermรถgen fรผr leichte Tรคtigkeiten auswirken.

So entschied das Landessozialgericht Baden-Wรผrttemberg und hob damit ein vorhergehendes Urteil auf, das einem Betroffenen eine volle Erwerbsminderung anerkannt hatte. (L 10 R 1319/23)

Der Betroffene hatte eine Ausbildung zum Schreiner abgeschlossen und hatte spรคter als Landwirtschaftshelfer, Fensterbauer und zuletzt als Hausmeister gearbeitet.

Dann bezog er Krankengeld und danach Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II (heute Bรผrgergeld). Er hat einen anerkannten Grad der Behinderung von 30 und einen Pflegegrad von II.

Hirnorganische Stรถrungen, psychische und kรถrperliche Leiden

Grund dafรผr sind hirnorganische Stรถrungen, Depressionen, orthopรคdische Leiden sowie eine รคngstlich vermeidende Persรถnlichkeitsstรถrung. Er beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Rentenkasse lehnte den Antrag ab und erkannte weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung. Sein Widerspruch blieb erfolglos, und deshalb klagte er vor dem Sozialgericht Ulm.

Sozialgericht erkennt Erwerbsminderung an

Die Klage war erfolgreich. Die Richter hielten ein Gutachten fรผr รผberzeugend. Dieses erwรคhnte die Folgen der hirnorganischen Verรคnderungen, chronische Schmerzen sowie orthopรคdisch bedingte Einschrรคnkungen, ร„ngste und Depressionen.

Die Richter verpflichteten die Rentenversicherung, eine befristete volle Erwerbsminderungsrente auszuzahlen. Sie begrรผndeten dies auch damit, dass der Tรคter einen รคngstlich-vermeidenden und depressiven Eindruck mache.

Die Rentenkasse akzeptierte das Urteil nicht und legte Berufung vor dem Landessozialgericht Baden Wรผrttemberg ein. Diese war erfolgreich, denn die dortigen Richter sahen keine Voraussetzungen fรผr den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.

Stรถrungen haben keine Auswirkung auf die tรคgliche Arbeitszeit

Die Richter beim Landessozialgericht bezogen sich auf vorliegende Befunde einer Reha-Klinik, die der Betroffene wรคhrend seiner Krankschreibung aufgesucht hatte. Diese zeigten zwar tatsรคchlich Gesundheitsstรถrungen, erklรคrten die Richter.

Diese Stรถrungen schrรคnkten zwar die Form der Arbeiten ein, die der Betroffene ausรผben kรถnnte. Sie รคhtten jedoch keine Auswirkungen auf die grundsรคtzliche Arbeitszeit. So kรถnne er zwar keine schweren Lasten heben und keine hรคufigen Zwangshaltungen einnehmen. Er kรถnne sich nicht hรคufig bรผcken, nicht auf Gerรผsten arbeiten und klettern und keine Vibrationen bei der Arbeit vertragen.

Leichte Arbeit ist mรถglich

Das alles seien aber qualitative Einschrรคnkungen, und leichte Arbeiten seien fรผr ihn auch lรคnger als sechs Stunden pro Tag mรถglich, und damit fehle die Voraussetzung fรผr eine Erwerbsminderung. Auch seine hirnorganischen Verรคnderungen wรผrden keine darรผber hinaus gehenden Einschrรคnkungen verursachen.

Depressionen sind leichtgradig

Die depressive Stรถrung sei den รคrztlichen befunden zufolge leichtgradig, und die behaupteten Schmerzzustรคnde lieรŸen sich nicht medizinisch objektivieren. Eine nur leichtgradige Erkrankung wรผrde keine Erwerbsminderung bedeuten.

Bei den Schmerzen hรคtte der Betoffene selbst seine Glaubwรผrdigkeit in Frage gestellt, da er verschriebene Schmerzmittel nur unregelmรครŸig und unterdosiert eingenommen รคhtte.

Behinderung und Behandlung spielen keine Rolle

Dies sei unabhรคngig davon, ob wegen Krankheit oder Behinderung weiter Bedarf fรผr medizinische Behandlungen bestehe. Auch ein Grad der Behinderung sowie ein anerkannter Pflegegrad rechtfertigten keine Erwerbsminderung.

Eindruck der Richter spielt keine Rolle

Auch der โ€žEindruckโ€œ, den der Betroffene auf die Richter beim Sozialgericht gemacht hรคtte, sei unerheblich. รœber eine Erwerbsminderung wรผrden objektiv-klinische รคrztliche Befunde entscheiden.

Keine objektiven Befunde fรผr eine Erwerbsminderung

Die Richter urteilten, dass die objektiven medizinischen Befunde klar zeigten, dass der Betroffene leichte Tรคtigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Vollzeit ausรผben kรถnnte. Deshalb sei eine Erwerbsminderung nicht gegeben.