Auf einigen Seiten, die vorgeben, sich mit dem Thema Bürgergeld zu beschäftigen, wird derzeit behauptet, dass Bürgergeld-Beziehende einen Zuschuss für Internet und Telefon erhalten.
Das ist allerdings nur in besonderen Fällen möglich, wenn Leistungsbeziende in besonderen Situationen zu einem Umzug gezwungen sind, wie das Bundessozialgericht Az.: B 14 AS 58/15 R vor einigen Jahren urteilte. Wir klären aufgrund zahlreicher Anfragen auf.
Im Grundsatz im Bürgergeld-Regelsatz enthalten
Im Grundsatz sind Telekommunikationsmittel in den Regelleistungen des Bürgergeldes enthalten. Mit 44,88 EUR (8,94 % des Regelsatzes) sollen alle Kosten für Handy, Telefon, Post und Internet abgegolten sein. Was aber ist, wenn Leistungsbeziehende zu einem Umzug gezwungen sind und Neuanschaffungen anstehen?
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte geurteilt, dass Bezieher von damaligen Hartz IV Leistungen (heute Bürgergeld), die zum Umzug gezwungen sind, auch Anspruch auf die Erstattung von Umzugskosten für einen neuen Telefon- und Internetanschluss sowie einen Nachsendeauftrag haben.
Umzug aus der Wohnung nach Trennung vom Partner
Der konkrete Fall, der vor dem BSG verhandelt wurde, drehte sich um einen 1955 geborenen Hartz IV Empfänger in der Region Hannover. Nachdem er sich von seiner Ehefrau getrennt hatte, entschied er sich für einen Umzug, den das zuständige Jobcenter für notwendig erachtete und die Übernahme angemessener Umzugskosten zusicherte.
Doch als der Mann die Belege für die Kostenerstattung einreichte, verweigerte das Jobcenter die Übernahme der Kosten für einen Nachsendeauftrag sowie für die Bereitstellung eines Telefon- und Internetanschlusses in Höhe von 85,15 Euro.
Jobcenter lehnte Antrag ab
Die Begründung lautete, dass nur die unmittelbaren Kosten eines Umzugs, wie beispielsweise der Möbeltransport, erstattet werden, während der Telefonanschluss und der Nachsendeauftrag aus dem Regelsatz bezahlt werden sollten.
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Der Betroffene akzeptierte diese Ablehnung nicht und wandte sich an das Gericht. Er argumentierte, dass es ihm als Rollstuhlfahrer nicht leicht möglich sei, ins Internet-Café zu gelangen.
Bereits im Jahr 2015 hatte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az.: L 6 AS 1349/13) ihm Recht gegeben und betont, dass, wenn das Jobcenter die Umzugskosten genehmige, es auch für einen Telefon- und Internetanschluss sowie den Nachsendeauftrag aufkommen müsse.
Grundsätzlich ein Anspruch bei erforderlichem Umzug
Die Kassler Richter des BSG stimmten dem Grundsatz zu, dass die Kosten für einen neuen Telefon- und Internetanschluss sowie einen Nachsendeauftrag zu den erforderlichen und angemessenen Umzugskosten gehören.
Sie betonten, dass dies zu den grundlegenden Bedürfnissen von Sozialleistungsbeziehenden gehöre, “um nach einem Umzug die Kommunikation mit anderen Menschen, Behörden usw. aufrechtzuerhalten”, so der 14. Senat.
Höhe der Erstattung
Allerdings wies das BSG den Fall zurück an die Vorinstanz, das Landessozialgericht. Dort muss nun unter anderem geprüft werden, ob die Kosten in Höhe von 85,15 Euro angemessen sind.
Antrag beim Jobcenter
Leistungsbeziehende in ähnlichen Situationen sollten demnach einen Antrag auf Erstattung der Anschaffungskosten für Internet, Nachsendeantrag der Post sowie Telefon beim zuständigen Jobcenter stellen. Der Umzug in eine neue Wohnung muss zuvor seitens der Leistungsbehörde genehmigt worden sein.
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Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht, Gesundheitsprävention sowie bei gesellschaftspolitischen Themen. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und engagiert sich politisch für Armutsbetroffene.