Bürgergeld: Keine Zwangsvollstreckung des Jobcenters bei Verjährung

Lesedauer 2 Minuten

Das Landessozialgericht Niedersachsen gab einer Antragstellerin Recht, die einen Eilbeschluss des Sozialgerichts Hildesheim erwirkt hatte, der vorläufig eine gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung wegen Forderungen des Jobcenters aussetzte. Dabei ging es um 3.142,36 von ehemals 26.520,49 Euro.

Das Hauptzollamt Braunschweig hatte gegen den Eilbeschluss geklagt, beigeladen war die Bundesagentur für Arbeit.

Worum ging es?

Die Betroffene bezog in der Vergangenheit Grundsicherungen nach dem SGB II (Hartz IV, heute Bürgergeld). In mehreren Bescheiden wurde sie zu Erstattungszahlungen von insgesamt 26.520,49 Euro verpflichtet.

Verjährt oder nicht verjährt?

Die Bundesagentur für Arbeit hatte die Forderungen vom 21. Mai 2013 und dem 20. Spetmeber 2017 für verjährt erklärt (23.377,13 Euro plus 80,15 Euro Mahngebühren).

Nicht verjährt seien hingegen die Forderungen vom 16. November 2017 und dem 27. Juli 2019 in Höhe von 3.143,36 Euro. Diese seien im August 2019 und im März 2029 an das Hauptzollamt Braunschweig zur Vollstreckung abgegeben worden. Die Verjährungsfrist ende erst am 31. Dezember 2026.

Das Zollamt hält das Sozialgericht nicht für verantwortlich

Das Hauptzollamt Braunschweig wendete sich gegen den Antrag der Bürgergeld-Bezieherin mit der Begründung, dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht gegeben sei. Vielmehr sei das Finanzgericht Hamburg zuständig gewesen, um eine Zwangsvollstreckung einzustellen.

Lesen Sie auch:
Bürgergeld: Bei Mietschulden kann das Jobcenter helfen

Landessozialgericht erklärt seine Zuständigkeit

Das Landessozialgericht lehnte diese Ansicht des Hauptzollamts Braunschweigs ab. Wörtlich äußerte es: “Es entspricht der materiellen Gerechtigkeit und der Prozessökonomie, wenn der Schuldner die Einrede der Verjährung im Rahmen der Vollstreckung geltend machen kann und nicht darauf verwiesen wird, die Vollstreckungsmaßnahmen zunächst hinzunehmen und dann im Nachhinein die Rückabwicklung zu verfolgen.”

Es geht um den Verwaltungsakt, nicht um die Art der Vollstreckung

Bei der Verjährung, wegen der die Einstellung der Zwangsvolltreckung begründet würde, ginge es nicht um Modalitäten der Vollstreckung, sondern um den zu vollstreckenden Verwaltungsakt.

Die Vollstreckung sei aufzuheben, wenn der Anspruch auf die Leistungen erloschen sei. Das Landessozialgericht hielt dies auch bei der Einrede der Verjährung gegeben.

Waren die Forderungen verjährt?

Das Landessozialgericht erkannte die Volsltreckungsanordnung vom 29. Dezember 2022 für ungültig, denn die Forderung aus dem Bescheid vom 16. November 2017 sei bereits 2021 verjährt gewesen. Lediglich die Vollstreckungsanordnung vom 29. Dezember 2022 se rechtens, denn die Forderung vom 27. Juli 2018 hätte damals noch Gültigkeit gehabt.

Lediglich 497,84 Euro Schulden bleiben – von 26.520,49 Euo

Laut Beschluss des Gerichtes hat das Jobcenter lediglich einen Erstattungsanspruch von 497, 84 Euro von ursprünglcih 26.520,49. So heißt es: “Bei einer zeitnäheren Reaktion hätte ggf. eine streitige Entscheidung für den Großteil der Forderungen vermieden werden können.

Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, neben dem Antragsgegner auch die Beigeladene mit der Kostentragung zu belasten. In Anbetracht des betragsmäßig nur geringen Obsiegens (497,84 Euro) im Vergleich mit den insgesamt streitigen Forderungen (26.520,49 Euro) erschien eine nur anteilige Kostentragung nicht geboten.”

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...