Sparen Bezieher von Bürgergeld besonders stark bei den Kosten für Trinkwasser Strom und Heizung, darf das Jobcenter nicht einfach von einer unbewohnten Wohnung ausgehen und die Übernahme der Unterkunftskosten verweigern.
Dies hat das Sozialgericht Frankfurt an der Oder in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 25. März 2024 entschieden (Az.: S 14 AS 82/24 ER).
Bedarfsfeststellungsdienst besuchte Bürgergeld-Bezieherin
Konkret ging es um eine Bürgergeldbezieherin, die eine Wohnung in Eisenhüttenstadt gemietet hatte. Die monatliche Gesamtmiete belief sich auf 397,30 Euro.
Als der Bedarfsfeststellungsdienst des Jobcenters Anfang März 2023 einen Hausbesuch durchführte, fand dieser nach seinen Angaben keine „mustergültige“ Wohnung vor.
Zudem stellten die Mitarbeiter fest, dass die Mietwohnung außerordentlich geringe Verbrauchswerte bei Trinkwasser, Strom und Heizung aufwies.
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Jobcenter glaubt nicht, dass die Wohnung bewohnt ist
Das Jobcenter ging daher davon aus, dass die Wohnung überhaupt nicht bewohnt sei. Die Behörde lehnte deshalb die Übernahme der Unterkunftskosten ab.
Die arbeitslose Frau beantragte daraufhin eine einstweilige Anordnung, mit der das Jobcenter verpflichtet werden sollte, die Unterkunftskosten in Höhe von 397,30 Euro monatlich zu übernehmen.
Geringe Heizkosten müssen nicht auf unbewohnte Wohnung hinweisen
Das Sozialgericht gab dem Antrag statt. Nur weil die Verbrauchskosten für Trinkwasser, Strom und Heizung außerordentlich niedrig seien, könne noch nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die Mietwohnung nicht bewohnt werde.
SG Frankfurt/Oder: Jobcenter muss Unterkunftskosten übernehmen
Etwas anderes gelte nur dann, wenn der gewöhnliche Aufenthalt am angegebenen Ort nicht mehr bestehe. Der Bürgergeldbezieherin sei es auch nicht zuzumuten, die Deckungslücke, die wegen der nicht gezahlten Unterkunftskosten entstanden ist, bis zum Ausgang des Hauptsacheverfahrens hinzunehmen. fle
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