Lange hat der Beitragsservice darauf bestanden, dass Studierende, die kein Bafög beziehen, den Rundfunkbeitrag bezahlen. Ein neues Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat dazu geführt, dass Studenten auch ohne Bafög vom Rundfunkbeitrag (ehemals GEZ) befreit werden.
Änderung durchs Urteil des Verfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht (BVErfG) hat im Januar letzen Jahres entschieden, dass pauschal eine Rundfunkbetragsbefreiung nicht vom Beitragsservice von ARD und ZDF nicht abgelehnt werden darf. Vor dem Urteil hat der Beitragsservice Studierende nur beim Nachweis des Bezugs von Bafög oder anderen in §4 Abs1+2 RBStV genannten Fällen von der Zahlung befreit, die Härtefallregelung des §4 Abs 6 RBStV wurde praktisch ignoriert.
Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass dies nicht zulässig ist und der Beitragsservice selbst auf Antrag die Bedürftigkeit prüfen muss.
Grundlage der Befreiung
Es geht darum, ob der Antragssteller mehr oder weniger als mit Bürgergeld hat. Daher muss bei Beantragung der Befreiung das Einkommen und die Wohnkosten nachgewiesen werden und der Beitragsservice muss prüfen ob das Einkommen unter dem Bürgergeld liegt.
Viele Studierende, die wegen spätem Fachwechsel, langer Studiendauer, Einkommen der Eltern, Überschreiten der Altersgrenze oder anderen Gründen, vom BAFöG ausgeschlossen sind und wenig Einkommen haben, können nun einen Antrag auf Befreiung stellen.
Rückwirkende Befreiung
Spannend wird es, wenn auch für die letzten 3 Jahre (nach §4 Abs6 S3 RBStV) eine Befreiung beantragt wird und die Beiträge erstattet werden sollen.
Antragsstellung
Zur Antragsstellung diesem Link folgen: Hier!
Dann auf “Soziale Gründe” klicken, auf der nächsten Seite “weitere Leistungen” und dann “auf Grund einer Einkommensüberschreitung erhalte.” Danach vermutlich bei den meisten “Ja” auswählen.
Danach die persönlichen Daten eingeben, ausdrucken und Anlagen zum Einkommen, den Wohnkosten usw. hinzufügen. Dann muss der Beitragsservice prüfen.
Ergänzend: Wohngeld für Studis ohne BAFöG
Ergänzend hier der Hinweis, dass diese Gruppe (Studis ohne BAFöG) häufig einen Anspruch auf Wohngeld hat. Mehr Infos dazu hier.
Rechtsgrundlage
- §4 Abs 6 RBStV
- Urteil des BVerfG vom 19.1.2022 – 1 BvR 1089/18
Meine hier veröffentlichten Artikel findet ihr (ähnlich) auch bei Twitter. Zum Abschluss noch der Link zum Twitter-Thread für Rückfragen, Ergänzungen oder alles was ihr sonst dazu sagen wollt – natürlich auch gerne zum Retweeten: hier
Simon alias “Sozi Simon” ist Sozialarbeiter aus Leidenschaft. Kämpfer für mehr Gerechtigkeit und gegen das Verschweigen/Verweigern von staatlicher Unterstützung. Er ist Mitautor des SGB II & SGB XII Leitfadens von A-Z. Simon ist insbesondere bei Twitter für seine Ratgeber-Tweets bekannt und seit 2022 freier Autor bei Gegen-Hartz.de