Arbeitslosenversicherung gilt auch bei Rente auf Zeit

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Auch wer eine volle Erwerbsminderungsrente erhรคlt, hat einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherung โ€“ zumindest, wenn die Erwerbsminderung zeitlich befristet ist. Erst wenn Betroffene engรผltig aus dem Arbeitsleben ausscheiden, gilt fรผr sie nicht mehr der Schutz der Arbeitslosenversicherung. So urteilte das Landessozialgericht Sachsen (Az: L 3 AL 6/18) und sprach dem Betroffenen die รœbernahme der Arbeitslosenversicherung zu. Das Bundessozialgericht lehnte eine Revision des Urteils ab (Az: B 11 AL 38/21 R).

Worum ging es?

Der Klรคger war juristisch vorgangen gegen die endgรผltige Ablehnung des ihm zunรคchst vorlรคufig bewilligten Arbeitslosengeldes (Alg) und die Aufforderung, die gezahlten Leistungen zurรผckzufordern. Die Rรผckzahlung war damit begrรผndet worden, dass keine Versicherungspflicht im Sinne der Arbeitslosenversicherung eingetreten sei und der Betroffene eine โ€“ zeitlich befristete- Erwerbsminderungsrente bezogen habe. Der Betroffene klagte erfolgreich gegen die Rรผckerstattung.

Teilweise und volle Erwerbsminderung

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hatte dem Betroffenen am 26.11.2012 eine teilweise Erwerbsminderungsrente vom 1.10.2012 bis maximal dem 31.10.2047 (Erreichen der Regelaltersgrenze) zugestanden.

Am 10.12.2012 รคnderte die DRV die teilweise Erwerbsminderung zu einer vollen Erwerbsminderung fรผr die Zeit vom 1.4.2013 bis zum 31.3.2016. Dies wurde begrรผndet mit den Verhรคltnissen auf dem Arbeitsmarkt. Fรผr diese Zeit war, laut DRV, eine volle Erwerbsminderungsrente gรผltig.

Arbeit trotz Erwerbsminderung

Der Betroffene war vom 2.6.2014 fรผr vorerst zwรถlf Monate in Vollzeit beschรคftigt und verdiente pro Monat 1544,67 Euro brutto. Das Arbeitsverhรคltnis endete mit dem dem 30.9.2016. Die DRV verfรผgte, vom 1.6.2014 bis zum 31.3.2016 keine volle Erwerbsminderungsrente zu zahlen und forderte vom Betroffenen fรผr die โ€žErstattung zu Unrecht erbrachter Leistungenโ€œ 1069,32 Euro zurรผck.

Arbeitssuchend und arbeitslos

Der Betroffene (der Klรคger) meldete sich bei der Beklagten arbeitsuchend und spรคter arbeitslos. In einer vorlรคufigen Entscheidung (weil noch keine Arbeitsbescheinigung vorlag), wurde dem Betroffenen Arbeitslosengeld von 18,38 Euro pro Tag bewilligt (vom 3.6.2016 bis 2.12.2016), mit Hinweis auf die Verpflichtung โ€žzu viel gezahlte Beitrรคge umgehend zurรผckzuzahlenโ€œ, falls die โ€žendgรผltige Entscheidungโ€œ zu einem geringerem oder keinem Anspruch kรคme.

Versicherungsfrei wegen Erwerbsminderung?

Die Beklagte stellte im Oktober 2016 fest, dass der Betroffene von seiner vorhergehenden Arbeitgeberin bis 31.3.2016 als versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung betrachtet worden war โ€“ wegen seines Rentenanspruchs. Erst seit dem 1.4.2016 hรคtte eine Versicherungspflicht bestanden.

โ€žKein Arbeitslosengeld-Anspruchโ€œ – Rรผckzahlung gefordert

Die Behรถrde forderte vom Betroffenen jetzt 2168,84 Euro zurรผck, also das gesamte vom 3.6.2016 bis 30.9.2016 gezahlte Geld und wies Widersprรผche des Betroffenen als unbegrรผndet zurรผck. Da die Leistung nicht ausgezahlt worden sei, sei die Versicherungsflicht nicht eingetreten.

Arbeitslosengeld ist bei befristeter Rente zu zahlen

Das Landessozialgericht Sachsen urteilte im Gegenteil, dass dem Betroffenen das Arbeitslosengeld vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember voll umfรคnglich im Rahmen des Gesetzes zu zahlen sei (Urteil am 16.09.2021).

Versicherungsfreiheit bestรผnde lediglich bei einer Dauerrente, nicht bei einer Rente auf Zeit wie bei der bis zum 31.3.2016 befristeten vollen Erwerbsminderung des Betroffenen. Nur wer endgรผltig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei, dรผrfe aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen werden. Das Bundessozialgericht lieรŸ eine Revision dieses Urteils nicht zu, und damit ist es rechtskrรคftig.