Arbeitslosenversicherung gilt auch bei Rente auf Zeit

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Auch wer eine volle Erwerbsminderungsrente erhält, hat einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherung – zumindest, wenn die Erwerbsminderung zeitlich befristet ist. Erst wenn Betroffene engültig aus dem Arbeitsleben ausscheiden, gilt für sie nicht mehr der Schutz der Arbeitslosenversicherung. So urteilte das Landessozialgericht Sachsen (Az: L 3 AL 6/18) und sprach dem Betroffenen die Übernahme der Arbeitslosenversicherung zu. Das Bundessozialgericht lehnte eine Revision des Urteils ab (Az: B 11 AL 38/21 R).

Worum ging es?

Der Kläger war juristisch vorgangen gegen die endgültige Ablehnung des ihm zunächst vorläufig bewilligten Arbeitslosengeldes (Alg) und die Aufforderung, die gezahlten Leistungen zurückzufordern. Die Rückzahlung war damit begründet worden, dass keine Versicherungspflicht im Sinne der Arbeitslosenversicherung eingetreten sei und der Betroffene eine – zeitlich befristete- Erwerbsminderungsrente bezogen habe. Der Betroffene klagte erfolgreich gegen die Rückerstattung.

Teilweise und volle Erwerbsminderung

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hatte dem Betroffenen am 26.11.2012 eine teilweise Erwerbsminderungsrente vom 1.10.2012 bis maximal dem 31.10.2047 (Erreichen der Regelaltersgrenze) zugestanden.

Am 10.12.2012 änderte die DRV die teilweise Erwerbsminderung zu einer vollen Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.4.2013 bis zum 31.3.2016. Dies wurde begründet mit den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt. Für diese Zeit war, laut DRV, eine volle Erwerbsminderungsrente gültig.

Arbeit trotz Erwerbsminderung

Der Betroffene war vom 2.6.2014 für vorerst zwölf Monate in Vollzeit beschäftigt und verdiente pro Monat 1544,67 Euro brutto. Das Arbeitsverhältnis endete mit dem dem 30.9.2016. Die DRV verfügte, vom 1.6.2014 bis zum 31.3.2016 keine volle Erwerbsminderungsrente zu zahlen und forderte vom Betroffenen für die „Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen“ 1069,32 Euro zurück.

Arbeitssuchend und arbeitslos

Der Betroffene (der Kläger) meldete sich bei der Beklagten arbeitsuchend und später arbeitslos. In einer vorläufigen Entscheidung (weil noch keine Arbeitsbescheinigung vorlag), wurde dem Betroffenen Arbeitslosengeld von 18,38 Euro pro Tag bewilligt (vom 3.6.2016 bis 2.12.2016), mit Hinweis auf die Verpflichtung „zu viel gezahlte Beiträge umgehend zurückzuzahlen“, falls die „endgültige Entscheidung“ zu einem geringerem oder keinem Anspruch käme.

Versicherungsfrei wegen Erwerbsminderung?

Die Beklagte stellte im Oktober 2016 fest, dass der Betroffene von seiner vorhergehenden Arbeitgeberin bis 31.3.2016 als versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung betrachtet worden war – wegen seines Rentenanspruchs. Erst seit dem 1.4.2016 hätte eine Versicherungspflicht bestanden.

„Kein Arbeitslosengeld-Anspruch“ – Rückzahlung gefordert

Die Behörde forderte vom Betroffenen jetzt 2168,84 Euro zurück, also das gesamte vom 3.6.2016 bis 30.9.2016 gezahlte Geld und wies Widersprüche des Betroffenen als unbegründet zurück. Da die Leistung nicht ausgezahlt worden sei, sei die Versicherungsflicht nicht eingetreten.

Arbeitslosengeld ist bei befristeter Rente zu zahlen

Das Landessozialgericht Sachsen urteilte im Gegenteil, dass dem Betroffenen das Arbeitslosengeld vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember voll umfänglich im Rahmen des Gesetzes zu zahlen sei (Urteil am 16.09.2021).

Versicherungsfreiheit bestünde lediglich bei einer Dauerrente, nicht bei einer Rente auf Zeit wie bei der bis zum 31.3.2016 befristeten vollen Erwerbsminderung des Betroffenen. Nur wer endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei, dürfe aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen werden. Das Bundessozialgericht ließ eine Revision dieses Urteils nicht zu, und damit ist es rechtskräftig.

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