Wer zu Hause gepflegt wird, steht oft vor der Frage: Reicht die Unterstützung durch Angehörige und Freunde aus, oder braucht es zusätzlich einen ambulanten Pflegedienst?
Die Pflegeversicherung zwingt niemanden in ein Entweder-oder. Mit der sogenannten Kombinationsleistung können Pflegesachleistungen, also Hilfe durch einen zugelassenen Pflege- oder Betreuungsdienst, der direkt mit der Pflegekasse abrechnet, und Pflegegeld als Geldleistung für selbst organisierte Pflege miteinander verbunden werden.
Entscheidend ist dabei: Je mehr Sachleistung im Monat tatsächlich genutzt wird, desto geringer fällt das Pflegegeld im selben Monat aus – und umgekehrt.
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Wie hoch ist das anteilige Pflegegeld bei Kombinationsleistung?
Das „anteilige Pflegegeld“ ist kein eigener, feststehender Betrag. Es ist der Teil des regulären Pflegegeldes, der übrig bleibt, nachdem die Pflegekasse geprüft hat, wie stark der monatliche Höchstbetrag der Pflegesachleistung ausgeschöpft wurde.
Die Logik ist als prozentuale Kürzung angelegt: Das Pflegegeld wird um genau den Prozentsatz vermindert, in dem im jeweiligen Monat Sachleistungen in Anspruch genommen wurden. Praktisch bedeutet das: Zunächst wird der Verbrauch der Sachleistung in Prozent ermittelt. Danach wird dieser Prozentsatz vom Pflegegeld „abgezogen“. Übrig bleibt der prozentuale Rest als anteiliges Pflegegeld.
Eine gebräuchliche Rechenformel lautet: Anteiliges Pflegegeld entspricht dem vollen Pflegegeld multipliziert mit dem prozentualen Rest, der nach der Nutzung der Sachleistung verbleibt. Die Nutzungsquote wiederum ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen den tatsächlich abgerechneten Sachleistungen und dem maximalen Sachleistungsbetrag des jeweiligen Pflegegrades.
Die Beträge, auf die es ankommt: Pflegegeld und Pflegesachleistungen 2025
Seit dem 1. Januar 2025 gelten beim Pflegegeld in der häuslichen Pflege monatlich 347 Euro in Pflegegrad 2, 599 Euro in Pflegegrad 3, 800 Euro in Pflegegrad 4 und 990 Euro in Pflegegrad 5.
Bei den Pflegesachleistungen stehen seit dem 1. Januar 2025 monatlich bis zu 796 Euro (Pflegegrad 2), 1.497 Euro (Pflegegrad 3), 1.859 Euro (Pflegegrad 4) und 2.299 Euro (Pflegegrad 5) zur Verfügung.
Wichtig am Rand: Pflegegrad 1 hat kein Pflegegeld und keine ambulanten Pflegesachleistungen in diesem Sinne; die Kombinationsleistung spielt deshalb in der Praxis erst ab Pflegegrad 2 eine Rolle.
Rechenbeispiele aus dem Alltag: So entsteht der konkrete Auszahlungsbetrag
Ein Beispiel mit Pflegegrad 2:. Wenn von den maximal 796 Euro Sachleistung im Monat Leistungen im Wert von 477,60 Euro abgerechnet werden, entspricht das 60 Prozent des Sachleistungsbudgets. Dann bleiben 40 Prozent Pflegegeld übrig. Bei einem vollen Pflegegeld von 347 Euro wären 40 Prozent davon 138,80 Euro anteiliges Pflegegeld.
Ein zweites Beispiel zeigt, dass das System in jedem Pflegegrad gleich funktioniert. Bei Pflegegrad 4 liegt das Pflegegeld bei 800 Euro und das Sachleistungsbudget bei 1.859 Euro. Wird das Sachleistungsbudget im Monat zur Hälfte genutzt, verbleiben 50 Prozent Pflegegeld, also 400 Euro anteiliges Pflegegeld.
Dass Pflegekassen auch auf Cent-Beträge kommen können, ist normal, weil mit Prozentwerten gearbeitet wird und Abrechnungen selten „glatt“ sind. Wer in Pflegegrad 3 beispielsweise 75 Prozent der Sachleistung nutzt, erhält 25 Prozent Pflegegeld. Bei 599 Euro vollem Pflegegeld wären das 149,75 Euro anteiliges Pflegegeld.
Monatsprinzip: Warum das anteilige Pflegegeld schwanken kann
Die Kombinationsleistung ist dynamisch. Das anteilige Pflegegeld richtet sich nach dem, was im jeweiligen Monat tatsächlich über Sachleistungen abgerechnet wurde. Steigen die Einsätze des Pflegedienstes in einem Monat, sinkt das Pflegegeld im selben Monat. Fallen Einsätze aus, erhöht sich der Pflegegeldanteil. Genau deshalb empfinden manche Familien das System als flexibel, andere als schwer planbar.
Auszahlung und Timing: Warum das Geld oft später kommt als gewohnt
Beim „reinen“ Pflegegeld ist vielen bekannt, dass die Zahlung häufig zu Beginn eines Monats erfolgt. Bei der Kombinationsleistung ist das Timing oft anders, weil die Pflegekasse zunächst die Abrechnung der Sachleistungen abwarten muss. In der Folge wird das anteilige Pflegegeld häufig zeitversetzt überwiesen, je nach Abrechnungs- und Bearbeitungsstand teils mehrere Wochen später.
Die Sechs-Monats-Bindung: Einmal festgelegt, nicht ständig neu mischen
Die Pflegeversicherung will vermeiden, dass das Verhältnis zwischen Geld- und Sachleistung permanent geändert wird. Deshalb sind Pflegebedürftige an die Entscheidung über das Verhältnis von Geld- und Sachleistung grundsätzlich für sechs Monate gebunden. Eine vorzeitige Änderung ist möglich, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern, etwa weil sich der Unterstützungsbedarf deutlich verschiebt.
Spezialfall Umwandlungsanspruch: Wenn bis zu 40 Prozent in Alltagsangebote fließen
Neben Pflegedienst und Pflegegeld nutzen viele Haushalte anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Dafür gibt es den Entlastungsbetrag. Daneben kann in den Pflegegraden ab 2 unter bestimmten Bedingungen ein Teil des Sachleistungsbetrags, bis zu 40 Prozent, „umgewandelt“ werden.
Für die Kombinationsleistung ist das wichtig, weil dieser umgewandelte Betrag so behandelt wird, als wären in dieser Höhe Sachleistungen bezogen worden. Das kann das anteilige Pflegegeld im betreffenden Monat reduzieren, auch wenn kein klassischer Pflegedienst für körperbezogene Pflegemaßnahmen eingesetzt wurde.
Eine typische Berechnung dazu: In Pflegegrad 2 werden 40 Prozent von 796 Euro umgewandelt, also 318,40 Euro. Dadurch gelten 40 Prozent Sachleistung als genutzt, sodass 60 Prozent Pflegegeld verbleiben. 60 Prozent von 347 Euro sind 208,20 Euro anteiliges Pflegegeld.
Beratungseinsatz: Wann er verpflichtend wird und wann nicht
Beim Beratungseinsatz geht es um Qualitätssicherung und Unterstützung in der häuslichen Pflege. Maßgeblich ist, ob die Pflege zu Hause ohne Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes erfolgt und dafür Pflegegeld bezogen wird.
Dann ist der Beratungsbesuch in Pflegegrad 2 und 3 in der Regel halbjährlich, in Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich abzurufen. Wer Pflegesachleistungen über einen ambulanten Pflegedienst nutzt, hat zwar ebenfalls einen Anspruch auf Beratung, in vielen Darstellungen wird dann aber keine Pflicht angenommen.
In Mischsituationen kommt es darauf an, wie die Versorgung konkret organisiert ist. Wer etwa Leistungen über den Umwandlungsanspruch nutzt und ansonsten überwiegend privat pflegt, sollte das Thema Beratungseinsatz nicht als „automatisch erledigt“ betrachten, sondern im Zweifel mit Pflegekasse oder Pflegestützpunkt klären.
Wann das anteilige Pflegegeld ruht oder gekürzt wird
Für die Höhe des anteiligen Pflegegeldes ist nicht nur die Kombinationsrechnung wichtig, sondern auch die Frage, ob häusliche Pflege überhaupt stattfindet. Bei einem durchgängigen vollstationären Krankenhausaufenthalt oder einer stationären Rehabilitation wird Pflegegeld grundsätzlich nur für die ersten vier Wochen weitergezahlt; danach ruht der Anspruch, bis die häusliche Pflege wieder aufgenommen wird.
Bei Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege gelten zusätzliche Sonderregeln: Unter bestimmten Voraussetzungen wird das zuvor bezogene Pflegegeld, einschließlich eines etwaigen anteiligen Pflegegeldes, zeitlich begrenzt in halber Höhe weitergezahlt.
Was das für die Praxis bedeutet
Die Kombinationsleistung kann finanziell fair sein, weil sie dem realen Versorgungsmix folgt. Sie verlangt aber Aufmerksamkeit, weil der Auszahlungsbetrag nicht „fix“ ist, sondern von Abrechnungen abhängt. Wer das anteilige Pflegegeld möglichst stabil halten möchte, versucht typischerweise, die Pflegedienstleistungen im Monat planbar zu gestalten und Abweichungen früh mit dem Dienst oder der Pflegekasse zu klären.
Wer mit Umwandlungsanspruch arbeitet, sollte zudem im Blick behalten, dass Erstattungen und Abrechnungen je nach Verfahren in die Monatslogik hineinwirken können und es zu Verrechnungen kommen kann.
Quellen
Bundesministerium für Gesundheit: Informationsseiten zu Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistung und Umwandlungsanspruch. Techniker Krankenkasse: Erläuterungen zur Berechnung und Abrechnung der Kombinationsleistung mit Rechenbeispielen. Verbraucherzentrale: Übersicht zu Pflegeleistungen und Beträgen 2025. Sozialgesetzbuch XI: Regelungen zur Kombination von Geld- und Sachleistung sowie zu Ruhenstatbeständen. AOK (Fachinformationen): Hinweise zum Beratungseinsatz in der häuslichen Pflege.




