Sperrzeit im Arbeitslosengeld 1: Vorsorglich Bürgergeld-Antrag stellen

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Im Arbeitslosengeld 1 (ALG1) gibt es Sperrzeiten aus vielen Gründen (§159 SGB III), vor allem aber, wenn man seinen Job kündigt/Aufhebungsvertrag unterschreibt/ Anlass zur Kündigung gibt. Aber nur, wenn dies ohne wichtigen Grund erfolgt.

Wer Sorge hat, dass er im Arbeitslosengeld (SGB III) eine Sperrzeit bekommen könnte, sollte (wenn der Partner nicht sehr gut verdient oder zu hohes Vermögen da ist) vorsorglich immer einen Bürgergeld-Antrag stellen. Auch wer nicht weiß, ob das Arbeitslosengeld zu niedrig ausreicht, sollte zusätzlich immer einen Bürgergeld-Antrag stellen.

Folgen der Sperrzeit im Bürgergeld

Im Bürgergeld kommt es bei einer Sperrzeit von 3 Monaten (z.B. wegen eigener Kündigung) nur zu einer Leistungsminderung von 10% für 1 Monat. Das sind je nach Regelbedarfsstufe maximal 50,20€. Durch den Antrag steht man dann nicht komplett ohne Geld dar.

Rechtlicher Hintergrund

Eine Sperrzeit ist ein Grund für eine Leistungsminderung nach §31 Abs2 Nr3 SGB II.

§31 Abs2 Nr3 SGB II – Screenshot von https://www.buzer.de/31_SGB_II.htm

Folge im Bürgergeld ist eine Minderung nach §31a Abs1 SGB II.

§31a Abs1 S1 SGB II – Screenshot von: https://www.buzer.de/31a_SGB_II.htm

Da es sich typischerweise (wenn vorher nicht schon ergänzendes Bürgergeld bezogen wurde) um den ersten Verstoß handelt, wird dieser mit 10% des Regelbedarfs sanktioniert. Die Dauer bestimmt sich dann nach §31b Abs2 Nr1 SGB II und beträgt einen Monat.

§31b Abs.2 Nr.1 SGB II – https://www.buzer.de/31b_SGB_II.htm

Was, wenn ich den Antrag nicht gestellt habe?

Hat man den Antrag auf Bürgergeld nicht gestellt und bekommt eine Sperrzeit ist es möglich diesen nach §28 SGB X im Rahmen der wiederholten Antragsstellung noch rückwirkend zu stellen. Ob dies allerdings funktioniert, ist rechtlich umstritten, da es sich eigentlich nicht um eine Ablehnung handelt.

Daher ist es einen Versuch wert, ob es im eigenen Fall durch geht, aber sicher geht man, wenn der Bürgergeld-Antrag gleich mit dem ALG-Antrag gestellt wird.

Ergänzender Tipp

Wenn das Geld knapp ist, sollten beide Anträge immer in Verbindung mit einem Antrag auf Vorschuss nach §42 SGB I gestellt werden. Dann muss zumindest zum Ende des Folgemonats jedenfalls Geld eingehen.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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