Schwerbehinderung: Der gelbe Parkausweis – Das gilt jetzt

Lesedauer 4 Minuten

Der „gelbe Parkausweis“ ist eine besondere Form der Parkerleichterung für Menschen mit einer Schwerbehinderung – aber er ist kein bundesweit einheitlicher Ausweis.

Hinter dem umgangssprachlichen Begriff stecken in Deutschland regionale Modelle, die jeweils den Zugang zu Parkerleichterungen eröffnen, ohne dabei zum Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen zu berechtigen.

Wer seinen individuellen Anspruch prüfen, die Reichweite der Rechte verstehen und den Antrag korrekt stellen möchte, sollte die Unterschiede genau kennen.

Einordnung im System der Behinderten-Parkausweise

In Deutschland ist zunächst der blaue EU-Parkausweis der zentrale Nachweis. Er erlaubt – europaweit anerkannt – das Parken auf speziell gekennzeichneten Behindertenparkplätzen mit Rollstuhlsymbol und gewährt weitere Ausnahmen.

Daneben existiert der orangefarbene, bundeseinheitliche Parkausweis, der zwar keine Nutzung der Behindertenparkplätze zulässt, dafür aber eine Reihe von Erleichterungen im allgemeinen Parkraum ermöglicht.

Der gelbe Parkausweis ordnet sich als regionale Ergänzung ein: Er gewährt – abhängig vom Bundesland – ähnlich gelagerte Erleichterungen wie der orangefarbene Ausweis, teils für einen erweiterten berechtigten Personenkreis, gilt aber nur in bestimmten Ländern. Das Parken auf Behindertenparkplätzen bleibt auch mit gelbem Ausweis ausgeschlossen.

Wo der gelbe Parkausweis gilt – und wo nicht

Aktuell gibt es zwei relevante Varianten. In Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern ist der gelbe Parkausweis landesrechtlich verankert; er eröffnet dort Parkerleichterungen ähnlich den Regelungen des orangen Ausweises.

Zudem kennt der Freistaat Sachsen einen eigenen gelben Parkausweis, der ausschließlich innerhalb Sachsens gilt und ebenfalls Erleichterungen im allgemeinen Parkraum ermöglicht. In anderen Bundesländern – etwa in Niedersachsen – gibt es keinen gelben Parkausweis; dort greift ausschließlich das System aus blauem EU- und orangefarbenem bundeseinheitlichem Ausweis.

Wichtig: Wer außerhalb der jeweiligen Geltungsbereiche mit einem gelben Ausweis parkt, kann sich nicht auf die Sonderregeln berufen.

Wer Anspruch hat

Die Anspruchsvoraussetzungen sind länderspezifisch geregelt. In Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern richtet sich der gelbe Ausweis insbesondere an schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G, die die strengen Kriterien für die außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG) knapp verfehlen und deren Gehstrecke etwa 100 Meter beträgt.

Sachsen stellt den gelben Parkausweis einem erweiterten Personenkreis zur Verfügung. Je nach Einzelfall kommen Personen mit Merkzeichen G in Betracht, außerdem können – nach versorgungsärztlicher Prüfung – weitere gesundheitliche Konstellationen wie ein doppeltes Stoma relevant sein.

Auch vorübergehende, aber gravierende Funktionsstörungen, etwa nach Operationen oder Unfällen, können befristete gelbe Ausweise rechtfertigen. Maßgeblich ist stets die Prüfung durch die zuständige Verkehrsbehörde in Verbindung mit den sozialmedizinischen Stellen.

Welche Parkerleichterungen der gelbe Ausweis eröffnet

Die mit dem gelben Parkausweis verbundenen Rechte orientieren sich inhaltlich an den „sonstigen Parkerleichterungen“ nach § 46 StVO und der VwV-StVO.

In der Praxis umfasst das typischerweise die Möglichkeit, an Stellen mit eingeschränktem Haltverbot bis zu drei Stunden zu parken, die zulässige Parkdauer in Zonenhaltverboten und in bewirtschafteten Parkzonen zu überschreiten, an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Zeitlimit zu stehen, in Fußgängerzonen während freigegebener Ladezeiten zu parken sowie in verkehrsberuhigten Bereichen ausnahmsweise außerhalb markierter Flächen zu halten, sofern niemand behindert wird.

Diese Erleichterungen gelten allerdings nur, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit vorhanden ist; die höchstzulässige Parkdauer ist grundsätzlich auf 24 Stunden begrenzt. Das Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen bleibt den Inhaberinnen und Inhabern des blauen EU-Ausweises vorbehalten.

Rechtlicher Rahmen: Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO

Rechtsgrundlage für die Parkerleichterungen ist § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zur StVO.

Die Behörden erteilen eine Ausnahmegenehmigung; der sichtbare Nachweis ist der farbige Parkausweis, der regelmäßig zusammen mit der schriftlichen Ausnahmegenehmigung geführt werden muss.

Beide Dokumente sind personenbezogen, binden also an die anwesende berechtigte Person – sie dürfen in jedem Fahrzeug genutzt werden, in dem die betroffene Person fährt oder mitfährt.

Antragstellung: Zuständigkeiten, Unterlagen, Gebühren

Zuständig ist die örtliche Straßenverkehrsbehörde beziehungsweise das Ordnungs- oder Tiefbauamt am Wohnort. Für die gelben Landesausweise prüfen die Länder die medizinischen Voraussetzungen regelmäßig über ihre Versorgungsämter; die Kommune leitet den Antrag entsprechend weiter.

Benötigt werden in der Regel der Schwerbehindertenausweis und – je nach Fall – aktuelle ärztliche Unterlagen beziehungsweise Feststellungen der Versorgungsverwaltung. Gebühren fallen für die Erteilung üblicherweise nicht an. Die Gültigkeit orientiert sich zumeist an der Laufzeit des Schwerbehindertenausweises und beträgt maximal mehrere Jahre; befristete Genehmigungen sind möglich.

So wird der gelbe Parkausweis korrekt genutzt

Wer Parkerleichterungen in Anspruch nimmt, muss den Ausweis gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe auslegen. Wo eine zeitliche Begrenzung – etwa drei Stunden – vorgesehen ist, ist zusätzlich eine Parkscheibe einzustellen, sodass die Ankunftszeit erkennbar ist. Die schriftliche Ausnahmegenehmigung sollte mitgeführt werden.

Die Einhaltung der Bedingungen ist wesentlich: Die Erleichterungen greifen nur, wenn eine zumutbare reguläre Parkmöglichkeit fehlt, und sie enden spätestens nach 24 Stunden. Missbräuchliche Nutzung oder die Inanspruchnahme von Behindertenparkplätzen ohne blauen Ausweis kann zu Verwarn- oder Bußgeldern führen.

Abgrenzung und typische Missverständnisse

Häufig wird angenommen, der gelbe Ausweis sei eine „Light-Version“ des blauen EU-Ausweises – das ist juristisch falsch. Der blaue Ausweis ist der einzige, der zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt, und gilt über Deutschland hinaus in der EU.

Der gelbe Ausweis ist eine regionale Ausnahmegenehmigung für den allgemeinen Parkraum, deren Geltung räumlich beschränkt ist. Wer regelmäßig länderübergreifend unterwegs ist, sollte prüfen, ob der bundeseinheitliche orangefarbene Ausweis beantragt werden kann, weil dieser im gesamten Bundesgebiet anerkannt wird. In Ländern mit gelbem Ausweis schließen sich die Systeme nicht aus, vielmehr sind sie komplementär aufgestellt und richten sich an unterschiedliche Personenkreise.

Fazit: Sinnvolle Entlastung mit regionalem Zuschnitt

Der gelbe Parkausweis ist ein gezieltes Instrument, um Menschen mit erheblichen Mobilitätseinschränkungen den Alltag im Straßenverkehr zu erleichtern, wenn die Hürden für den blauen EU-Ausweis nicht erreicht werden. Seine Stärke liegt in der passgenauen, regionalen Ausgestaltung – seine Grenze in der fehlenden bundesweiten beziehungsweise europaweiten Geltung.

Wer von den Erleichterungen profitieren möchte, sollte frühzeitig die zuständige Verkehrsbehörde ansprechen, die medizinischen Nachweise bereithalten und die Anwendungsregeln – insbesondere die Sichtbarkeit des Ausweises, die Nutzung der Parkscheibe und die 24-Stunden-Grenze – konsequent beachten. Damit wird der gelbe Parkausweis zu einer spürbaren, rechtssicheren Hilfe im Alltag.

Quellenhinweise: Verwaltungsvorschriften und Länderrichtlinien zu Parkerleichterungen (u. a. Übersicht des Landes Rheinland-Pfalz), Hinweise kommunaler Behörden (etwa Stadt Koblenz) sowie behördliche Merkblätter und Informationsseiten zu Antragsweg, Geltung und Nutzung.