Rente & Steuer 2025: Dieser Höchstbetrag gilt jetzt bei den Rentenbeiträgen

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Die steuerliche Absetzbarkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt bestimmten Obergrenzen. Diese Höchstbeträge werden jährlich angepasst, weshalb für 2025 neue Richtwerte gelten. Der folgende Beitrag bietet einen klaren Überblick über alle wesentlichen Aspekte.

Maximale Abzugsfähigkeit: Wichtige Zahlen für 2025

  • Höchstbetrag für Alleinstehende: 29.344 Euro
  • Höchstbetrag für Verheiratete (gemeinsame Veranlagung): 58.688 Euro

Innerhalb dieser Grenzen sind Aufwendungen für die Altersvorsorge als Sonderausgaben absetzbar. Zu den relevanten Beiträgen gehören unter anderem Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung, eine berufsständische Versorgungseinrichtung oder eine Rürup-Rente.

Für wen sind die Höchstbeträge entscheidend?

Der gesetzlich vorgegebene Maximalwert ist hauptsächlich für Personen von Bedeutung, die über ihre regulären Pflichtbeiträge hinaus Einzahlungen leisten. Das betrifft unter anderem Versicherte, die zusätzliche Beträge in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen, um Rentenabschläge auszugleichen.

Ebenfalls betroffen sind Versicherte, die eine Rürup-Rente besparen oder hohe Beiträge in berufsständische Versorgungskammern einzahlen.

Wer dagegen lediglich die monatlichen Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet, wird in den meisten Fällen unterhalb der genannten Höchstgrenzen bleiben.

Sofern keine knappschaftliche Versicherung vorliegt, belaufen sich die kombinierten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile im Jahr 2025 auf maximal 17.967,60 Euro. Wer ein Einkommen an der Beitragsbemessungsgrenze hat, überschreitet damit nicht den genannten Wert von 29.344 Euro.

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Relevanz anderer Altersvorsorgearten

Nicht alle Vorsorgeprodukte fallen unter dieselben steuerlichen Regelungen. Betriebsrenten und Riester-Verträge werden beispielsweise nach anderen Vorschriften behandelt, sodass der hier genannte Höchstbetrag für diese Vorsorgevarianten keine Rolle spielt.

Abgrenzung zur knappschaftlichen Rentenversicherung: Grundlage für die Höchstbeträge

Die rechtliche Basis für den maximal absetzbaren Betrag findet sich in § 10 Absatz 3 Satz 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Danach richtet sich die abzugsfähige Obergrenze nach dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Eurobetrag.

  1. Beitragsbemessungsgrenze
    Die maßgebliche Grenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung soll 2025 laut Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößenverordnung bei 118.800 Euro liegen.
  2. Beitragssatz
    Aktuell beläuft sich der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 24,7 %.
  3. Berechnung des Höchstbetrags
    Aus der Multiplikation von Beitragsbemessungsgrenze (118.800 Euro) und Beitragssatz (24,7 %) ergibt sich ein Betrag, der für 2025 auf 29.344 Euro aufgerundet wurde. Dieser gilt für Alleinstehende. Für zusammen veranlagte Personen ist dieser Wert zu verdoppeln.

Rechtslage und Änderungsvorbehalt in der Zukunft

Der neue Höchstbetrag ergibt sich aus einem Referentenentwurf, der voraussichtlich bis Ende 2024 verabschiedet wird. Da die konkreten Gesetzesgrundlagen bislang nicht final beschlossen sind, kann es zu kleineren Abweichungen kommen.

Dennoch ist davon auszugehen, dass der hier dargestellte Wert für das Jahr 2025 Bestand haben wird und eine zuverlässige Planungsgrundlage bietet.