Rente: Nicht jeder Rentner ist automatisch krankenversichert

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Sobald eine Person eine gesetzliche Rente bezieht, greift grundsätzlich die Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Diese spezielle Versicherungsform wird von den gewöhnlichen gesetzlichen Krankenkassen wie AOK, BKK oder Ersatzkassen geführt.

Eine automatische Pflichtmitgliedschaft besteht jedoch nicht für alle Rentenbezieher: Wer bestimmte Vorversicherungszeiten nicht erfüllt, kann sich meist nur freiwillig gesetzlich absichern oder privat versichert bleiben.

Pflichtmitgliedschaft: Warum Vorversicherungszeiten entscheidend sind

Die Mitgliedschaft in der KVdR setzt voraus, dass in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens mindestens 90 Prozent der Zeit eine gesetzliche Krankenversicherung bestanden hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Pflichtmitgliedschaft oder eine freiwillige Mitgliedschaft handelte. Auch Phasen der Familienversicherung zählen.

Diese Zeiten können sich außerdem durch Auslandsaufenthalte in Ländern mit Sozialversicherungsabkommen anrechnen lassen.

Tipp: Für jedes Kind wird einem künftigen Mitglied zusätzlich eine dreijährige Anrechnungszeit gutgeschrieben. Bei Adoptiv- und Stiefkindern greifen spezielle gesetzliche Vorgaben. Wer privat krankenversichert war, kann diese Kinderzeiten ebenfalls geltend machen, muss jedoch weitere Bedingungen prüfen, um eventuell doch in die gesetzliche Versicherung zu wechseln.

Beispiel zur Vorversicherungszeit: Frau Meyer

Frau Meyer wurde 1956 geboren und begann 1971 im Alter von 15 Jahren eine Ausbildung zur Verkäuferin. Sie war durchgehend bis zur Geburt ihrer Tochter 1986 gesetzlich pflichtversichert. Anschließend wechselte sie in die private Krankenversicherung ihres verbeamteten Ehemannes und blieb dort 15 Jahre lang. Erst 2001 ging sie wieder in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und blieb dort bis zur Rente. Ihren Rentenantrag stellte sie 2021 mit 65 Jahren.

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Das maßgebliche Erwerbsleben erstreckt sich von 1971 bis 2021.

Die zweite Hälfte umfasst demnach die Zeit von 1996 bis 2021 (25 Jahre). Für eine Pflichtmitgliedschaft müssten davon 90 Prozent (22,5 Jahre) durch eine gesetzliche Krankenversicherung abgedeckt sein; Frau Meyer erreicht diese Anforderung zunächst nicht, denn sie war 5 Jahre privat versichert.
Da für ihre Tochter 3 Jahre angerechnet werden, kommt sie dennoch in die Pflichtversicherung der Rentner.

Befreiung von der KVdR-Pflicht: Was bei Anträgen zu beachten ist

Rentenbezieher, die an sich pflichtversichert wären, dürfen sich unter bestimmten Voraussetzungen befreien lassen. Das ist primär für Personen interessant, die privat versichert und gegebenenfalls beihilfeberechtigt sind. Sie können so ihre bestehende private Krankenversicherung weiterführen.

Allerdings muss innerhalb einer dreimonatigen Frist bei einer gesetzlichen Kasse der Befreiungsantrag gestellt werden. Zu bedenken ist, dass diese Entscheidung meist endgültig ist und eine Rückkehr in die KVdR dadurch dauerhaft ausgeschlossen werden kann.

Freiwillige Versicherung: Optionen für Rentenbezieher ohne KVdR

Wer die 9/10-Vorversicherungsregel nicht erfüllt, aber dennoch gesetzlich versichert bleiben möchte, kann sich freiwillig weiter versichern. Zwar galten früher bestimmte Vorversicherungszeiten, inzwischen ermöglichen Gesetze und deren Auslegung eine unkomplizierte Fortführung der Mitgliedschaft – selbst wenn die eigene Pflicht oder Familienversicherung endet und gewisse Mindestzeiten formal nicht erfüllt sind.

Bei geringen Einkünften kann eine Familienversicherung infrage kommen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Selbstständige im Ruhestand: Keine automatische Pflichtversicherung

Rentenbezieher, die im Haupterwerb selbstständig arbeiten, werden durch den Rentenbezug nicht automatisch pflichtversichert. Die bisherige Versicherungsform bleibt vorrangig. Wer jedoch nur nebenberuflich als Selbstständiger agiert, kann durch die gesetzliche Rente pflichtversichert werden, wenn sonst alle Kriterien erfüllt sind.

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Beitragshöhe in der gesetzlichen Krankenversicherung

Grundsätzlich werden Beiträge für folgende Einnahmen fällig:

  • Gesetzliche Rente (auch für Leistungen aus dem Ausland, sofern anrechenbar)
  • Versorgungsbezüge (z. B. Betriebsrenten)
  • Arbeitseinkommen (Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit)

Es gilt überwiegend der allgemeine Beitragssatz und eine Bemessungsgrenze von aktuell 5.157 Euro im Monat. Die Rentenversicherungsträger tragen bei Pflichtmitgliedern die Hälfte der Beiträge, die direkt von der Rente einbehalten werden. Für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen fällt der Beitrag in voller Höhe an.

Wer freiwillig versichert ist, zahlt zusätzlich Beiträge auf Kapitalerträge, Mieteinnahmen und weitere relevante Einnahmen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch das Einkommen des privat versicherten Ehepartners Einfluss auf die Beitragshöhe haben.

Für freiwillige Mitglieder gibt es einen Zuschuss vom Rentenversicherungsträger. Er wird anteilig auf Basis der gesetzlichen Rente berechnet.

Hinweis zu Zusatzbeiträgen:
Krankenkassen können einkommensabhängige Zusatzbeiträge verlangen.
Bei Erhöhung oder Neueinführung entsteht ein Sonderkündigungsrecht.
Werden die Beiträge direkt von Rentenversicherungsträgern oder Zahlstellen an die Kasse weitergeleitet, greift eine zweimonatige Verzögerung bei der Anpassung.

Private Krankenversicherung im Alter: Zuschüsse und Gestaltungsmöglichkeiten

Privatversicherte erhalten ebenfalls einen Beitragszuschuss von ihrem Rentenversicherungsträger, wenn ein Anspruch auf eine gesetzliche Rente vorliegt. Allerdings wird der Beitrag zur Privaten in voller Höhe fällig, unabhängig von den Einkünften.

Bei steigenden Prämien kann ein Tarifwechsel innerhalb des Versicherers helfen, die Kosten zu senken. Dabei lassen sich Leistungen reduzieren oder eine höhere Selbstbeteiligung vereinbaren. Vorsicht jedoch bei Änderungen, die den Wechsel in bestimmte Sondertarife verhindern könnten.

Für Personen, deren Beihilfeanspruch sich mit dem Ruhestand verändert, besteht binnen sechs Monaten die Möglichkeit einer Anpassung des Versicherungstarifs ohne erneute Gesundheitsprüfung.

Direktversicherungen und Betriebsrenten: Wann Beiträge anfallen

Kapitalauszahlungen, die der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung dienen, sind in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Das Kapital wird zur Berechnung auf zehn Jahre umgelegt, sodass sich ein monatlicher Betrag ergibt, von dem ggf. ein Freibetrag (bei derzeit 164,50 Euro pro Monat) abzuziehen ist.

Diese Regel gilt allerdings nur für Personen, die pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung sind; freiwillig Versicherte zahlen für nahezu alle privaten Einkünfte Beiträge.

Rechtslage laut Bundesverfassungsgericht:

Wenn in eine eigentlich betriebliche Altersvorsorge nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses privat weiter eingezahlt wird, ist zumindest der privat finanzierte Teil nicht mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu belasten (Az. 1 BvR 1660/08).

Dies setzt voraus, dass die betroffene Person für den Zeitraum nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb als Versicherungsnehmer im Vertrag eingetragen war.
Vergleichbar urteilte das Bundesverfassungsgericht auch zu Pensionskassenverträgen (Az. 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15).

Freiwillig Versicherte profitieren von diesen Urteilen nur bedingt, da sie grundsätzlich auch auf sämtliche privaten Einnahmen Beiträge leisten müssen.