Zum 1. Dezember 2025 endet die Übergangsregelung beim Rentenzuschlag. Seit Juli 2024 wurde der Zuschlag vielfach nur als pauschale Übergangslösung gezahlt. Ab Dezember 2025 stellt die Deutsche Rentenversicherung auf eine individuelle Berechnung um.
Nach Angaben des Sozialrechtsexperten Dr. Utz Anhalt kann diese Umstellung dazu führen, dass Millionen Rentnerinnen und Rentner eine Nachzahlung erhalten. Der Schritt ist erheblich: Es sollen ab Dezember 2025 millionenfach neue Rentenbescheide versandt werden.
Inhaltsverzeichnis
Wer Anspruch haben kann
Die Nachzahlungen betreffen vor allem Betroffene mit einer Hinterbliebenenrente wie Witwen- oder Witwerrenten, mit einer Erziehungsrente sowie Beziehende einer Erwerbsminderungsrente.
Voraussetzung ist, dass der ursprüngliche Rentenbeginn in den Zeitraum von 2001 bis 2018 fällt.
Die Übergangsphase mit pauschalem Zuschlag diente dazu, die Zeit bis zur individuellen Neuberechnung zu überbrücken; nun entscheidet die konkrete persönliche Rentenbiografie darüber, ob der künftige Zuschlag höher ausfällt als der pauschale Betrag der vergangenen Monate.
So funktioniert die Nachzahlung
Zum 1. Dezember 2025 ermittelt die Rentenversicherung den individuellen Zuschlag und vergleicht ihn mit den bisher gezahlten pauschalen Zuschlägen. Ergibt sich aus der Neuberechnung ein höherer Anspruch, wird die Differenz rückwirkend erstattet. Maßgeblich ist ein Zeitraum von 17 Kalendermonaten.
Praktisch bedeutet das: Ist der neue individuelle Zuschlag beispielsweise um 10 Euro höher, ergibt sich eine Nachzahlung von 170 Euro, weil die Differenz für 17 Monate erstattet wird.
Wichtig ist die Einbahnstraße: Sollte der individuell berechnete Zuschlag niedriger ausfallen als die Pauschale, sind laut Darstellung des Rentenberaters keine Rückzahlungen vorgesehen.
Was die neuen Bescheide ab Dezember 2025 bedeuten
Mit den neuen Berechnungen verschickt die Rentenversicherung ab Dezember 2025 neue Rentenbescheide in großer Zahl. Für Betroffene ist die genaue Prüfung dieser Schreiben zentral.
Zu kontrollieren ist insbesondere, ob der Zuschlag in die laufende Rente korrekt eingerechnet wurde, ob die Gesamtrente stimmig ausgewiesen ist und ob der Zuschlag selbst nicht durch Abschläge gemindert wurde.
Weicht der Bescheid von der Erwartung ab, gilt die einmonatige Widerspruchsfrist. Wer diese Frist versäumt, muss Korrekturen später über den Weg des § 44 SGB X anstoßen, was erfahrungsgemäß deutlich mehr Zeit in Anspruch nimmt.
Besonderheiten bei der Erwerbsminderungsrente
Bei Beziehenden einer Erwerbsminderungsrente stellt sich mit Blick auf den Zuschlag die Frage nach dem rechtzeitigen Übergang in die Altersrente. Der Hinweis aus der Praxis lautet, den Altersrentenantrag frühzeitig zu stellen, um zu vermeiden, dass der Zuschlag im Zuge des Rentenwechsels ganz oder teilweise verloren geht. Entscheidend sind die individuellen Stichtage und die Anrechnungsvorschriften im konkreten Fall.
Auswirkungen auf Witwen- und Witwerrenten
Für Hinterbliebenenrenten hat die Zuschlagsumstellung eine Besonderheit: Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag als Einkommen im Sinne der Anrechnungsregeln gewertet.
Damit kann es – sofern Freibeträge überschritten werden – zu Kürzungen der Hinterbliebenenrente kommen. In der Übergangsphase bis dahin wurde der Zuschlag nicht als Einkommen berücksichtigt.
Wer eine Hinterbliebenenrente bezieht, sollte deshalb prüfen, ob die Anrechnungsschwellen künftig berührt werden und ob gegebenenfalls Anpassungen im Haushaltsbudget erforderlich sind.
Steuerliche Folgen nicht unterschätzen
Der Rentenzuschlag erhöht die Bruttorente und damit grundsätzlich auch den steuerpflichtigen Anteil. Das kann dazu führen, dass Rentnerinnen und Rentner erstmals eine Steuererklärung abgeben müssen oder sich die bereits bestehende Steuerlast erhöht.
Nach Einschätzung aus der Beratungspraxis gilt das faktisch schon seit Einführung des pauschalen Zuschlags; mit der individuellen Neuberechnung ab Dezember 2025 können sich die Effekte verstärken. Es empfiehlt sich, Belege frühzeitig zu sammeln und die eigene steuerliche Situation für das Steuerjahr 2025 zu prüfen.
Wege zur Minderung der Steuerlast
Als Ansatz zur Entlastung kommen außergewöhnliche Belastungen in Betracht. Dazu zählen typischerweise Ausgaben für Brillen, Hörgeräte, Zahnbehandlungen, notwendige Medikamente sowie Pflegeleistungen. Solche Aufwendungen können – abhängig von zumutbaren Eigenanteilen und individuellen Voraussetzungen – das zu versteuernde Einkommen mindern.
In der Praxis wird häufig mit Richtwerten gearbeitet; der konkrete Effekt hängt jedoch stets von der persönlichen Situation ab. Wer unsicher ist, sollte steuerliche Beratung in Anspruch nehmen, um die anerkennungsfähigen Posten korrekt zu erfassen.
Was Betroffene jetzt tun sollten
Mit Blick auf das Ende der Übergangsphase ist es sinnvoll, die eigenen Rentenunterlagen zu ordnen und die Berechnungsgrundlagen zur Hand zu haben. Nach Zugang des neuen Bescheids sollten die ausgewiesene Gesamtrente, der ausgewiesene Zuschlag und mögliche Abschläge sorgfältig geprüft werden.
Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, sollte rechtzeitig den Wechsel in die Altersrente planen. Hinterbliebene sollten die Anrechnung des Zuschlags als Einkommen einkalkulieren.
Parallel lohnt sich ein Blick auf die steuerlichen Konsequenzen, damit es im Frühjahr 2026 bei der Steuererklärung keine Überraschungen gibt.