Wer heute plant, früher als mit 67 auszusteigen, muss zwischen zwei Instrumenten unterscheiden. Die Altersrente für langjährig Versicherte setzt 35 Versicherungsjahre voraus.
Sie kann zwar weiterhin ab 63 beansprucht werden, ist aber dauerhaft mit einem Abschlag von 0,3 Prozent je vorgezogenem Monat belastet. Die attraktivere, weil abschlagsfreie Option bleibt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte; sie erfordert 45 Versicherungsjahre und gestattet den Rentenstart exakt zwei Jahre vor der individuellen Regelaltersgrenze.
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Warum die „Rente mit 63“ nur noch ein Etikett ist
Der populäre Begriff stammt aus der Einführungsphase 2014, als alle vor 1953 Geborenen nach 45 Beitragsjahren tatsächlich mit 63 abschlagsfrei ausscheiden konnten. Seither wird die Altersgrenze schrittweise angehoben:
Für den 1961er Jahrgang liegt sie bereits bei 64 Jahren und 6 Monaten, für 1964 und alle später Geborenen bei glatten 65 Jahren. Damit ist die „Rente mit 63“ 2025 nur noch eine historische Überschrift.
Arbeitslosigkeit als Zeitgutschrift – aber nicht immer
Bei der 35‑Jahre‑Rente werden Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs (ALG I) ohne Einschränkung anerkannt.
Ganz anders sieht es bei der 45‑Jahre‑Rente aus: Hier zählen zwar grundsätzlich auch Phasen des ALG I, Bürgergeld hingegen nicht. Deutlich problematischer ist jedoch der Blick auf das unmittelbare Zeitfenster vor dem Rentenstart.
Das Zwei‑Jahres‑Fenster als Stolperfalle
Erfolgt der Jobverlust in den letzten 24 Monaten vor der gewünschten abschlagsfreien Rente und sind die 45 Beitragsjahre noch nicht vollständig, hilft das laufende Arbeitslosengeld nicht weiter.
Diese Monate fließen trotz Beitragszahlung durch die Bundesagentur nicht mehr in die Wartezeit ein – es sei denn, die Entlassung ist Folge einer nachgewiesenen Betriebsschließung oder Insolvenz. Wer die Frist verpasst, verliert damit das Anrecht auf den abschlagsfreien Vorruhestand.
Ein Ausweg über versicherungspflichtige Minijobs
Versicherten, denen wenige Monate fehlen, bleibt ein legaler Umweg: Während des Bezugs von ALG I darf ein Minijob ausgeübt werden. Wird für diesen 538‑Euro‑Job die Option der Versicherungspflicht gewählt, entstehen Pflichtbeitragszeiten, die sehr wohl auf die 45‑Jahres‑Wartezeit angerechnet werden.
So lässt sich die Lücke schließen, ohne die abschlagsfreie Rente endgültig zu verlieren.
Was sich ab 2026 ändern könnte
Im Koalitionsvertrag taucht erstmals die Idee einer „Frühstart‑Rente“ auf, die ab 2026 einen flexibleren Übergang mit Teilzeitarbeit und Kapitalstock‑Komponente vorsieht.
Details sind noch offen, doch die Stoßrichtung ist klar: Wer länger arbeitet, soll per Bonuspunkte belohnt, wer früher geht, stärker an den Kosten beteiligt werden. Ob diese neuen Spielregeln die Nachfrage nach der 45‑Jahre‑Rente bremsen oder nur neue Schlupflöcher schaffen, bleibt abzuwarten.
Individuelle Vorbereitung bleibt entscheidend
Angesichts der komplexen Rechtslage empfiehlt sich spätestens mit 60 eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung. Nur ein lückenloser Versicherungsverlauf zeigt, ob die 45‑Jahre‑Marke rechtzeitig erreicht wird oder ob zusätzliche Beitragsmonate – etwa über einen Minijob – eingeplant werden müssen.
Parallel sollte geprüft werden, ob die finanziellen Einbußen einer 35‑Jahre‑Rente tragbar wären, falls der abschlagsfreie Weg doch versperrt bleibt.
Fazit
Der frühe Ruhestand bleibt 2025 möglich, ist aber weder automatisch noch risikolos. Wer die 45 Versicherungsjahre bereits vor Eintritt einer möglichen Arbeitslosigkeit voll hat, darf den abschlagsfreien Übergang gelassen planen.
Wer knapp darunter liegt, sollte das Zwei‑Jahres‑Fenster ernst nehmen, sich beraten lassen – und notfalls selbst für zusätzliche Beitragsmonate sorgen, bevor der Traum von der „Rente mit 63“ endgültig zum Politikum wird.