Rente bei Schwerbehinderung: Im November 2025 läuft gute Regel für Frührente aus

Im November 2025 endet eine Ära im deutschen Rentenrecht. Es ist der letzte Monat, in dem eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach der Übergangsvorschrift des § 236a SGB VI neu beginnen kann. Betroffen ist ausschließlich der Geburtsjahrgang 1963, genauer die Versicherten, die zwischen dem 2. Dezember und dem 31. Dezember 1963 geboren sind.

Der Monat Dezember 2025 wird rentenrechtlich gleichsam übersprungen: Für diesen Zeitraum sieht die gesetzliche Tabelle des § 236a SGB VI keinen erstmaligen vorzeitigen Rentenbeginn mehr vor.

Mit dem 1. Januar 2026 tritt ausschließlich das neue Recht in Kraft, geregelt in § 37 SGB VI. Für Versicherte bedeutet das eine spürbare Verschiebung der Altersgrenzen und eine klare Zäsur ohne weitere Übergangsregelung.

Was das alte Recht regelte

Die Übergangsvorschrift des § 236a SGB VI ermöglichte schwerbehinderten Menschen einen besonders frühen Einstieg in die Altersrente. Der frühestmögliche Beginn lag bislang bei 61 Jahren und 10 Kalendermonaten.

Wer die Voraussetzungen erfüllte, konnte damit deutlich vor dem regulären Rentenalter in den Ruhestand wechseln, musste im Gegenzug jedoch mit finanziellen Abschlägen rechnen.

Der abschlagsfreie Rentenbeginn war auf 65 Jahre festgelegt. Mit dem Auslaufen der Vorschrift zum Jahresende 2025 wird dieses System für neue Rentenbeginne nicht mehr angewendet. Nur wer den Rentenbeginn noch im November 2025 erreicht und beantragt, kann letztmals nach altem Recht starten.

Neues Recht ab 2026: Höhere Altersgrenzen, klare Linien

Mit § 37 SGB VI gilt ab dem 1. Januar 2026 ein neues, einheitliches System für die Altersrente schwerbehinderter Menschen. Der frühestmögliche Rentenbeginn verschiebt sich auf mindestens 62 Jahre.

Der abschlagsfreie Rentenbeginn bleibt bei 65 Jahren und fällt damit künftig zeitlich mit dem erstmaligen Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 38 SGB VI zusammen.

Inhaltlich unterscheiden sich beide Rentenarten jedoch deutlich, denn die Altersrente für besonders langjährig Versicherte setzt 45 Wartejahre voraus, während es bei der neuen Schwerbehindertenrente nach § 37 SGB VI bei 35 Jahren bleibt.

Ein Vertrauensschutz für Geburtsjahrgänge ab 1964 ist nicht vorgesehen. Wer die Schwelle in das neue Recht überschreitet, unterliegt vollständig dessen Voraussetzungen.

Warum der Dezember 2025 entfällt

Die Regelungen des § 236a SGB VI sind tabellarisch nach Geburtsmonat und -tag ausgestaltet. Für den Geburtsjahrgang 1963 endet die Staffelung so, dass ein erstmaliger vorzeitiger Rentenbeginn nur noch im November 2025 möglich ist. Der Dezember eröffnet keine neue Startmöglichkeit; rechtstechnisch bleibt er als Eröffnungsmonat leer.

Erst mit dem 1. Januar 2026 greift das neue System, sodass die Betroffenen aus dem Dezemberjahrgang 1963 zwangsläufig in das Recht des § 37 SGB VI fallen.

Wer jetzt noch profitieren kann

In die letzte Startchance nach altem Recht fallen ausschließlich Versicherte des Geburtsjahrgangs 1963 mit Geburtstag zwischen dem 2. und dem 31. Dezember.

Für sie kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen noch im November 2025 beginnen, sofern alle materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Für später Geborene endet die Möglichkeit zum erstmaligen Rentenbeginn nach § 236a SGB VI endgültig. Ab 2026 gilt ausnahmslos das neue Recht mit den erhöhten Altersgrenzen.

Die Schwerbehinderteneigenschaft als Dreh- und Angelpunkt

Unverändert zentral bleibt der anerkannte Grad der Behinderung von mindestens 50. Diese Anerkennung ist Mindestvoraussetzung sowohl für die auslaufende Übergangsvorschrift als auch für das neue Recht.

Maßgeblich ist, dass die Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt des Rentenbeginns tatsächlich vorliegt. Ohne gültige Feststellung durch das Versorgungsamt beziehungsweise die zuständige Behörde ist ein Rentenbeginn unter den erleichterten Voraussetzungen nicht möglich.

Wer die Anerkennung bereits in der Tasche hat, sollte unnötige Veränderungen vermeiden, um den Status bis zum Rentenstart nicht zu gefährden.

Vorsicht beim Verschlimmerungs- oder Überprüfungsantrag

In der Praxis stellen sich viele Betroffene die Frage, ob ein Verschlimmerungs- oder Überprüfungsantrag vor dem Rentenstart sinnvoll ist.

Für die Anwendbarkeit des alten oder neuen Rentenrechts spielt ein solcher Antrag keine Rolle. Er kann zudem zu einer erneuten Begutachtung und in der Folge auch zu einer Herabsetzung des anerkannten Grades der Behinderung führen. Zu beachten ist dabei die dreimonatige Schutzfrist des Schwerbehindertenrechts, die zwar eine gewisse Nachwirkung entfaltet, aber die grundsätzliche Unsicherheit eines neuen Verfahrens nicht eliminiert.

Wer bereits eine anerkannte Schwerbehinderung mit einem GdB von 50 oder mehr hat, sollte daher sorgfältig abwägen, ob ein erneuter Antrag wirklich notwendig ist.

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Wartezeiten und Beitragsbiografien

Neben der Schwerbehinderteneigenschaft rücken die rentenrechtlichen Zeiten in den Mittelpunkt. Sowohl nach altem als auch nach neuem Recht ist die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren erforderlich. Dazu zählen Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit sowie anrechenbare Ersatz- und Anrechnungszeiten.

Gerade bei unterbrochenen Erwerbsbiografien, etwa durch längere Krankheit, Pflege von Angehörigen oder Phasen der Arbeitslosigkeit, lohnt ein genauer Blick in das Versicherungskonto.

Wer bislang noch keine Kontenklärung durchgeführt hat, sollte die persönlichen Zeiten frühzeitig prüfen und fehlende Nachweise beibringen, damit der gewünschte Rentenbeginn nicht an formalen Lücken scheitert.

Früher Beginn heißt in der Regel geringere Rente

Der vorzeitige Rentenbeginn bietet zeitliche Flexibilität, führt jedoch typischerweise zu dauerhaften Abschlägen. Diese Logik bleibt auch im neuen Recht erhalten. Der finanzielle Unterschied zwischen einem Start zum frühestmöglichen Zeitpunkt und einem späteren, abschlagsfreien Beginn kann spürbar sein.

Es empfiehlt sich, die individuellen Ansprüche mit einer Rentenauskunft durchzurechnen und mit der persönlichen Lebensplanung abzugleichen. Wer gesundheitlich stark belastet ist, bewertet den Zeitgewinn häufig höher als den finanziellen Verlust; andere priorisieren das lebenslange höhere Zahlniveau bei späterem Start.

Beide Entscheidungen sind legitim, sollten aber auf einer verlässlichen Datengrundlage beruhen.

Zeitplan und Handlungsempfehlung für Betroffene

Für den engen Adressatenkreis des letzten Altmonats im November 2025 kommt es jetzt auf saubere Vorbereitung an.

Entscheidend ist, dass der Rentenantrag rechtzeitig gestellt, die Schwerbehinderteneigenschaft nachgewiesen und das Versicherungskonto vollständig geklärt ist.

Sinnvoll ist es, die eigene Anspruchslage mit einer aktuellen Rentenauskunft zu prüfen und offene Fragen frühzeitig mit der Deutschen Rentenversicherung oder einer unabhängigen Beratungsstelle zu besprechen.

Wer zu knapp am Stichtag liegt, sollte keine Experimente mit Überprüfungsanträgen riskieren, die den bestehenden GdB in Bewegung bringen könnten.

Einheitlichkeit und Konsequenz im neuen System

Mit dem Wechsel zu § 37 SGB VI wird die Altersrente schwerbehinderter Menschen auf eine neue, einheitliche Grundlage gestellt. Die Anhebung des frühestmöglichen Rentenalters auf 62 Jahre und die Beibehaltung des abschlagsfreien Beginns mit 65 Jahren schaffen klare Linien.

Gleichzeitig rückt der Unterschied zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte stärker ins Bewusstsein: Beide Rentenarten starten abschlagsfrei mit 65, verfolgen aber unterschiedliche sozialpolitische Ziele und verlangen unterschiedlich lange Versicherungsbiografien. Für Versicherte ergibt sich daraus ein verlässlicher, aber strenger Rahmen, der individuelle Planung verlangt.

Fazit: Eine Ära endet, die Weichen sind neu gestellt

Der November 2025 markiert den Schlusspunkt des alten Rechts für schwerbehinderte Menschen. Nur der Geburtsjahrgang 1963 kann letztmals nach § 236a SGB VI in Altersrente gehen; der Dezember 2025 bleibt ohne Startmöglichkeit, weil mit dem Jahreswechsel das neue Recht des § 37 SGB VI greift. Ab 2026 beginnt die neue Zeitrechnung mit höheren Altersgrenzen, unverändertem Erfordernis der Schwerbehinderteneigenschaft und klaren Stichtagen.

Wer betroffen ist, sollte die Voraussetzungen – insbesondere den GdB ab 50 und die Wartezeit von 35 Jahren – rechtzeitig sichern und den gewünschten Startmonat zielgenau ansteuern. Damit wird die einmalige Chance des November 2025 genutzt, bevor das Rentensystem für schwerbehinderte Menschen endgültig auf das neue, dauerhafte Regelwerk umstellt.