Pflegegrad 1: Diese Leistungen können beantragt werden 2025

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Wer den Pflegegrad 1 zugesprochen bekommt, steht oft vor der Frage, welche Leistungen im Detail zustehen und wie sie beantragt und sinnvoll genutzt werden. Der Pflegegrad 1 bescheinigt eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit – juristisch relevant ist also nicht mehr der frühere „Minuten-Pflegeaufwand“, sondern der Grad an Selbstständigkeit im Alltag.

Festgelegt wird die Einstufung in einem Gutachten des Medizinischen Dienstes: Zwischen 12,5 und unter 27 Punkten führt die Bewertung zum Pflegegrad 1; unter 12,5 Punkten besteht kein Anspruch, ab 27 Punkten beginnt Pflegegrad 2. Diese Punktgrenzen sind bundesweit verbindlich.

Tabelle: Diese Pflegeleistungen stehen beim Pflegegrad 1 in 2025 zu

Nachfolgende Tabelle zeigt, welche Leistungen beim Pflegegrad 1 beantragt bzw. in Anspruch genommen werden können.

Leistung (Pflegegrad 1) Wofür nutzbar / Beispiele
Entlastungsbetrag (zweckgebunden) Anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag; Leistungen zugelassener ambulanter Pflege- und Betreuungsdienste; Tages-/Nacht-/Kurzzeitpflege; stundenweise Betreuung zu Hause; Hilfe im Haushalt/Einkaufen; auch Unterstützung bei der Selbstversorgung (z. B. Waschen, An-/Ausziehen, Essen).
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen u. ä. zur Pflege zu Hause.
Technische Pflegehilfsmittel Pflegebett, Duschhocker, Rollator, Lagerungshilfen; inkl. Hausnotruf (Grundausstattung/Betrieb durch zugelassenen Anbieter).
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Barrierearme Umbauten wie bodengleiche Dusche, Türverbreiterung, Haltegriffe, Treppenlift.
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) + ergänzende Unterstützungsleistungen Apps/Software zur Strukturierung des Pflegealltags, Kommunikation und Sturzprävention; Einweisung/Schulung zur Nutzung durch Dienstleister.
Wohngruppenzuschlag (ambulant betreute Pflege-WG) Monatlicher Zuschlag beim Leben in einer anerkannten ambulant betreuten Pflege-Wohngruppe.
Anschubfinanzierung für Pflege-Wohngruppen Einmaliger Zuschuss für Gründung/Umgestaltung und gemeinschaftliche Ausstattung einer Pflege-WG.
Pflegeberatung nach § 7a SGB XI Individuelle, kostenlose Beratung durch Pflegekasse/Pflegestützpunkt zu Leistungen, Anträgen, Hilfsmitteln und regionalen Angeboten.
Freiwilliger Beratungseinsatz zu Hause Hausbesuch einer Pflegefachkraft zur Einschätzung der Situation, praktischen Tipps, Hilfsmittel- und Leistungsberatung.
Pflegekurse für pflegende Angehörige Kostenlose Schulungen (z. B. Körperpflege, Lagerung, Ernährung, Demenz, Selbstfürsorge, Beantragung/Abrechnung).
Zuschuss zur vollstationären Pflege Monatlicher Zuschuss bei Heimunterbringung (in PG 1 meist nur ergänzend sinnvoll).

Vom Stufensystem zu Pflegegraden – und was das bedeutet

Bis 2017 galt das System der Pflegestufen, daneben existierte die inoffizielle „Pflegestufe 0“ für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz. Mit der Reform wurden Pflegestufen in Pflegegrade überführt; seither erfasst das Verfahren körperliche, kognitive und psychische Einschränkungen gleichermaßen.

Die ehemalige Pflegestufe 0 wurde in Pflegegrad 2 übergeleitet – Pflegegrad 1 ist damit keine „alte Stufe 1 in neuem Gewand“, sondern eine eigene, mildere Einstufung im heutigen System.

Widerspruch: Wenn die Einstufung nicht passt

Wer den Bescheid der Pflegekasse für falsch hält, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Widerspruch einlegen. Eine ausführliche Begründung lässt sich nachreichen, wenn dies fristwahrend angekündigt wird. Diese Frist gilt sowohl bei gesetzlich als auch privat Pflegeversicherten.

Der Entlastungsbetrag 2025: 131 Euro pro Monat – und in Pflegegrad 1 mit besonderem Spielraum

Kernleistung im Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag, der zum 1. Januar 2025 auf 131 Euro monatlich erhöht wurde. Er ist zweckgebunden und wird nicht ausgezahlt, sondern gegen Rechnung für anerkannte Leistungen erstattet.

Er kann für Angebote der Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag sowie für zugelassene ambulante Pflege- und Betreuungsdienste eingesetzt werden.

Ein wichtiges Plus im Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag darf hier auch für Leistungen im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung genutzt werden – also etwa Hilfe beim Waschen, An- und Auskleiden oder Essen –, was in den höheren Pflegegraden über die Sachleistungen abgedeckt wird.

Anerkennung, Abrechnung und Fristen: So vermeidet man, dass Geld verfällt

Welche Unterstützungsangebote im Alltag anerkannt sind, regeln die Länder. Wer den Entlastungsbetrag einsetzen möchte, sollte daher vorab klären, ob der gewünschte Dienst landesrechtlich anerkannt ist oder wie eine Anerkennung erreichbar wäre – erste Anlaufstellen sind Pflegekasse und Pflegestützpunkt.

Nicht genutzte Monatsbeträge lassen sich ansparen und rückwirkend abrechnen, verfallen aber spätestens am 30. Juni des Folgejahres. Wer also 2024-Mittel noch nicht ausgeschöpft hat, konnte sie bis zum 30. Juni 2025 verwenden.

Stationär im Pflegeheim: Warum der Zuschuss in Pflegegrad 1 meist nur symbolisch wirkt

Wird vollstationäre Pflege gewählt, zahlt die Pflegekasse in Pflegegrad 1 einen Zuschuss von 131 Euro monatlich. Angesichts der üblichen Heimkosten ist das ein geringer Beitrag; für viele Betroffene ist stationäre Versorgung mit Pflegegrad 1 daher wirtschaftlich nicht realistisch – das bleibt in der Regel ein Thema ab Pflegegrad 2.

Zuschüsse, die den Alltag greifbar erleichtern

Zum Leistungspaket in Pflegegrad 1 gehören mehrere Zuschüsse außerhalb des Entlastungsbetrags. Besonders relevant sind wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – etwa eine bodengleiche Dusche, breite Türen oder ein Treppenlift.

Seit 2025 beträgt der Zuschuss bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme und Person; leben mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, kann er sich bis auf 16.720 Euro summieren.

Ebenfalls wichtig sind Pflegehilfsmittel. Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (z. B. Handschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen) werden bis zu 42 Euro monatlich erstattet. Technische Pflegehilfsmittel – vom Pflegebett bis zum Duschhocker – werden grundsätzlich übernommen; es fällt jedoch regelmäßig eine Zuzahlung von 10 Prozent, maximal 25 Euro pro Hilfsmittel an.

Hausnotrufsysteme gelten als technisches Pflegehilfsmittel; die Pflegeversicherung bezuschusst die laufenden Kosten typischerweise mit 25,50 Euro pro Monat, sofern die Voraussetzungen vorliegen und der Anbieter zugelassen ist.

Digital unterstützt pflegen: DiPA und ergänzende Hilfen

Neu im Leistungskatalog sind Digitale Pflegeanwendungen (DiPA). Sie sollen die Selbstständigkeit fördern, den Pflegealltag strukturieren und Angehörige entlasten. 2025 liegt der erstattungsfähige Monatsbetrag bei bis zu 53 Euro, einschließlich ergänzender Unterstützungsleistungen (eUL), mit denen z. B. die Einweisung durch einen ambulanten Dienst finanziert werden kann.

Wichtig ist allerdings der Blick auf den aktuellen Stand des DiPA-Verzeichnisses: Zu Jahresbeginn 2025 waren noch keine DiPA gelistet; ob und welche Anwendungen inzwischen verfügbar sind, zeigt das BfArM bzw. die Pflegekasse.

Leben in der ambulant betreuten Pflege-Wohngruppe: Zuschlag und Anschubfinanzierung

Wer in einer ambulant betreuten Wohngruppe lebt, kann ab Pflegegrad 1 einen Wohngruppenzuschlag erhalten. Seit 2025 beträgt er 224 Euro pro Monat. Zusätzlich gibt es einmalig eine Anschubfinanzierung zur barrierearmen Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung.

Der dynamisierte Betrag liegt 2025 bei 2.613 Euro pro Person, insgesamt maximal 10.452 Euro pro Wohngruppe; die Mittel sind gedeckelt und sollten frühzeitig beantragt werden.

Beratung, die sich auszahlt: Pflegeberatung und freiwillige Hausbesuche

Mit anerkanntem Pflegegrad besteht ein Rechtsanspruch auf individuelle Pflegeberatung nach § 7a SGB XI – entweder bei der Pflegekasse oder im Pflegestützpunkt. Für Pflegegrad 1 sind zudem Beratungseinsätze zu Hause freiwillig möglich; in höheren Graden werden sie bei Pflegegeldbezug verpflichtend.

Die Hausbesuche bringen Praxisnutzen: Sie klären, welche Leistungen sich mit dem Entlastungsbetrag sinnvoll kombinieren lassen, welche Hilfsmittel im Alltag wirklich helfen, wie Formulare korrekt ausgefüllt werden – und wo lokale Angebote die Angehörigen spürbar entlasten.

Praktische Orientierung: So nutzen Sie Pflegegrad 1 strategisch

Für viele Betroffene beginnt mit Pflegegrad 1 eine Phase, in der gezielte, kleinteilige Unterstützung den Ausschlag gibt: ein paar Stunden Hilfe im Haushalt, Begleitung beim Einkauf, stundenweise Betreuung, punktuelle Pflegedienst-Einsätze zur Körperpflege – alles finanziert aus dem Entlastungsbetrag.

Parallel schaffen Hilfsmittel und Umbauten Sicherheit und Autonomie. Wer die Fristen kennt, Anerkennungen prüft und Beratung nutzt, verhindert Leistungslücken und sorgt dafür, dass kein Euro Ihres Budgets ungenutzt verfällt.

Weiterführende Hinweise

Die Rechtslage und Beträge sind Stand 2025 dargestellt; Anpassungen durch Dynamisierung sind möglich. Für konkrete Einzelfragen lohnt der Blick in die Informationsangebote von Bundesgesundheitsministerium, Pflegekassen und Pflegestützpunkten – sie nennen auch anerkannte Anbieter in Ihrer Region und helfen bei Anträgen, Widersprüchen und der Abrechnung