Wer bereits eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) bezieht, möchte später meist nahtlos in eine vorgezogene Altersrente wechseln. Das gelingt jedoch nur, wenn alle Voraussetzungen zum entsprechenden Zeitpunkt erfüllt sind.
Entscheidend sind hier oft das Lebensalter und eine bestimmte Wartezeit. Für schwerbehinderte Menschen (GdB mindestens 50) gilt zudem der Nachweis dieser Behinderung zum Beginn der Altersrente.
Inhaltsverzeichnis
Das ist wichtig für die Altersrente
Altersrenten erfordern grundsätzlich eine Kombination aus dem richtigen Alter und ausreichenden Beitragszeiten. Wer vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente gehen möchte, muss entweder 35 oder 45 Versicherungsjahre nachweisen. Besonders bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird oft von 35 Jahren Wartezeit gesprochen.
Manche EM-Rentner gehen automatisch davon aus, dass ihre frühere Erwerbsminderungszeit lückenlos auf diese 35 Jahre angerechnet wird. Doch das Gesetz sieht hier spezielle Regeln vor, die sich nicht immer nahtlos in eine Rentenbiografie einfügen.
Voraussetzungen für die Altersrente bei Schwerbehinderung
Um in eine vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Personen zu wechseln, benötigen Betroffene neben einem bestimmten Lebensalter von meist 63 Jahren (je nach Geburtsjahr variiert dieser Grenzwert) auch die Wartezeit von 35 Jahren.
Die Schwierigkeit entsteht, wenn die befristete Erwerbsminderungsrente kurz vor diesem Wechsel endet und bestimmte Versicherungsmonate nicht mehr angerechnet werden können. Besonders relevant wird dies, wenn im Lebenslauf Lücken auftreten, in denen keine Beiträge gezahlt wurden.
Versäumte Nachweise können zu fehlender Wartezeit führen
An diesem Punkt sollte berücksichtigt werden, dass Zeiten ohne versicherungspflichtige Beschäftigung, wie längere Phasen von Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug oder Unterbrechungen zwischen Auslandsaufenthalten, nicht einfach rückwirkend erfasst werden können. Versäumte Nachweise führen dann dazu, dass die nötige Summe von 35 Versicherungsjahren nicht erreicht wird.
Zurechnungszeit und ihre Besonderheiten
Eine der größten Stolperfallen ist der Glaube, dass die Zurechnungszeit während der gesamten Laufzeit bis zur Regelaltersgrenze gewertet wird. Zurechnungszeiten haben den Zweck, Personen zu unterstützen, die frühzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden mussten.
Viele Versicherte gehen davon aus, sie könnten die gesamte Zurechnungsphase bis zur regulären Altersgrenze anrechnen lassen, obwohl die EM-Rente bereits ausgelaufen ist. Diese Annahme ist falsch, denn das Sozialgesetzbuch legt klar fest, dass nur die Monate zählen, in denen ein Rentenbezug vorliegt.
Befindet sich jemand in einer befristeten EM-Rente, die etwa Ende 2025 endet, wird ab diesem Stichtag keine weitere Zurechnungszeit gutgeschrieben.
Fehlende Versicherungszeiten trotz Rentenbezug
Nicht wenige denken, dass der Bezug einer Erwerbsminderungsrente automatisch zur Erfüllung der 35-jährigen Wartezeit führt. Tatsächlich besteht aber immer das Risiko, wichtige Beitragsmonate zu verpassen.
Lücken im Lebenslauf können schwer wiegen, etwa wenn vor dem Rentenbeginn Zeiten unbezahlter Pflege, Auslandsaufenthalte ohne Sozialversicherung oder Phasen ohne freiwillige Beitragsleistung angefallen sind.
Auch wenn man insgesamt viele Jahre gearbeitet hat, können sich bestimmte Monate summieren und dazu führen, dass man am Ende nur 33 oder 34 Jahre erreicht – zu wenig für eine Altersrente vor der Regelaltersgrenze.
Wer die EM-Rente zwar viele Jahre erhält, jedoch kurz vor Erreichen des vorgezogenen Altersrentenbeginns den Rentenanspruch verliert, kann schnell feststellen, dass er ohne weitere Beitragszeiten die magischen 35 Jahre verpasst.
Dieses Szenario wird oft übersehen, da es häufig zum Trugschluss kommt, alle Zeiten in der Erwerbsminderungsrente seien automatisch Wartezeiten.
Wie zählt man die Wartezeit richtig?
Rechtlich betrachtet wird jeder Kalendermonat bewertet. Das macht die Wartezeiterfassung mitunter zu einer sehr detaillierten Ermittlung. Wer genau wissen möchte, ob er bereits auf 35 oder 45 Versicherungsjahre kommt, sollte sein Versicherungskonto von der Deutschen Rentenversicherung prüfen lassen. Die Wartezeitauskunft zeigt konkret, wie viele Monate bereits vorliegen und ob noch etwas fehlt.
Wird eine Zurechnungszeit mit Rentenbezug anerkannt, erhält man in diesem Zeitraum zusätzliche Monate, die an die Wartezeit angerechnet werden können.
Beispiel: Wenn es am Ende doch nicht reicht
Stellen wir uns vor, ein Versicherter wird Mitte Dezember 2022 erwerbsgemindert und beginnt zum 01.01.2023 den Bezug seiner Rente wegen Erwerbsminderung, befristet bis 31.12.2025.
Geplant ist eine vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.01.2028, wofür mindestens 35 Jahre Wartezeit notwendig sind. Das Versicherungskonto zeigt jedoch, dass aktuell drei Jahre fehlen.
Während der Laufzeit der Erwerbsminderungsrente bis Ende 2025 werden die Zurechnungszeiten hinzugerechnet, weil sie parallel mit dem Bezug der EM-Rente verlaufen. Endet die EM-Rente am 01.01.2026, findet keine weitere Anrechnung statt. Wer nun gehofft hatte, die theoretisch bis zur Regelaltersgrenze reichende Zurechnungszeit vollständig nutzen zu können, sieht sich getäuscht.
Häufige Irrtümer rund um die Zurechnungszeit
Ein weitverbreiteter Irrglaube besteht darin, dass sämtliche Zurechnungsmonate von vorneherein bis zur gesetzlichen Regelaltersgrenze zählen. Doch diese Monate werden nur so lange erfasst, wie die EM-Rente tatsächlich fließt.
Auch wird mitunter angenommen, dass frühere Phasen mit Unterbrechungen später einmal problemlos nachgekauft werden können. In der Praxis ist das oft nur für bestimmte Zeiträume möglich, und es muss geklärt werden, ob noch eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen zulässig ist.
Bei der Planung eines vorgezogenen Altersrentenbeginns kann auch das eigene Geburtsdatum eine Rolle spielen, weil es festlegt, ab wann die verschiedenen Rentenarten beantragt werden können. Wer vorzeitig in Rente gehen will, muss nicht nur das richtige Geburtsjahr abwarten, sondern auch sicherstellen, dass die erforderliche Wartezeit tatsächlich erreicht wird.
Wartezeitauskunft anfordern
Für alle Betroffenen ist es entscheidend, den eigenen Versicherungsverlauf möglichst lückenlos darzustellen. Die Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung kann dabei helfen, fehlende Zeiten aufzuspüren oder Nachweise für Beschäftigungen, Krankheit, Arbeitslosigkeit oder andere relevante Zeiträume einzureichen. Anschließend lässt sich anhand einer Wartezeitauskunft ermitteln, ob und wann die 35 oder 45 Jahre tatsächlich voll sind.
Ohne eine solche Auskunft läuft man Gefahr, auf falsche Angaben zu vertrauen oder sich auf Annahmen zu stützen, die sich später als unzutreffend herausstellen.
Wer rechtzeitig feststellt, dass mehrere Monate fehlen, kann noch eine beitragspflichtige Tätigkeit aufnehmen oder freiwillige Beiträge zahlen. Dieses Vorgehen verhindert, dass man am Ende ohne Altersrentenanspruch dasteht, obwohl man zuvor eine EM-Rente bezogen hat.
Erbsenzählerei bei Kalendermonaten: Wieso jeder Monat zählt
Die Deutsche Rentenversicherung prüft jeden einzelnen Kalendermonat, der relevant sein könnte. In diesem Prozess wird unterschieden zwischen Pflichtbeitragszeiten, freiwilligen Beiträgen, Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und Zurechnungszeiten.
Letztere sind primär für Erwerbsminderungsrentner von Bedeutung, denn sie erhöhen rechnerisch die Beitragsjahre und damit auch die Rentenleistung. Sobald der Rentenbezug aber endet, kann der Anspruch auf Wartezeit aus diesen Zurechnungszeiten erlöschen.
Es kann sein, dass einem Versicherten am Ende wenige Kalendermonate fehlen, die er zu einem früheren Zeitpunkt durch lückenlose Beiträge oder rechtzeitige Kontenklärung hätte schließen können.
Die Folge ist unter Umständen eine deutliche Verzögerung beim Renteneintritt oder die Notwendigkeit, auf die reguläre Altersrente warten zu müssen, was gerade für schwerbehinderte Personen finanziell und gesundheitlich belastend sein kann.




