Hartz IV: WG oder Bedarfsgemeinschaft

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Was ist eigentlich der Unterschied zwischen einer Wohngemeinschaft, einer Haushaltsgemeinschaft und einer eheähnlichen Gemeinschaft?
Diese Frage lässt sich nicht mit wenigen Worten beantworten. Sie ist aber wichtig, um festzustellen, ob man in einer Bedarfsgemeinschaft lebt (§ 7 Abs. 3 SGB II), die bei der Überprüfung der Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II) als eine Einheit behandelt wird.

Eine Wohngemeinschaft, also eine „WG“, ist keine Bedarfsgemeinschaft. Sie liegt dann vor, wenn mehrere Personen, die nicht miteinander verwandt sind, eine Wohnung gemeinsam bewohnen. In diesem Fall muss die ARGE prüfen, wer welchen Anteil der Mietkosten trägt bzw. tragen muss. Wenn mehrere Personen, die nicht miteinander verwandt sind, nicht nur gemeinsam in einer Wohnung wohnen, sondern zudem auch gemeinsam wirtschaften („aus einem Topf“), wird aus der WG eine Haushaltsgemeinschaft. Auch in diesem Fall muss geprüft werden, wer welche Mietkosten trägt.

Aber aufgepasst: Wenn Sie mit Verwandten oder Verschwägerten in einer Haushaltsgemeinschaft leben (z. B. mit Ihren Geschwistern, Ihrem Onkel oder Ihren Großeltern), vermutet der Gesetzgeber, dass Sie finanziell unterstützt werden (§ 9 Abs. 5 SGB II). Aber nur, wenn Sie tatsächlich unterstützt werden, müssen Sie nähere Angaben machen. Werden Sie nicht unterstützt, muss dies nicht begründet werden.

Eine eheähnliche Gemeinschaft wurde bisher von den Gerichten als eine auf Dauer angelegte Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft mit einer gemeinsamen Planung und Gestaltung der Lebensführung und einer familienähnlichen inneren Bindung der Partner definiert („Ehe ohne Trauschein“). Hierzu zählen neuerdings auch gleichgeschlechtliche Beziehungen. Ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, hängt also maßgeblich vom Einzelfall ab. Der Gesetzgeber vermutet einen
wechselseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wenn Partner (§ 7 Abs. 3a SGB II):

a) länger als ein Jahr zusammenleben
b) mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
c) Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
d) befugt sind, über das Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Wenn Sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, werden Angaben über das Einkommen und Vermögen Ihres Partners benötigt, da geprüft wird, ob Ihr Partner Sie über einen Mietanteil hinaus finanziell unterstützen kann (§ 9 II SGB II). Vereinfacht kann man also sagen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft „rechnerisch“ wie eine Ehe behandelt wird. Lediglich wenn die ARGE begründete Zweifel an Ihren Angaben hat, also nicht zweifelsfrei zu klären ist, ob Sie mit jemanden in einer Wohn, Haushalts- oder einer eheähnlichen Gemeinschaft leben können Sie aufgefordert werden, einen zusätzlichen Fragebogen auszufüllen. Die ARGEn verwenden
einen Fragebogen der BA, um festzustellen, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, der in seiner derzeitigen Fassung nicht frei von datenschutzrechtlicher Kritik ist. (10.08.07)