Hartz IV: WG oder Bedarfsgemeinschaft

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Was ist eigentlich der Unterschied zwischen einer Wohngemeinschaft, einer Haushaltsgemeinschaft und einer eheรคhnlichen Gemeinschaft?
Diese Frage lรคsst sich nicht mit wenigen Worten beantworten. Sie ist aber wichtig, um festzustellen, ob man in einer Bedarfsgemeinschaft lebt (ยง 7 Abs. 3 SGB II), die bei der รœberprรผfung der Hilfebedรผrftigkeit (ยง 9 SGB II) als eine Einheit behandelt wird.

Eine Wohngemeinschaft, also eine โ€žWGโ€œ, ist keine Bedarfsgemeinschaft. Sie liegt dann vor, wenn mehrere Personen, die nicht miteinander verwandt sind, eine Wohnung gemeinsam bewohnen. In diesem Fall muss die ARGE prรผfen, wer welchen Anteil der Mietkosten trรคgt bzw. tragen muss. Wenn mehrere Personen, die nicht miteinander verwandt sind, nicht nur gemeinsam in einer Wohnung wohnen, sondern zudem auch gemeinsam wirtschaften (โ€žaus einem Topfโ€œ), wird aus der WG eine Haushaltsgemeinschaft. Auch in diesem Fall muss geprรผft werden, wer welche Mietkosten trรคgt.

Aber aufgepasst: Wenn Sie mit Verwandten oder Verschwรคgerten in einer Haushaltsgemeinschaft leben (z. B. mit Ihren Geschwistern, Ihrem Onkel oder Ihren GroรŸeltern), vermutet der Gesetzgeber, dass Sie finanziell unterstรผtzt werden (ยง 9 Abs. 5 SGB II). Aber nur, wenn Sie tatsรคchlich unterstรผtzt werden, mรผssen Sie nรคhere Angaben machen. Werden Sie nicht unterstรผtzt, muss dies nicht begrรผndet werden.

Eine eheรคhnliche Gemeinschaft wurde bisher von den Gerichten als eine auf Dauer angelegte Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft mit einer gemeinsamen Planung und Gestaltung der Lebensfรผhrung und einer familienรคhnlichen inneren Bindung der Partner definiert (โ€žEhe ohne Trauscheinโ€œ). Hierzu zรคhlen neuerdings auch gleichgeschlechtliche Beziehungen. Ob eine eheรคhnliche Gemeinschaft vorliegt, hรคngt also maรŸgeblich vom Einzelfall ab. Der Gesetzgeber vermutet einen
wechselseitigen Willen, Verantwortung fรผreinander zu tragen und fรผreinander einzustehen, wenn Partner (ยง 7 Abs. 3a SGB II):

a) lรคnger als ein Jahr zusammenleben
b) mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
c) Kinder oder Angehรถrige im Haushalt versorgen oder
d) befugt sind, รผber das Einkommen oder Vermรถgen des anderen zu verfรผgen.

Wenn Sie in einer eheรคhnlichen Gemeinschaft leben, werden Angaben รผber das Einkommen und Vermรถgen Ihres Partners benรถtigt, da geprรผft wird, ob Ihr Partner Sie รผber einen Mietanteil hinaus finanziell unterstรผtzen kann (ยง 9 II SGB II). Vereinfacht kann man also sagen, dass eine eheรคhnliche Gemeinschaft โ€žrechnerischโ€œ wie eine Ehe behandelt wird. Lediglich wenn die ARGE begrรผndete Zweifel an Ihren Angaben hat, also nicht zweifelsfrei zu klรคren ist, ob Sie mit jemanden in einer Wohn, Haushalts- oder einer eheรคhnlichen Gemeinschaft leben kรถnnen Sie aufgefordert werden, einen zusรคtzlichen Fragebogen auszufรผllen. Die ARGEn verwenden
einen Fragebogen der BA, um festzustellen, ob eine eheรคhnliche Gemeinschaft vorliegt, der in seiner derzeitigen Fassung nicht frei von datenschutzrechtlicher Kritik ist. (10.08.07)