Hartz IV: Was gehört zum Vermögen beim ALG II

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Hartz IV: Wie wird Vermögen beim Arbeitslosengeld II (ALG II) angerechnet?

Anders als beim Arbeitslosengeld wird im Arbeitslosengeld II (Alg II) das Vermögen der Arbeitslosen angerechnet, sofern es
nicht von einer Verwertung grundsätzlich ausgenommen ist und bestimmte Freibeträge überschreitet. Die ARGE überprüft
also Arbeitslose, die einen Antrag auf Alg II stellen, wie viel Vermögen sie haben und welcher Art das Vermögen ist. In den
letzten Jahren ist die Vermögensanrechnung bei der Arbeitslosenunterstützung für Langzeitarbeitslose immer schärfer geworden.
Wir wollen deshalb hier ein paar nützliche Informationen über die Vermögensanrechnung beim Alg II geben, damit betroffene Arbeitslose wissen, worauf sie sich einstellen müssen. Häufig wird das aber nicht ausreichen, um für sich einen günstigen Umgang mit dem Vermögen zu finden. In diesem Fall solltte man unbedingt die Einzelberatung von unabhängigen Erwerbslosenberatungs-Stelle aufsuchen oder im Forum nachfragen.

Was gehört zum Vermögen bei Hartz IV?
Zum Vermögen zählen z.B. Bargeld, Sparguthaben, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Wertpapiere, Forderungen (z.B. Lohnforderungen an den früheren Arbeitgeber und Lohnsteuerjahresausgleich), Häuser oder Eigentumswohnungen. Die neue Bundesregierung plant zwar das Schonvermögen für die Altersvorsorge anzuheben, aber bislang ist dies gesetzlich noch nicht geregelt. Zudem sollen auch Hartz IV Betroffene ihr Eigentum vollständig behalten dürfen, unabhängig wie groß das Wohneigentum ist. Bislang sind das nur Vorhaben, die noch nicht umgesetzt wurden.

Berücksichtigt wird zunächst das Vermögen des Arbeitslosen selbst und seines / seiner verheirateten PartnerIn. Daneben aber auch das Vermögen eines Partners in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, falls der / die Arbeitslose eine solche im Antrag auf Alg II angibt. Dagegen wird das Vermögen von volljährigen Kindern von Arbeitslosen, ihren Eltern (es sei denn, die Arbeitslosen sind jünger als 23 und haben keinen Berufsabschluss), von getrennt lebenden früheren Partner/-innen oder gar der Brüder, Schwestern, Enkel oder Großeltern nicht angerechnet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Einkommen „alles, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat“ (Urteil vom 18 Feb. 1999, FEVS 51,1). Als Vermögen zählt also,
was jemand zum Zeitpunkt der Antragstellung in seinem Besitz hat. Daraus folgt, dass Vermögen nicht berücksichtigt werden darf, wenn es gar nicht im Besitz von Arbeitslosen bzw. von ihnen nicht zu verwerten ist – z.B., weil sie das Auto auf Kredit gekauft und den Fahrzeugbrief als Sicherheit bei der Bank hinterlegt haben.

Vermögen kann nur angerechnet werden, wenn es zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich noch vorhanden ist. Arbeitslose, die im Wissen um eine baldige Antragstellung ihr Geld z.B. für einen längeren Urlaub ausgeben oder die von ihrem Geld vorab
gut leben, können nicht darauf verwiesen werden, dass sie ihr Geld verschleudert hätten und deshalb bestraft werden müssten (vgl. dazu auch das Urteil des Bundessozialgerichts zur Arbeitslosenhilfe vom 4 Sept. 79 – AZ: 7 63/78 – SozR 4100 § 134 Nr.16).
Allerdings können sie ein Problem bekommen, wenn sie kurz vor Antragsstellung viel Geld abheben, ohne nachweisen zu können, wo es geblieben ist.

Vermögen verschenkt oder ausgegeben?
Anderes gilt nur, falls Betroffene in den letzten 10 Jahren (!) vor Antragstellung ihr Vermögen mit dem Ziel verschenkt oder verschleudert haben, so die Voraussetzungen für den Bezug von Alg II herzustellen. In dem Fall könnte die Arbeitsgemeinschaft zwischen Arbeitsagentur und örtlicher Kommune (ARGE) bzw. ein/-e in eigener Regie das Alg II verwaltende Stadt oder Landkreis von Arbeitslosen den Ersatz der deswegen fällig gewordenen Leistungen verlangen. Und sie könnte Arbeitslose mit einer 25%igen Kürzung der Regelleistung (z.B. für Alleinstehende, Hartz IV-Eckregelsatz 359 € im Monat) bestrafen. Voraussetzung ist jedoch, dass die zuständige Behörde den Betroffenen nachweisen kann, dass sie ihr Vermögen absichtlich
oder grob fahrlässig mit dem Ziel der Beanspruchung von Alg II verschenkt oder verschleudert haben. Das dürfte z.B. ausgeschlossen sein, wenn die Schenkung des Vermögens schon länger her ist und die Betroffenen zu diesem Zeitpunkt nicht damit rechnen mussten arbeitslos zu werden.

Bei einer Schenkung, die den Wert von mehr als einem Monat Alg II- Leistung übersteigt, müsste die zuständige Behörde außerdem verlangen, dass Ihr die Rückgabe des verschenkten Vermögens vom Beschenkten fordert. Diesen Rückforderungsanspruch leitet sie auf sich über, so dass sie also z.B. auch noch nach dem Tod eines Alg II – Beziehenden die Rückgabe betreiben kann. Allerdings hat die Behörde in diesem Fall ein Nachweisproblem: Nur das Verschenken eines Grundstücks wird notariell beurkundet.

Allgemeine Vermögensfreibeträge
Die ARGE bzw. die für die Verwaltung des Alg II zuständige Kommune darf aber nicht – auch wenn sie das sicher gerne täte – das gesamte Vermögen von Arbeitslosen und ihren Partner/-innen anrechnen. Geschützt ist Vermögen zunächst innerhalb folgender allgemeiner Freibeträge:

– 150 € pro Lebensjahr je erwachsenem Arbeitslosen, mindestens aber 3.100 € pro Person als allgemeiner Freibetrag;
– 3.100 € je minderjährigem Kind, soweit es Vermögen des Kindes ist;
– zusätzlich 750 € als Ansparbetrag je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft für Anschaffungen, die früher im Bereich der Sozialhilfe durch einmalige Beihilfen abgegolten wurden (z.B. Bekleidung, Herd, Waschmaschine, Möbel).

Beispiel: Helga X. ist 38 Jahre alt, mit ihrem 36 Jahre alten Mann Werner verheiratet und hat 2 Kinder. Der allgemeine Vermögensfreibetrag für ihre Bedarfsgemeinschaft

(Bedarfsgemeinschaft, BG) berechnet sich wie folgt:
Helga: 38 Jahre x 150 € = 5.700 €
Werner: 36 Jahre x 150 € = 5.400 €
Ansparbetrag je 750 € für die Eltern 1.500 €
Gesamter Freibetrag: = 12.600 €.

Dazu kommen nochmals jeweils 3.850 € Freibetrag (3.100 € plus 750 € Ansparbetrag) für jedes der 2 Kinder, soweit dies Vermögen auf deren Namen läuft. (z.B. für Sparbuch oder Ausbildungsversicherung des Kindes).

Zusätzliche Freibeträge für die private Alterssicherung
Zusätzlich wird ein weiterer Freibetrag von 750 € je Erwachsenem in der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt, wenn dieser Teil des Vermögens ausdrücklich der privaten Alterssicherung dienen soll und eine Verwertung vor dem Renteneintritt, mindestens aber vor Erreichen des 60.Lebensjahres, ausgeschlossen ist. Demnächst soll dieser Freibetrag für das Schonvermögen auf das Dreifache, also 700 Euro pro Lebensjahr, gerechnet ab dem 15. Lebensjahr angehoben werden. Dies gilt z.B. für Lebensversicherungen oder Bausparverträge. Hier sind die Versicherungskonzerne in der Regel gerne bereit, auch bestehende Verträge entsprechend abzuändern: Gemäß § 165 Abs. 3 des Versicherungsvorsorgegesetzes ist es möglich, eine vorzeitige Verwertung des für die Alterssicherung geschützten Vermögens vor dem Renteneintritt auszuschließen, und zwar bis zur Höhe der gesamten jeweiligen Freibeträge.

Gänzlich außen vor bei der Anrechnung bleibt ferner die so genannte „Riester- Rente“ und Leibrentenverträge („Rürup- Rente“), die ohne Obergrenze vor der Anrechnung geschützt sind. Gleiches gilt für ausschließlich arbeitgeberfinanzierte Betriebsrenten. Beteiligen sich allerdings Arbeiter/-innen oder Angestellte selber an der Finanzierung der Betriebsrente, wird die zuständige Behörde eine Verwertung dieses Vermögensteils prüfen, sofern es die Freibeträge übersteigt.

Für ausdrücklich zur Alterssicherung bestimmtes Vermögen von Rentenversicherungsbefreiten, d.h. also vor allem (ehemalige) Selbstständige, gilt zudem, dass es unabhängig von der des Vermögens geschützt ist (Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit (BA) für die Anwendung des SGB II, Rz.12.25). Voraussetzung für die Anerkennung ist aber, dass klar ersichtlich ist, dass das Vermögen der Alterssicherung dient. Das kann z.B. mit der Vorlage der Versicherungspolice über eine Kapital bildende Lebensversicherung geschehen. Handelt es sich bei dem Vermögen um ein nicht selbst genutztes Haus, wäre schon beim Kauf zu überlegen, ob der Zweck der Alterssicherung nicht schon im Kaufvertrag erwähnt werden kann. Falls Betroffene ein nicht selbst genutztes Haus erben, wäre es vorteilhaft, wenn der Zweck der Alterssicherung schon im
Testament des Verstorbenen festgeschrieben oder im Erbschein erwähnt würde.

Von einer Anrechnung gänzlich ausgeschlossen sind außerdem zusätzlich:
• ein eigenes Auto im Wert von bis zu 5.000 € je volljährigem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, wobei der Wert des Wagens anhand der „Schwacke- Liste“ bestimmt wird, wovon etwaige offene Kreditverbindlichkeiten abgezogen werden müssen. Das Bundessozialgericht hat allerdings aktuell auch einen Mittelklassewagen bis zum Wert von 7.500 € als geschütztes Vermögen angesehen (Urteil vom 6 Feb. 2007, AZ B14/7b AS 66/06 R). Zu-dem kann das höherwertige Auto im Einzelfall geschützt sein, weil es z.B. besonderen Transporterfordernissen dient oder in der Bedarfsgemeinschaft viele Kinder leben;

– angemessener Hausrat, der kein besonderer Luxus ist und dem täglichen Gebrauch dient;

– ein selbst bewohntes Haus oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung, wenn die zuständige Behörde dies(-e) für an- gemessen hält;

– Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung, Erhaltung oder Verbesserung eines angemessenen Hauses oder einer Eigentumswohnung bestimmt ist, soweit dies auch (nicht ausschließlich!) zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll. Als Zeitraum für die „baldige“ Beschaffung von Grundstücken gilt ein Zeitraum von einem
Jahr, in dem zumindest ein Vorvertrag geschlossen oder eine Planung erstellt werden muss. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Behinderten Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sind. Es reicht, wenn sie Verlobte, Enkel, Großeltern, Pflegeeltern bzw.
Kinder, Geschwister, Onkel, Tante, Neffe oder Nichte des Alg II- Beziehenden sind.

– Vermögen, das der Aufnahme oder Fortsetzung einer Ausbildung oder der Ausübung einer Erwerbsarbeit dient.

Alle anderen Vermögensarten sind nicht geschützt, soweit ihr Wert die oben genannten Freibeträge übersteigt. Um Arbeitslose in die Mangel zu nehmen und die Unternehmen und Reichen weiter von Steuern und Abgaben zu entlasten, wollen die Behörden
selbst Familien- und Erbstücke anrechnen, die Ihr im Antrag auf Alg II angegeben habt.

Voraussetzung für eine Anrechnung von Vermögen
Voraussetzung für eine Anrechnung von Vermögen ist zunächst, dass es überhaupt verwertbar ist. Das ist z.B. nicht der Fall, wenn in dem vor Jahren geerbten Haus ein Verwandter lebt, der dort lebenslanges Nießbrauchsrecht hat. Auch ein Bausparvertrag, der zur Sicherung eines Kredits an eine Bank abgetreten wurde („Sicherungsabtretung“), kann nicht angerechnet werden. Denn da die Darlehensschuld wegen der finanziellen Notlage des Alg II – Beziehenden nicht getilgt werden kann, fällt das Bausparguthaben bei Fälligkeit direkt an die Bank.

Das Vermögen kann aber auch nicht angerechnet werden, wenn seine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich wäre. Offensichtlich unwirtschaftlich ist die Verwertung, wenn die Betroffenen unter Berücksichtigung der Kosten der vorzeitigen Vertragsauflösung bzw. des vorzeitigen Verkaufs mehr als rund 15% des Substanzwertes des Vermögens verlieren würde Achtung! Gilt nicht für spekulative Anlagen wie z.B. Aktien, die sind immer zu verwerten.

Die Verwertung einer Lebensversicherung wäre z.B. unwirtschaftlich, wenn der Rückkaufswert – abzüglich der Kosten bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung –um mehr als 10% unter der Summe der eingezahlten Beiträge läge. In solchen Fällen müsst Ihr allerdings damit rechnen, dass Ihr das Alg II nur als Darlehen bekommt. Die Behörde wird also bei einer späteren Verwertbarkeit
des Vermögens (z.B. bei Auszahlung der Lebensversicherung) das an Euch gezahlte Alg II bis zu der Grenze des geschützten Vermögensfreibetrags für sich beanspruchen.

Vielfach ist aber eine Darlehensvergabe unzulässig. Das hat das Bundessozialgericht festgestellt (Urteil vom 6 Dez. 2007, AZ: B 14/ 7b AS 46/06 R). Das Gericht vertritt in dem Urteil grundsätzlich die Ansicht, dass Vermögen im Rahmen von Alg II dann nicht zu berücksichtigen ist, wenn es binnen eines Zeitraums von 6 Monaten mit gesetzlich zulässigen Mitteln nicht zu verwerten ist. Es hat im Falle eines Hauses, das einem Arbeitslosen gehört, aber in dem er nicht selbst wohnt, sondern ein Verwandter mit lebenslangem Recht zum Nießbrauch, somit entschieden, dass dem Betroffenen Alg II als Zuschuss zusteht.

Besondere Härte
Die Verwertung des Vermögens soll auch nicht verlangt werden, wenn das für Betroffene eine besondere Härte bedeuten würde. Das kann besonders bei Familien- und Erbstücken der Fall sein. Oder dann, wenn Ihr kurz vor der Rente steht und sonst nur eine
schmale Rente bekämt. Oder auch, wenn es so viele Lücken im Versicherungsverlauf gibt, dass die spätere Rente nur sehr gering ausfallen wird (so auch zwei Urteile des Bundessozialgerichts zur Arbeitslosenhilfe vom 9 Dez 2004, AZ: B / AL 30/04 und B 7 AL 44/05 R). Auch die Verwertung landwirtschaftlicher Flächen, die der Alterssicherung dienen, kann eine unbillige
Härte sein. In diesen Fällen darf der Wert des Vermögens auch die Freibeträge übersteigen.

Erben
Wer während des Alg II- Bezugs selbst erbt, der wird für 1 bis höchstens 6 Monate kein Alg II bekommen, weil das Erbe im Bewilligungszeitraum als einmaliges Einkommen auf das Alg II angerechnet wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gilt es als Vermögen, für das die genannten Freibeträge gelten. Ausführliches zum Erben findet sich auch hier.

Wenn das Erbe als Vermögen eingesetzt werden muss, aber nicht sofort verwertbar ist (etwa, weil Ihr nur ein Drittel eines Hauses geerbt hat, in dem noch ein Miterbe wohnt), kann die zuständige Behörde Alg II bis zur Höhe des Erbes als von Euch rückzahlbares Darlehen vergeben. Dies wird sie insbesondere dann tun, wenn das Haus in absehbarer Zeit verkauft werden soll.

Weigert sich der Miterbe auszuziehen oder hat er ein Nießbrauchsrecht, dürfte das aber nicht geschehen. In vielen Fällen könnte eine vorausschauende Beratung in einer Erwerbslosen-Beratungsstelle vor Eintritt des Erbfalls dafür sorgen, dass die Probleme durch eine kluge Ordnung der persönlichen und rechtlichen Verhältnisse umschifft werden. Das gilt auch, wenn Alg II- Bezieher/-
innen in näherer Zukunft selbst mit ihrem Ableben rechnen müssen. Denn dann droht ein Kostenersatz für alle Alg II – Leistungen oberhalb von 1.700 € aus den letzten 10 Jahren, und zwar aus dem vormals geschützten Vermögen (nur für den oder die Partner/-in und für Personen, die den Verstorbenen gepflegt haben, gibt es gewisse Freibeträge).

Wenn Sie verwertbares Vermögen oberhalb der Freigrenzen habt, bekommt Ihr solange kein Alg II, wie das Vermögen die Freigrenzen übersteigt. Ihr dürft das Vermögen auch nicht einfach verschleudern oder verschenken (s. oben). Jedoch kann Euch kein Amt verbieten, es für sinnvolle und ohnehin bald anstehende Anschaffungen zu verwenden: Neue Reifen für das Auto, neue Möbel, eine neue Küche, usw. Sie können das Vermögen auch zur Tilgung von Schulden einsetzen. Das ist häufig sinnvoll. So wird die Behörde z.B. häufig nur die Zinsen, nicht aber die Tilgung für ein Haus oder eine Eigentumswohnung als Kosten der Unterkunft im Rahmen des Alg II anerkennen. Und bei Ratenkrediten gilt: Das Alg II ist so niedrig, dass Ihr davon sowieso keine Tilgung mehr leisten könnt. Da ist es besser, wenigstens die Schulden los zu sein und von Zwangsmaßnahmen der Gläubiger verschont zu bleiben. (Arbeitslosenzentrum, ALSO Oldenburg, 26.10.2009)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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