Hartz IV-Bezieher erstreitet Waschmaschine

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Hartz IV-Bezieher erstreitet Waschmaschine vor Gericht

05.12.2014

Single-Haushalte im Hartz IV-Bezug haben Anspruch auf eine Erstausstattung ihrer Wohnung inklusive Waschmaschine. Das entschied das Sozialgericht Dresden, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert (Aktenzeichen: S 20 AS 5639/14 ER).

Mehrkosten für Waschsalon sind nicht im Regelsatz enthalten
Im konkreten Fall hatte das Jobcenter einem alleinstehenden Hartz IV-Bezieher gebrauchte Möbel als Sachleistung für die Erstausstattung seiner Ein-Zimmer-Wohnung gewährt. Für die notwendigen Anschaffungen, die nicht gebraucht zur Verfügung standen, erhielt der Mann 548 Euro. Geld für eine Waschmaschine wollte die Behörde jedoch nicht gewähren. Er könne in einem Waschsalon seine Wäsche waschen, erklärte das Jobcenter. Dagegen klagte der Hartz IV-Bezieher – mit Erfolg.

Das Gericht verpflichtete die Behörde unter anderem zur Kostenübernahme für eine Waschmaschine. Die Erstausstattung einer Wohnung beinhalte auch bei Ein-Personen-Haushalten ein solches Gerät. Es sei dem Betroffenen nicht zuzumuten, in einem Waschsalon zu waschen, da die Mehrkosten nicht im Hartz IV-Regelsatz von 391 Euro enthalten seien. (ag)

Bild: Peter Smola / pixelio.de