Der Rentenzuschlag für Bestandsfälle der Erwerbsminderungsrenten erreicht einen Wendepunkt. Was 2022 politisch zugesagt und zum 1. Juli 2024 mit einer Übergangslösung eingeführt wurde, mündet nun in den Regelbetrieb.
Rund drei Millionen Ruheständlerinnen und Ruheständler, deren Erwerbsminderungsrente zwischen 2001 und dem 31. Dezember 2018 begonnen hat, haben den Zuschlag seit Juli 2024 als gesondert ausgezahlte „Extra-Rente“ erhalten.
Dieses endet nun im November 2025 – und ab Dezember gilt eine neue, dauerhaft angelegte Rentenauszahlung.
Inhaltsverzeichnis
Ende der Übergangsregelung
Die Übergangsregelung nach § 307j SGB VI war befristet. Sie galt vom 1. Juli 2024 bis zum 30. November 2025 und diente dazu, den zugesagten Rentenzuschlag trotz technischer Verzögerungen bei der Rentenversicherung schnell bei den Betroffenen ankommen zu lassen.
In diesem Rahmen erfolgte der Zuschlag als eigenständige Nettorente zusätzlich zur laufenden Hauptrente – ausgezahlt unabhängig davon, ob die Stammrente vorschüssig oder nachschüssig gezahlt wird. Der letzte Zahltag dieser separaten Extra-Leistung liegt im Fenster vom 10. bis 20. November 2025. Danach endet die Übergangsphase unwiderruflich.
Was sich ab dem 1. Dezember 2025 ändert
Mit dem 1. Dezember 2025 tritt der Zuschlag in den regulären Berechnungsmechanismus nach § 307i SGB VI ein. Inhaltlich heißt das: Der Rentenzuschlag wird nicht mehr als eigener Zahlungsposten überwiesen, sondern fest in die Hauptleistung integriert.
Künftig erhalten Betroffene einen einheitlichen Monatsbetrag, der sowohl die „alte“ Rente als auch den Zuschlag umfasst. Die Auszahlung selbst richtet sich wieder vollständig nach den allgemeinen Regeln – also vorschüssig oder nachschüssig entsprechend der Hauptleistung.
Der neue Rechenweg über persönliche Entgeltpunkte
Die Integration geht mit einer veränderten Berechnung einher. Wichtig ist der Stand der Monatsrente zum Stichtag 30. November 2025. Aus dieser Basis werden persönliche Entgeltpunkte bestimmt, um den Zuschlag dauerhaft in das Rentenkonto einzuweben.
Die zusätzlich gewährten persönlichen Entgeltpunkte werden je nach Fallgruppe mit dem Faktor 0,075 oder 0,045 vervielfältigt.
Diese Zusatz-Entgeltpunkte werden anschließend zu den bereits vorhandenen persönlichen Entgeltpunkten der Rente addiert. Das Ergebnis wird – wie gewohnt – mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert verrechnet.
Auf diese Weise entsteht der neue Bruttomonatsbetrag, der den Zuschlag nicht mehr als Sonderzahlung, sondern als festen Bestandteil der regulären Rente enthält.
Transparenz im Bescheid und Nachvollziehbarkeit
Dies ähnelt dem Vorgehen, das Bestandsrentnerinnen und -rentner bereits aus der Mütterrente kennen. Im Rentenbescheid lässt sich in der Anlageberechnung nachvollziehen, welche persönlichen Entgeltpunkte speziell auf den Zuschlag entfallen.
Wer die Höhe im Detail verstehen möchte, kann die ausgewiesenen Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert multiplizieren und erhält so den maßgeblichen Bruttowert des Zuschlagsteils innerhalb der Monatsrente.
Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung
Wichtig bleibt die Unterscheidung zwischen Brutto- und Zahlbetrag. Für in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner werden aus dem zusammengefassten Rentenbetrag weiterhin die entsprechenden Beiträge einbehalten.
Der sichtbare Auszahlungsbetrag kann sich deshalb vom rechnerischen Brutto unterscheiden. Dass der Zuschlag nun in der Hauptleistung aufgeht, ändert an dieser Systematik nichts – es sorgt lediglich für eine einheitliche Monatszahlung statt zweier separater Posten.
Auswirkungen auf Witwen- und Witwerrenten
Mit der Integration zum 1. Dezember 2025 gilt die neue Rente inklusive Zuschlag als anrechenbares Einkommen im Rahmen der Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten. Die tatsächliche Berücksichtigung erfolgt allerdings nicht sofort. Aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 18d SGB IV werden Einkommensänderungen erst im Juli des Folgejahres in die Anrechnung einbezogen.
Für den hier relevanten Zeitraum bedeutet dies: Die Einkommensanrechnung auf Witwenrenten wird erstmals ab Juli 2026 angepasst. Falschinformationen, wonach bereits im Dezember 2025 eine Anrechnung stattfinden würde, sind damit ausgeräumt.
Beitragszuschuss für privat oder freiwillig Versicherte
Für Rentnerinnen und Rentner, die privat oder freiwillig krankenversichert sind, kann sich der Beitragszuschuss nach § 106 SGB VI ab Dezember 2025 erhöhen. Hintergrund ist der gestiegene Bruttorentenbetrag durch die Integration des Zuschlags. Der Zuschuss richtet sich an dieser Bemessungsgrundlage aus und kann entsprechend nach oben angepasst werden.
Wer vom Zuschlag erfasst ist
Der Zuschlag richtet sich primär an Rentenberechtigte, die eine Erwerbsminderungsrente mit Rentenbeginn zwischen 2001 und dem 31. Dezember 2018 beziehen. Erfasst sind zudem Altersrenten, die sich unmittelbar aus einer solchen Erwerbsminderungsrente ableiten, sowie bestimmte Hinterbliebenenrenten, deren Beginn in denselben Zeitraum fällt.
Damit trägt die Reform dem Umstand Rechnung, dass frühere Jahrgänge der Erwerbsminderungsrenten in der Vergangenheit strukturell benachteiligt waren und nun über zusätzliche Entgeltpunkte eine dauerhafte Aufwertung erfahren.
Praktische Konsequenzen für die Rentenauszahlung
Viele Betroffene werden im Dezember 2025 eine veränderte Darstellung auf dem Kontoauszug bemerken. Die zweite, bislang als „Extra-Rente“ verbuchte Zahlung entfällt, weil der Zuschlag in den neuen Monatsbetrag eingerechnet wird. Entscheidend ist daher der Blick auf den Rentenbescheid und die darin ausgewiesene Summe der persönlichen Entgeltpunkte.
Wer die Zahlungstermine im November gewohnt war, sollte berücksichtigen, dass sich mit der Integration wieder ausschließlich die allgemeinen Auszahlungstermine der Hauptleistung maßgeblich zeigen.
Fazit: Schluss mit dem Provisorium, zurück zur Normalität
Mit dem Stichtag 30. November 2025 endet die Übergangsarchitektur des § 307j SGB VI. Ab dem 1. Dezember 2025 gilt der Zuschlag als fester Bestandteil der Rente nach § 307i SGB VI. Das schafft Klarheit, beendet das provisorische Doppel-System aus Hauptleistung und Extra-Zahlung und führt die Berechnung über persönliche Entgeltpunkte dauerhaft in die regulären Rentenprozesse zurück.
Für Betroffene bringt das mehr Übersicht im Bescheid, eine einheitliche Monatszahlung und verlässliche Regeln für Abzüge und Einkommensanrechnung.
Wer privat oder freiwillig krankenversichert ist, kann zudem mit einem angepassten Beitragszuschuss rechnen. Damit wird aus dem „Sonderweg“ der Jahre 2024 und 2025 eine stabile Normalität – und der politisch zugesagte Ausgleich für ältere Erwerbsminderungsrenten wird rechtssicher im System verankert.




