Der Rentenzuschlag fรผr Bestandsfรคlle der Erwerbsminderungsrenten erreicht einen Wendepunkt. Was 2022 politisch zugesagt und zum 1. Juli 2024 mit einer รbergangslรถsung eingefรผhrt wurde, mรผndet nun in den Regelbetrieb.
Rund drei Millionen Ruhestรคndlerinnen und Ruhestรคndler, deren Erwerbsminderungsrente zwischen 2001 und dem 31. Dezember 2018 begonnen hat, haben den Zuschlag seit Juli 2024 als gesondert ausgezahlte โExtra-Renteโ erhalten.
Dieses endet nun im November 2025 โ und ab Dezember gilt eine neue, dauerhaft angelegte Rentenauszahlung.
Inhaltsverzeichnis
Ende der รbergangsregelung
Die รbergangsregelung nach ยง 307j SGB VI war befristet. Sie galt vom 1. Juli 2024 bis zum 30. November 2025 und diente dazu, den zugesagten Rentenzuschlag trotz technischer Verzรถgerungen bei der Rentenversicherung schnell bei den Betroffenen ankommen zu lassen.
In diesem Rahmen erfolgte der Zuschlag als eigenstรคndige Nettorente zusรคtzlich zur laufenden Hauptrente โ ausgezahlt unabhรคngig davon, ob die Stammrente vorschรผssig oder nachschรผssig gezahlt wird. Der letzte Zahltag dieser separaten Extra-Leistung liegt im Fenster vom 10. bis 20. November 2025. Danach endet die รbergangsphase unwiderruflich.
Was sich ab dem 1. Dezember 2025 รคndert
Mit dem 1. Dezember 2025 tritt der Zuschlag in den regulรคren Berechnungsmechanismus nach ยง 307i SGB VI ein. Inhaltlich heiรt das: Der Rentenzuschlag wird nicht mehr als eigener Zahlungsposten รผberwiesen, sondern fest in die Hauptleistung integriert.
Kรผnftig erhalten Betroffene einen einheitlichen Monatsbetrag, der sowohl die โalteโ Rente als auch den Zuschlag umfasst. Die Auszahlung selbst richtet sich wieder vollstรคndig nach den allgemeinen Regeln โ also vorschรผssig oder nachschรผssig entsprechend der Hauptleistung.
Der neue Rechenweg รผber persรถnliche Entgeltpunkte
Die Integration geht mit einer verรคnderten Berechnung einher. Wichtig ist der Stand der Monatsrente zum Stichtag 30. November 2025. Aus dieser Basis werden persรถnliche Entgeltpunkte bestimmt, um den Zuschlag dauerhaft in das Rentenkonto einzuweben.
Die zusรคtzlich gewรคhrten persรถnlichen Entgeltpunkte werden je nach Fallgruppe mit dem Faktor 0,075 oder 0,045 vervielfรคltigt.
Diese Zusatz-Entgeltpunkte werden anschlieรend zu den bereits vorhandenen persรถnlichen Entgeltpunkten der Rente addiert. Das Ergebnis wird โ wie gewohnt โ mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert verrechnet.
Auf diese Weise entsteht der neue Bruttomonatsbetrag, der den Zuschlag nicht mehr als Sonderzahlung, sondern als festen Bestandteil der regulรคren Rente enthรคlt.
Transparenz im Bescheid und Nachvollziehbarkeit
Dies รคhnelt dem Vorgehen, das Bestandsrentnerinnen und -rentner bereits aus der Mรผtterrente kennen. Im Rentenbescheid lรคsst sich in der Anlageberechnung nachvollziehen, welche persรถnlichen Entgeltpunkte speziell auf den Zuschlag entfallen.
Wer die Hรถhe im Detail verstehen mรถchte, kann die ausgewiesenen Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert multiplizieren und erhรคlt so den maรgeblichen Bruttowert des Zuschlagsteils innerhalb der Monatsrente.
Abzรผge fรผr Kranken- und Pflegeversicherung
Wichtig bleibt die Unterscheidung zwischen Brutto- und Zahlbetrag. Fรผr in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner werden aus dem zusammengefassten Rentenbetrag weiterhin die entsprechenden Beitrรคge einbehalten.
Der sichtbare Auszahlungsbetrag kann sich deshalb vom rechnerischen Brutto unterscheiden. Dass der Zuschlag nun in der Hauptleistung aufgeht, รคndert an dieser Systematik nichts โ es sorgt lediglich fรผr eine einheitliche Monatszahlung statt zweier separater Posten.
Auswirkungen auf Witwen- und Witwerrenten
Mit der Integration zum 1. Dezember 2025 gilt die neue Rente inklusive Zuschlag als anrechenbares Einkommen im Rahmen der Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten. Die tatsรคchliche Berรผcksichtigung erfolgt allerdings nicht sofort. Aufgrund der gesetzlichen Regelung des ยง 18d SGB IV werden Einkommensรคnderungen erst im Juli des Folgejahres in die Anrechnung einbezogen.
Fรผr den hier relevanten Zeitraum bedeutet dies: Die Einkommensanrechnung auf Witwenrenten wird erstmals ab Juli 2026 angepasst. Falschinformationen, wonach bereits im Dezember 2025 eine Anrechnung stattfinden wรผrde, sind damit ausgerรคumt.
Beitragszuschuss fรผr privat oder freiwillig Versicherte
Fรผr Rentnerinnen und Rentner, die privat oder freiwillig krankenversichert sind, kann sich der Beitragszuschuss nach ยง 106 SGB VI ab Dezember 2025 erhรถhen. Hintergrund ist der gestiegene Bruttorentenbetrag durch die Integration des Zuschlags. Der Zuschuss richtet sich an dieser Bemessungsgrundlage aus und kann entsprechend nach oben angepasst werden.
Wer vom Zuschlag erfasst ist
Der Zuschlag richtet sich primรคr an Rentenberechtigte, die eine Erwerbsminderungsrente mit Rentenbeginn zwischen 2001 und dem 31. Dezember 2018 beziehen. Erfasst sind zudem Altersrenten, die sich unmittelbar aus einer solchen Erwerbsminderungsrente ableiten, sowie bestimmte Hinterbliebenenrenten, deren Beginn in denselben Zeitraum fรคllt.
Damit trรคgt die Reform dem Umstand Rechnung, dass frรผhere Jahrgรคnge der Erwerbsminderungsrenten in der Vergangenheit strukturell benachteiligt waren und nun รผber zusรคtzliche Entgeltpunkte eine dauerhafte Aufwertung erfahren.
Praktische Konsequenzen fรผr die Rentenauszahlung
Viele Betroffene werden im Dezember 2025 eine verรคnderte Darstellung auf dem Kontoauszug bemerken. Die zweite, bislang als โExtra-Renteโ verbuchte Zahlung entfรคllt, weil der Zuschlag in den neuen Monatsbetrag eingerechnet wird. Entscheidend ist daher der Blick auf den Rentenbescheid und die darin ausgewiesene Summe der persรถnlichen Entgeltpunkte.
Wer die Zahlungstermine im November gewohnt war, sollte berรผcksichtigen, dass sich mit der Integration wieder ausschlieรlich die allgemeinen Auszahlungstermine der Hauptleistung maรgeblich zeigen.
Fazit: Schluss mit dem Provisorium, zurรผck zur Normalitรคt
Mit dem Stichtag 30. November 2025 endet die รbergangsarchitektur des ยง 307j SGB VI. Ab dem 1. Dezember 2025 gilt der Zuschlag als fester Bestandteil der Rente nach ยง 307i SGB VI. Das schafft Klarheit, beendet das provisorische Doppel-System aus Hauptleistung und Extra-Zahlung und fรผhrt die Berechnung รผber persรถnliche Entgeltpunkte dauerhaft in die regulรคren Rentenprozesse zurรผck.
Fรผr Betroffene bringt das mehr รbersicht im Bescheid, eine einheitliche Monatszahlung und verlรคssliche Regeln fรผr Abzรผge und Einkommensanrechnung.
Wer privat oder freiwillig krankenversichert ist, kann zudem mit einem angepassten Beitragszuschuss rechnen. Damit wird aus dem โSonderwegโ der Jahre 2024 und 2025 eine stabile Normalitรคt โ und der politisch zugesagte Ausgleich fรผr รคltere Erwerbsminderungsrenten wird rechtssicher im System verankert.




