Erwerbsminderungsrente: Wird das Eigenheim bei der EM-Rente angerechnet?

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Leser von gegen-hartz.de, die eine Erwerbsminderungsrente beantragen wollen, sorgten sich, ob Ihr Eigenheim und Ihr Erspartes auf die Rente angerechnet werden. Wird also die Rente gekürzt, oder verlieren Sie gar den Rentenanspruch, weil Sie zu viel Eigentum besitzen?

Wir beantworten diese Fragen in diesem Beitrag, zeigen Ihnen, wann es bei Erwerbsminderung eine Vermögensanrechnung gibt, und welcher Betrag bei einer Erwerbsminderungsrente tatsächlich begrenzt ist.

Erwerbsminderung und Rente

Zuerst einmal klären wir den Zustand einer Erwerbsminderung und den Anspruch auf eine Rente, denn offensichtlich hat die Verbindung von beiden für Verwirrung gesorgt. Eine Erwerbsminderung ist eine Minderung der Leistungsfähigkeit bei der (Erwerbs-)Arbeit.

Die Leistungsfähigkeit prüfen Mediziner und halten sie in ärztlichen Gutachten fest. Wenn das Ergebnis lautet, dass Sie nur noch weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten können, dann liegt eine volle Erwerbsminderung vor. Bei weniger als sechs Stunden Arbeitsfähigkeit pro Tag handelt es sich um eine teilweise oder halbe Erwerbsminderung.

Das ist eine von zwei Voraussetzungen, um bei der gesetzlichen Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente beanspruchen zu können. Die andere ist der grundsätzliche Rentenanspruch.

Diesen haben Sie, wenn Sie mindestens fünf Jahre Beiträge für die Rentenversicherung geleistet haben. Dabei muss es sich in mindestens drei Jahren um Pflichtbeiträge gehandelt haben. Bei einem Berufsunfall oder einer Berufskrankheit als Ursache der Erwerbsminderung reicht bereits ein einmaliger Beitrag.

Erwerbsminderungsrente bedeutet also Erwerbsminderung plus Rentenanspruch.

Eine Versicherungsleistung und keine Sozialleistung

Diese Rente ist eine Versicherungsleistung. Sie erhalten die Rente, weil Sie in die Rente eingezahlt haben. Sie erhalten keine Sozialleistung aus Steuermitteln, weil Sie bedürftig sind. Deshalb spielt eine Vermögensanrechnung bei der Erwerbsminderungsrente überhaupt keine Rolle.

Es ist also vollkommen egal, ob Sie ein Eigenheim oder fünf Mietshäuser besitzen, ob Sie eine Million Euro geerbt haben oder Graubrot kauen. Das alles hat nichts mit Ihrer Rente zu tun. Anders sieht es beim Hinzuverdienst aus.

Wie hoch ist der Hinzuverdienst bei einer Erwerbsminderungsrente?

Eine Erwerbsminderungsrente gleicht die Arbeitsstunden aus, die Sie zum Lebenserwerb nicht mehr leisten können. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente entfallen bei einem Achtstundentag täglich mehr als fünf Arbeitsstunden, und bei einer halben Erwerbsminderungsrente mehr als zwei Arbeitsstunden.

Die Rentenversicherung geht -besonders bei einer teilweisen Erwerbsminderung – davon aus, dass Sie Ihr Restleistungsvermögen nutzen, um mit einer Erwerbsbeschäftigung Ihren Bedarf zu decken.

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Über einer bestimmten Grenze wird Ihnen dabei der Hinzuverdienst angerechnet, also hauptsächlich das laufende Arbeitsentgelt. Diese Grenzen wurden deutlich erhöht.

Ab Januar 2025 gilt eine jährliche Hinzuverdienst-Grenze von rund 19.661 Euro. Bei Renten wegen halber Erwerbsminderung beträgt die Hinzuverdienst-Grenze doppelt so viel, also 39.322 Euro.

Bis zu diesen Beträgen wird Ihnen der Verdienst auf die jeweilige Rente nicht angerechnet. Was Sie darüber verdienen, kürzt dann allerdings Ihre Rentenbezüge.

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Vermögensanrechnung bei Erwerbsminderung in der Grundsicherung

Möglicherweise führten die Grenzen des Hinzuverdienstes zu der falschen Annahme, bei der Erwerbsminderungsrente würde Vermögen angerechnet. Vielleicht liegt aber auch eine Verwechslung mit der Grundsicherung bei Erwerbsminderung vor.

Wenn Sie nämlich erwerbsgemindert sind und keinen Rentenanspruch haben, kommt für Sie vermutlich die Grundsicherung infrage. Bei einer teilweisen Erwerbsminderung gelten Sie nach dem Sozialgesetzbuch II als erwerbsfähig, können also Bürgergeld beantragen. Bei einer vollen Erwerbsminderung gelten Sie nicht mehr als erwerbsfähig und müssen Leistungen der Sozialhilfe beantragen.

Bei beiden gilt: Es sind Sozialleistungen. Diese Sozialleistungen zahlt der Staat und damit der Steuerzahler. Auf diese Sozialleistungen haben Sie nur dann einen Anspruch, wenn Sie hilfebedürftig sind, also Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln decken können.

Deswegen findet sowohl beim Bürgergeld als auch bei der Sozialhilfe eine Vermögensanrechnung statt. Grundsicherung bei Erwerbsminderung lässt 10.000 Euro Vermögen zu, das Ihnen nicht auf die Leistungen angerechnet wird. Was darüber liegt, kann dazu führen, dass Sie keinen Anspruch auf die Sozialleistung haben, bevor dieses Geld nicht verbraucht ist.

Bei einer teilweisen Erwerbsminderung im Bürgergeld gilt ein Schonvermögen von 15.000 Euro (ein Vermögen in der Karenzzeit von sogar 40.000 Euro wird es in Zukunft nicht mehr geben).

Ein angemessenes Haus dürfen Sie behalten

Bei Grundsicherung bei Erwerbsminderung dürfen Sie Wohneigentum behalten, wenn Sie es selbst nutzen, und wenn es als angemessen gilt. Ein Einfamilienhaus bis zu 130 Quadratmetern für einen Haushalt mit bis zu vier Personen gilt gewöhnlich als angemessen, und pro weiterer Person kommen 20 Quadratmeter hinzu.