Sie lesen es oft: Die Rente könnte auf 68 steigen. Was heißt das für Sie? Zuerst zählt die Rechtslage. Aktuell läuft die stufenweise Anhebung auf 67. Für Jahrgänge ab 1964 gilt 67 fest. Rentennahe Jahrgänge erreichen ihre Grenze vorher in Stufen. Das ist verbindlich und veröffentlicht.
Inhaltsverzeichnis
Rechtslage: Die 67 steht – Staffel bis 2031
Die Regelaltersgrenze steigt seit Jahren schrittweise. Für den Jahrgang 1960 liegt sie bei 66 Jahren und 4 Monaten. Ab Jahrgang 1964 gilt die Regelaltersgrenze 67. Eine gesetzliche Erhöhung darüber hinaus existiert nicht. Prüfen Sie Ihre persönliche Grenze in der Rentenauskunft. So vermeiden Sie Fehlentscheidungen bei Vertragsende, Abfindung oder Altersteilzeit.
Vertrauensschutz: Warum harte Schnitte ausgebremst werden
Der Gesetzgeber darf Regeln ändern. Er muss aber Vertrauen schützen. Das bedeutet: Übergangsregeln, Stichtage und lange Fristen sind Pflicht, wenn tief in Lebensplanungen eingegriffen wird. Die Rechtsprechung verlangt genau diese Abwägung. Folge: Hauruck-Reformen ohne Übergang sind in der Praxis kaum durchsetzbar. Rentennahe Jahrgänge fallen deshalb üblicherweise unter Bestandsschutz.
So lief die letzte Altersgrenzenreform tatsächlich
Die Anhebung von 65 auf 67 wurde 2007 beschlossen und zum 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt. Die erste spürbare Stufe griff aber erst ab 2012. Betroffen war zunächst der Jahrgang 1947 mit plus einem Monat. Danach folgten weitere Jahrgänge in kleinen Schritten. Das zeigt: Große Reformen wirken zeitversetzt und gestaffelt, nicht über Nacht.
Fakten-Update 2025: Was das Rentenpaket wirklich ändert
Die Bundesregierung hat 2025 ein Rentenpaket vorgelegt. Es sichert das Rentenniveau von mindestens 48 Prozent bis 2031 ab. Geplant ist außerdem die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten („Mütterrente III“). Neu sind erleichterte Übergänge für Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze:
Das bisherige Anschlussverbot bei sachgrundloser Befristung soll für Menschen nach der Regelaltersgrenze entfallen. Damit wird eine befristete Rückkehr zum früheren Arbeitgeber möglich. Eine Anhebung auf 68 enthält das Paket nicht.
Arbeiten und Hinzuverdienst: Spielräume seit 2023
Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht, kann seit 1. Januar 2023 unbegrenzt hinzuverdienen. Das erleichtert flexible Übergänge in den Ruhestand. Wer nach der Regelaltersgrenze weiterarbeiten möchte, erhält mit dem Rentenpaket zusätzliche Vertragsfreiheit. Das schafft Gestaltungsspielraum für Betriebe und Beschäftigte, ohne den Rentenanspruch zu gefährden.
Debatte statt Gesetz: Vorschläge sind keine Rechtslage
Ökonomische Institutionen schlagen teils vor, das Rentenalter nach 2031 an die Lebenserwartung zu koppeln, die abschlagsfreie 45-Jahre-Rente zu begrenzen und Zu-/Abschläge strenger zu berechnen. Das sind Positionen, keine verbindlichen Regeln. Für Sie zählt allein, was im Gesetz steht. Alles Weitere wäre erst nach Beschluss mit Übergangsfristen zu erwarten.
45-Jahre-Rente: Früh, abschlagsfrei – aber mit Altersgrenze
Die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ bleibt ein Schlüssel. Sie verlangt 45 Versicherungsjahre. Die Altersgrenze lag für ältere Jahrgänge bei 63 und steigt in Zwei-Monats-Schritten an. Ab Jahrgang 1964 liegt sie wieder bei 65. Anerkannt werden Pflichtbeiträge, Kindererziehung und Pflege.
Zeiten der Arbeitslosigkeit kurz vor Rentenstart werden nur begrenzt angerechnet. Wer knapp an den 45 Jahren vorbeischrammt, sollte Lücken gezielt schließen.
Historische Lehre: Abschaffung der „Frauenrente“ dauerte lange
Die Sonderrente für Frauen wurde für nach 1951 Geborene abgeschafft. Das passierte mit langen Übergängen. Ansprüche älterer Jahrgänge liefen über Jahre aus. Das Muster ist klar: Der Gesetzgeber koppelt harte Einschnitte an Stichtage und Staffeln. Genau das reduziert Brüche in laufenden Lebens- und Erwerbsbiografien.
Wer ist faktisch geschützt – und wer nicht?
Geschützt sind alle, die unter die laufende Staffel zur 67 fallen. Ihre Altersgrenze ergibt sich verbindlich aus Gesetz und individueller Auskunft. Rentennahe Jahrgänge sind zusätzlich durch Vertrauensschutz und Übergangsregeln abgesichert.
Nicht geschützt sind bloße Erwartungen über die aktuelle Rechtslage hinaus. Für Jahrgänge ab 1964 gilt 67. Alles darüber wäre erst nach neuem Gesetz denkbar – mit Stufen und Vorlauf.
Was Sie jetzt konkret tun können
Fordern Sie eine aktuelle Rentenauskunft an. Prüfen Sie Regelaltersgrenze, anrechenbare Zeiten und eventuelle Lücken. Planen Sie Übergänge mit Blick auf die unbegrenzte Hinzuverdienst-Option. Stimmen Sie Altersteilzeit, Abfindungen und Vertragsenden exakt auf Ihren Stichtag ab.
Wer weiterarbeiten will, kann – nach Umsetzung des Rentenpakets – befristet zum früheren Arbeitgeber zurückkehren. Das sichert Know-how und Einkommen, ohne den Rentenbeginn zu verschieben.
„68“ ist Debatte – Ihr Schutz steht im Gesetz
Eine sofortige Rente mit 68 ist nicht beschlossen. Geltendes Recht bleibt die gestaffelte Anhebung zur 67. Neue Schritte würden mit Vorlauf kommen. Rentennahe Jahrgänge sind in der Regel geschützt. Jüngere können vorausschauend planen, Zeiten bündeln und Lücken schließen. So behalten Sie die Kontrolle – unabhängig vom Lärm der Debatte.