Bürgergeld, Grundsicherung oder Wohngeld: Wenn das Amt Anträge nicht oder langsam bearbeitet

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Wer Sozialleistungen (z.B. Bürgergeld oder Wohngeld) beantragt hat, hat im Prinzip sofort Anspruch auf das Geld. In der Praxis lässt sich das Amt aber Zeit, den Antrag zu bearbeiten.

Wenn man die Sozialleistungen aber dringend zum Überleben braucht, kann man sich diese Wartezeit nicht leisten. In diesem Fall gibt es folgende Möglichkeiten, Druck auf die Behörde auszuüben, damit die Leistungsberechtigten schneller an ihre Leistungen kommen

Anträge werden oft schleppend bearbeitet

Wer einen Antrag auf Mehrbedarfe, einen Erstantrag auf Bürgergeld, Wohngeld, Grundsicherung, Zuschüsse oder andere Sozialleistungen stellt, wird oft damit konfrontiert, dass die Behörden sehr lange brauchen, um die Anträge zu bearbeiten. Vor allem beim Wohngeld kommt es derzeit zu sehr langen Bearbeitungszeiten.

Der Förderverein gewerkschaftliche Arbeitslosenarbeit hat deshalb wichtige Tipps veröffentlicht, wie Antragstellerinnen und Antragsteller schneller an das dringend benötigte Geld kommen. Denn bis ein Antrag bewilligt wird, können mehrere Wochen oder sogar Monate vergehen.

Frist setzen und mit Klage drohen

Wenn mit einer Klage gedroht wird, besteht eine gute Chance, dass der Antrag vorrangig bearbeitet wird. Man schreibt dem Jobcenter oder der Behörde, dass man einen Antrag gestellt hat. Dazu wird eine Frist von 1-2 Wochen gesetzt, bis zu der eine Rückmeldung erwartet wird.

Hierfür kann folgende Formulierung verwendet werden: „Da ich auf die beantragten Leistungen derzeit dringend angewiesen bin, bitte ich Sie, zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens über meinen Antrag bis zum … zu entscheiden oder mir mitzuteilen, was einer Entscheidung noch entgegensteht“.

Es besteht keine Verpflichtung, das Amt vor einem Gerichtsverfahren zu „warnen“. Man kann auch sofort klagen. “Wenn man das Geld sehr dringend braucht, ist dieses Vorgehen sogar empfehlenswert”, wie der Förderverein gewerkschaftliche Arbeitslosenarbeit e.V. rät.

Ein Eilverfahren bei Gericht einleiten

Das Eilverfahren (auch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder einstweiliger Rechtsschutz genannt) kann von Leistungsberechtigten bei Gericht eingeleitet werden, wenn eine Sozialleistung beantragt wurde, über den Antrag noch nicht entschieden wurde und die Betroffenen ohne die beantragte Sozialleistung nicht genügend Geld zum Leben oder für die Miete haben. Für dieses Verfahren gibt es keine Wartefrist.

Eine einstweilige Anordnung kann auch sofort nach der Antragstellung bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Ziel ist es, dass das Gericht das Amt verpflichtet, vorläufig Leistungen zu zahlen.

Beim Bürgergeld und den meisten anderen Sozialleistungen muss das Verfahren beim Sozialgericht eingeleitet werden. Wenn es um Wohngeld oder BAföG geht, muss man sich an das Verwaltungsgericht wenden.

Das Gerichtsverfahren selbst ist kostenlos (neuerdings auch beim Wohngeld: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 2019, AZ: 5 C 2.18). Kosten können nur entstehen, wenn das Verfahren verloren wird und sich das Amt anwaltlich vertreten lässt. Das kommt nach Angaben des Vereins aber nur selten vor.

Betroffene können das Verfahren selbst einleiten. Am besten geht man dazu zur Rechtsantragstelle des Sozial- oder Verwaltungsgerichts und erklärt mündlich, worum es geht.

Informationen dazu finden sich auf der Website des Gerichts. Die Klageschrift wird dann für den Kläger aufgesetzt. Das Gericht fordert dann per Post weitere Unterlagen an. Wer den Brief vom Gericht nicht versteht, ruft am besten dort an oder schreibt zurück und stellt Fragen. Das gesamte Verfahren dauert in der Regel zwischen 2 und 8 Wochen.

Das Verfahren kann auch über eine/n Anwält/in eingeleitet werden. Möglicherweise haben die Betroffenen dann auch Anspruch auf Übernahme der Anwaltskosten durch die Prozesskostenhilfe. Hierüber können sich Betroffene direkt bei Anwälten für Sozialrecht erkundigen.

Eine Untätigkeitsklage erheben

Hat das Amt den Antrag nach 6 Monaten (bei Wohngeld und BAföG nach 3 Monaten) immer noch nicht abschließend bearbeitet, kann Untätigkeitsklage erhoben werden. Im Gegensatz zum Eilverfahren geht es dann nicht nur um eine vorläufige, sondern um eine endgültige Entscheidung.

Das gerichtliche Verfahren einer solchen Klage kann allerdings sehr lange dauern (mehrere Monate oder sogar Jahre). Wer die Hilfeleistungen dringend benötigt, sollte daher zunächst einen Eilantrag bei Gericht stellen. Die Untätigkeitsklage kann auch erhoben werden, wenn bereits ein Eilverfahren anhängig ist.

Für die Untätigkeitsklage ist dasselbe Gericht zuständig wie für den Eilantrag. Auch hier können Leistungsberechtigte die Klage entweder über die Rechtsantragsstelle oder über einen Rechtsanwalt einreichen. Auch bei der Untätigkeitsklage entstehen keine Kosten (außer eventuellen Anwaltskosten).

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