Jobcenter muss Umzug bei gewichtigem Grund zahlen
19.01.2012
Das Jobcenter muss Umzugkosten von Hartz IV-Beziehern zahlen, wenn der Wohnungswechsel notwendig ist. Das entschied das Bremer Sozialgericht im Falle eines Vaters, der in die Nรคhe seiner minderjรคhrigen Tochter gezogen war.
Darlehen fรผr Mietkaution muss gewรคhrt werden
Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet, dass die Behรถrden die Kosten fรผr einen notwendigen Umzug von Hartz IV-Empfรคngern รผbernehmen mรผssen, und beruft sich dabei auf das Urteil des Bremer Sozialgerichts (Aktenzeichen: S 23 AS 987/10 ER). Dazu gehรถre die Gewรคhrung eines Darlehens, beispielsweise fรผr die Mietkaution.
Im vorliegenden Fall war ein ALG II-Empfรคnger in die Nรคhe seiner minderjรคhrigen Tochter gezogen. Fรผr die Mietkaution beantragte er ein Darlehen bei der zustรคndigen Behรถrde. Die Bremer Arbeitsgemeinschaft fรผr Integration und Soziales lehnte den Antrag jedoch ab, da sie den Umzug fรผr unnรถtig hielt und die neue Wohnungsmiete von 370 Euro als zu teuer einstufte. Darauf klagte der Vater.
Die Richter des Bremer Sozialgerichts entschieden zugunsten des Hartz IV-Empfรคngers. Sie sahen den Umzug als notwendig an, da sich der Vater nun intensiver um seine Tochter kรผmmern kรถnne. Des Weiteren sei die Mietobergrenze fรผr Single-Haushalte in Hรถhe von 358 Euro in diesem Fall nicht anwendbar. Es gelte eine hรถhere Mietobergrenze, wenn Kinder regelmรครig bei einem Elternteil รผbernachteten, bei dem sie nicht lebten. (ag)