So hoch ist der Pflege-Pauschbetrag in 2026

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Der Pflege-Pauschbetrag ist 2026 für viele pflegende Angehörige eine gute Entlastung. Er bleibt trotz umfangreicher Pflegereformen in den vergangenen Jahren auf dem bekannten Niveau – allerdings gelten klare Voraussetzungen, damit das Finanzamt ihn anerkennt.

Was ist der Pflege-Pauschbetrag überhaupt?

Der Pflege-Pauschbetrag ist ein jährlicher Steuerfreibetrag, den eine Privatperson in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen kann, wenn sie eine pflegebedürftige Person regelmäßig und unentgeltlich pflegt. Er ist in § 33b Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt und zählt zu den außergewöhnlichen Belastungen.

Im Unterschied zum Abzug tatsächlicher Pflegekosten ersetzt der Pauschbetrag einen Einzelnachweis der Aufwendungen. Wer die Voraussetzungen erfüllt, bekommt den vollen Betrag unabhängig davon, wie hoch die individuellen Ausgaben tatsächlich waren.

So hoch ist der Pflege-Pauschbetrag 2026 nach Pflegegrad

Seit der Reform zum Steuerjahr 2021 ist der Pflege-Pauschbetrag deutlich ausgebaut worden. Er wurde auf mehrere Pflegegrade ausgeweitet und angehoben. Für die Jahre 2021, 2022, 2023, 2024, 2025 und 2026 gelten unverändert dieselben Beträge.

Für das Steuerjahr 2026 gilt daher:

Für die Pflege einer Person mit Pflegegrad 2 beträgt der Pflege-Pauschbetrag 600 Euro pro Jahr.

Für die Pflege einer Person mit Pflegegrad 3 liegt er bei 1.100 Euro pro Jahr.

Für die häusliche Pflege einer Person mit Pflegegrad 4 oder 5 – beziehungsweise mit dem Merkzeichen „H“ (hilflos) – stehen 1.800 Euro pro Jahr zu.

Diese Beträge gelten jeweils pro gepflegter Person und werden nicht monatsweise, sondern als Jahresbetrag gewährt. Selbst wenn die Pflege erst im Laufe des Jahres aufgenommen wird, kann der Pauschbetrag in voller Höhe zustehen.

Pflegegrad Pflege-Pauschbetrag 2026
Pflegegrad 2 600 Euro
Pflegegrad 3 1.100 Euro
Pflegegrad 4 1.800 Euro
Pflegegrad 5 (oder Merkzeichen „H“) 1.800 Euro

Warum ändert sich der Pflege-Pauschbetrag 2026 nicht?

Während viele Leistungen der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 angehoben wurden – etwa das Pflegegeld und der Entlastungsbetrag – bleibt der steuerliche Pflege-Pauschbetrag davon unberührt.

Der Gesetzgeber hat die Höhe des Pauschbetrags seit 2021 nicht mehr angepasst. In den Gesetzesmaterialien ist lediglich vorgesehen, dass die Regelung zum Pflege-Pauschbetrag nach Ende des Kalenderjahres 2026 evaluiert werden soll. Das bedeutet: Für das Steuerjahr 2026 gelten weiterhin die bekannten Beträge von 600, 1.100 und 1.800 Euro.

Wer den Pflege-Pauschbetrag 2026 in Anspruch nehmen kann

Den Pflege-Pauschbetrag kann grundsätzlich die Person beantragen, die den pflegebedürftigen Menschen tatsächlich pflegt. Typischerweise sind das Kinder, Ehepartner, Lebensgefährten, Enkel oder andere nahestehende Angehörige. Aber auch eine nicht verwandte Person kann den Pauschbetrag erhalten, wenn eine enge persönliche Beziehung besteht.

Entscheidend ist nicht der Verwandtschaftsgrad, sondern die tatsächliche Pflege im Alltag. Der pflegende Mensch muss sich persönlich und regelmäßig um die pflegebedürftige Person kümmern – etwa bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, beim Essen, bei Arztbesuchen oder bei der Organisation des Alltags.

Voraussetzungen im Detail

Damit das Finanzamt den Pflege-Pauschbetrag 2026 anerkennt, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein.

Zunächst muss die gepflegte Person als „pflegebedürftig“ im Sinne der sozialen Pflegeversicherung eingestuft sein. Seit 2021 spielt der Pflegegrad eine wichtige Rolle: Schon ab Pflegegrad 2 kann der Pauschbetrag beansprucht werden, zuvor war dies nur bei Pflegegrad 4 oder 5 beziehungsweise beim Merkzeichen „H“ möglich.

Hinzu kommt: Die Pflege muss überwiegend im häuslichen Umfeld stattfinden. Das kann die Wohnung der pflegebedürftigen Person oder die Wohnung der Pflegeperson sein. Kurzzeitige Aufenthalte im Krankenhaus oder in Reha-Einrichtungen schaden dem Anspruch nicht, solange der Schwerpunkt der Versorgung weiterhin zu Hause liegt.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Unentgeltlichkeit. Der Pflege-Pauschbetrag setzt voraus, dass die Pflegeperson für ihre Hilfe keine Bezahlung erhält. Das Pflegegeld, das an die pflegebedürftige Person gezahlt wird, gilt dabei steuerrechtlich nicht als Lohn der pflegenden Person. Es steht also einem Pflege-Pauschbetrag grundsätzlich nicht entgegen, wenn der gepflegte Mensch Pflegegeld bezieht. Entscheidend ist, dass die Pflegeperson selbst keine vertraglich vereinbarte Vergütung für ihre Tätigkeit erhält.

Zudem muss die Pflegeperson private Pflege leisten. Wer zum Beispiel über einen ambulanten Pflegedienst angestellt ist und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses pflegt, kann für diese Tätigkeit keinen Pflege-Pauschbetrag geltend machen – hier handelt es sich um beruflich vergütete Arbeit.

Mehrere Pflegepersonen: Aufteilung des Pauschbetrags 2026

Nicht selten teilen sich mehrere Angehörige die Pflege – etwa Geschwister, die die Mutter mit Pflegegrad 4 gemeinsam versorgen. In solchen Fällen wird der Pflege-Pauschbetrag auf die Beteiligten aufgeteilt. Dabei ist entscheidend, wie viele Personen tatsächlich pflegen, nicht wie viel Zeit jede einzelne Person im Detail investiert.

Ein Beispiel: Pflegen zwei Kinder gemeinsam ihren Vater mit Pflegegrad 4 in der häuslichen Umgebung und erfüllt jeder die Voraussetzungen, kann der jährliche Betrag von 1.800 Euro hälftig aufgeteilt werden. Dann kann jedes Kind 900 Euro als Pflege-Pauschbetrag geltend machen.

Wird mehr als eine pflegebedürftige Person versorgt – etwa beide Elternteile mit jeweils eigenem Pflegegrad – kann der Pflege-Pauschbetrag pro pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden. Pflegt also jemand seine Mutter (Pflegegrad 3) und seinen Vater (Pflegegrad 4), kann er für 2026 einen Betrag von insgesamt 2.900 Euro beanspruchen (1.100 Euro + 1.800 Euro), sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Pflege-Pauschbetrag 2026 oder tatsächliche Pflegekosten absetzen?

Steuerlich gibt es zwei Wege, Pflegeaufwendungen zu berücksichtigen: den Pflege-Pauschbetrag oder den Abzug der tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG.

Wer den Pflege-Pauschbetrag nutzt, muss keine Einzelnachweise über Fahrtkosten, Hilfsmittel oder Mehrausgaben führen. Die Pauschale deckt diese Aufwendungen typisierend ab. Dafür ist die Höhe begrenzt – selbst bei sehr hohen individuellen Belastungen bleibt es bei maximal 1.800 Euro pro gepflegter Person und Jahr.

Bei besonders hohen Kosten kann es vorteilhafter sein, statt des Pauschbetrags die tatsächlichen Ausgaben geltend zu machen. Dann müssen allerdings Belege bereitgehalten werden, und es greift zudem die zumutbare Belastung, die das Finanzamt von den außergewöhnlichen Belastungen abzieht. Ein gleichzeitiger Abzug desselben Pflegefalls sowohl über den Pauschbetrag als auch über die Einzelnachweise ist nicht möglich – es muss eine Entscheidung getroffen werden.

So wird der Pflege-Pauschbetrag 2026 in der Steuererklärung eingetragen

In der Praxis wird der Pflege-Pauschbetrag in der Einkommensteuererklärung über die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ geltend gemacht. Dort gibt es ein eigenes Feld für die Pflege einer hilflosen Person beziehungsweise für die Pflege eines Menschen mit entsprechendem Pflegegrad. Viele Ratgeber und Formulare sprechen ausdrücklich von der Möglichkeit, den Pflege-Pauschbetrag dort ohne Einzelnachweis einzutragen.

Das Finanzamt kann jedoch Nachweise verlangen, etwa den Bescheid über den Pflegegrad, einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „H“ oder Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Pflege im häuslichen Bereich stattfindet und unentgeltlich erfolgt. Es empfiehlt sich daher, entsprechende Bescheide und Unterlagen sorgfältig aufzubewahren.

Beispiele: Wie sich der Pflege-Pauschbetrag 2026 auswirken kann

Angenommen, eine Tochter pflegt im Jahr 2026 ihre Mutter mit Pflegegrad 3 im häuslichen Umfeld. Sie erhält keine Bezahlung, die Mutter bekommt jedoch Pflegegeld von der Pflegekasse. Die Tochter erfüllt alle Voraussetzungen für den Pflege-Pauschbetrag. In der Steuererklärung 2026 kann sie 1.100 Euro als Pflege-Pauschbetrag ansetzen.

Liegt ihr persönlicher Grenzsteuersatz etwa bei 30 Prozent, kann die steuerliche Entlastung rechnerisch um die 330 Euro betragen. Ob es im Einzelfall tatsächlich genau so ausfällt, hängt von der gesamten steuerlichen Situation ab, etwa von weiteren außergewöhnlichen Belastungen oder Sonderausgaben.

Ein anderes Beispiel: Ein Sohn pflegt seinen Vater mit Pflegegrad 4 zusammen mit seiner Schwester. Beide teilen sich die Pflege relativ gleichmäßig, wohnen in der Nähe und unterstützen den Vater mehrmals pro Woche. Die Geschwister können sich den jährlichen Betrag von 1.800 Euro teilen, sodass jede Person 900 Euro als Pflege-Pauschbetrag ansetzt – wiederum unter der Voraussetzung, dass alle Bedingungen der häuslichen, persönlichen und unentgeltlichen Pflege erfüllt sind.

Ausblick: Evaluation nach 2026

Im Gesetz ist vorgesehen, dass die Regelungen zum Pflege-Pauschbetrag nach Ende des Kalenderjahres 2026 überprüft werden. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber sich ansieht, ob die Pauschbeträge noch angemessen sind und ob Anpassungen notwendig werden. Konkrete Beschlüsse für eine Erhöhung ab 2027 liegen zum jetzigen Stand jedoch nicht vor. Für alle, die 2026 pflegen und eine Steuererklärung abgeben, gelten daher die unveränderten Beträge.

Fazit

Der Pflege-Pauschbetrag 2026 bleibt in der bekannten Höhe von 600, 1.100 und 1.800 Euro – abhängig vom Pflegegrad der gepflegten Person. Er ist ein wichtiges steuerliches Instrument, um pflegende Angehörige zu entlasten, die einen großen Teil der Pflege zuhause und ohne Bezahlung übernehmen.

Wesentlich ist, die Voraussetzungen genau zu prüfen: Pflegegrad, häusliche Pflege, persönliche Beteiligung und Unentgeltlichkeit. Wer diese Punkte erfüllt, kann ohne aufwändige Belegsammlung einen spürbaren Steuerfreibetrag nutzen. In komplexeren Fällen – etwa bei mehreren Pflegepersonen oder sehr hohen tatsächlichen Kosten – kann sich zusätzlich eine individuelle steuerliche Beratung lohnen, um die günstigste Variante zwischen Pauschbetrag und tatsächlichen Aufwendungen zu wählen.

Quellen

Rechtsgrundlagen und Beträge zum Pflege-Pauschbetrag 2026 finden sich insbesondere in § 33b EStG und den Lohnsteuer-Hinweisen 2025 des Bundesfinanzministeriums.