Wenn ein bekannter Rentenberater von einer „Rentenkürzung im März 2026“ spricht, geht es nicht um eine Absenkung der Bruttorente durch ein Rentengesetz. Gemeint ist vielmehr, dass bei vielen Rentnerinnen und Rentnern im Portemonnaie weniger ankommt, weil Pflichtabzüge steigen. Besonders spürbar wird das, wenn der kassenindividuelle Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) anzieht.
Dann bleibt die Bruttorente unverändert, aber der Zahlbetrag nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sinkt.
Für Millionen Ruheständler ist das kein theoretisches Thema, sondern ein wiederkehrender Mechanismus. Der Zusatzbeitrag wird von jeder Krankenkasse selbst festgelegt. Er kann zum Jahreswechsel steigen – und damit steigen auch die Beiträge, die unmittelbar aus der Rente einbehalten werden. Das Ergebnis wirkt wie eine Kürzung, obwohl die Rentenformel unangetastet bleibt.
Zusatzbeitrag 2026: Was bereits feststeht – und was nicht
Für 2026 ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz von der Bundesregierung beziehungsweise dem Bundesgesundheitsministerium als Rechengröße festgesetzt worden. Für das Jahr 2026 liegt dieser durchschnittliche Wert bei 2,9 Prozent. Das ist ein Anstieg gegenüber 2025.
Damit ist aber noch nicht entschieden, wie hoch Ihr persönlicher Zusatzbeitrag ausfällt, denn maßgeblich ist der Satz Ihrer konkreten Krankenkasse. Viele Kassen orientieren sich bei ihren Entscheidungen am durchschnittlichen Satz, sie können aber darunter bleiben oder darüber liegen.
Genau hier entsteht die breite Betroffenheit: Selbst wenn der „Durchschnitt“ moderat aussieht, können einzelne Kassen deutlich stärker erhöhen – und dann fällt der Nettoeffekt für die Mitglieder entsprechend größer aus. Umgekehrt gilt ebenso: Wer bei einer Kasse mit stabilem oder sinkendem Zusatzbeitrag versichert ist, spürt keine zusätzliche Belastung aus diesem Grund.
Warum die Mehrbelastung bei vielen erst ab März 2026 ankommt
Der in Überschriften häufig genannte Zeitpunkt „ab März 2026“ hat einen rechtstechnischen Hintergrund. Bei versicherungspflichtigen Rentnerinnen und Rentnern (typischerweise in der Krankenversicherung der Rentner, KVdR) wirkt sich eine Änderung des Zusatzbeitragssatzes nicht sofort aus, sondern zeitversetzt.
Nach der gesetzlichen Regelung gelten Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes aus der Rente vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an. Praktisch bedeutet das: Wird der Zusatzbeitrag zum 1. Januar 2026 angehoben, schlägt sich das bei vielen Pflichtversicherten erst bei der Rentenzahlung für März 2026 nieder.
Diese Verzögerung ist kein Sonderfall, sondern ein fest eingeplanter Ablauf. Die Deutsche Rentenversicherung weist seit Jahren darauf hin, dass Beitragssatzänderungen für pflichtversicherte Rentenbeziehende stets mit dieser Verzögerung umgesetzt werden – unabhängig davon, ob es um Erhöhungen oder Senkungen geht.
Wer freiwillig in der GKV versichert ist, ist hiervon regelmäßig nicht in gleicher Weise betroffen, weil dort die Beitragszahlung anders organisiert ist und Änderungen typischerweise ohne den zweimonatigen Aufschub greifen.
Ein weiterer Punkt führt oft zu Verwirrung: Nicht alle Renten werden gleich ausgezahlt. Wer seit April 2004 oder später Rente bezieht, erhält sie nachschüssig am Monatsende; dann wird eine Änderung, die für den Monat März gilt, häufig erst Ende März auf dem Konto sichtbar.
Wer schon vor April 2004 in Rente gegangen ist und die Rente im Voraus erhält, sieht den geänderten Betrag für März typischerweise bereits Ende Februar. Die Rentenversicherung informiert über solche Änderungen meist nicht mit einem gesonderten Schreiben, sondern im Regelfall über den Kontoauszug; schriftliche Bescheide sind eher Ausnahmen.
Wie sich ein höherer Zusatzbeitrag rechnerisch auf die Netto-Rente auswirkt
Für die gesetzliche Rente gilt in der GKV grundsätzlich der allgemeine Beitragssatz. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag. Pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner tragen den Krankenversicherungsbeitrag aus der gesetzlichen Rente nicht allein: Die Rentenversicherung übernimmt – vereinfacht gesprochen – die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags, und zwar auch bezogen auf den Zusatzbeitrag.
Damit ist der direkte Verlust beim Zahlbetrag in vielen Fällen „nur“ die halbe Wirkung einer Zusatzbeitragserhöhung auf die gesetzliche Bruttorente.
Anschaulich wird es mit einer Größenordnung: Steigt der Zusatzbeitrag Ihrer Kasse beispielsweise um 0,6 Prozentpunkte, dann erhöht sich der gesamte Krankenversicherungsbeitrag auf die Rente rechnerisch um 0,6 Prozent der Bruttorente.
Da sich Rentenversicherung und Rentnerin bzw. Rentner diesen Anteil typischerweise teilen, kommt beim Zahlbetrag aus der gesetzlichen Rente ungefähr die Hälfte dieser 0,6 Prozentpunkte als Minus an. Bei 1.500 Euro Bruttorente wären 0,6 Prozent 9 Euro; der eigene Anteil läge dann grob bei etwa 4,50 Euro monatlich – dauerhaft, solange der Zusatzbeitrag in dieser Höhe gilt.
Wichtig ist dabei: Diese Betrachtung betrifft den Abzug aus der gesetzlichen Rente. Zusätzliche Einnahmen im Alter können anders behandelt werden, und dann kann die Belastung deutlich stärker ausfallen, obwohl es sich um denselben Zusatzbeitragssatz handelt.
Wer besonders betroffen ist
„Millionen Rentner betroffen“ trifft vor allem deshalb zu, weil die Mehrheit der Rentnerinnen und Rentner in Deutschland in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und weil viele Kassen ihre Zusatzbeiträge zum Jahreswechsel anpassen.
Besonders spürbar wird die Entwicklung bei Menschen mit kleinen und mittleren Renten, weil dort wenige Euro weniger Netto bereits die laufenden Ausgaben berühren, etwa für Miete, Energie oder Zuzahlungen bei Medikamenten.
Stark betroffen sind zudem Personen, bei denen die gesetzliche Rente nicht die einzige beitragspflichtige Einnahme ist. Wer neben der gesetzlichen Rente Versorgungsbezüge wie eine Betriebsrente erhält, kann trotz Rentenversicherungsanteil bei der gesetzlichen Rente insgesamt eine deutlich höhere Eigenbelastung haben.
Denn bei Versorgungsbezügen greifen andere Regeln zur Beitragstragung als bei der gesetzlichen Rente selbst. Ähnlich gilt das für freiwillig versicherte Rentnerinnen und Rentner: Dort werden Beiträge häufig auf das gesamte beitragspflichtige Einkommen erhoben, nicht nur auf die gesetzliche Rente. Dadurch kann ein steigender Zusatzbeitrag in Euro gerechnet wesentlich stärker durchschlagen.
Tabelle: Diese Krankenkassen erhöhen den Zusatzbeitrag
| Krankenkasse | Erhöhung des Zusatzbeitrags (2025 → 2026) |
|---|---|
| hkk | um 0,40 Prozentpunkte ( 2,19% → 2,59% ; gültig ab 01.01.2026 ) |
| Audi BKK | um 0,20 Prozentpunkte ( 2,40% → 2,60% ; gültig ab 01.01.2026 ) |
| Techniker Krankenkasse | um 0,24 Prozentpunkte ( 2,45% → 2,69% ; gültig ab 01.01.2026 ) |
| WMF BKK | um 0,40 Prozentpunkte ( 2,45% → 2,85% ; gültig ab 01.01.2026 ) |
| HEK – Hanseatische Krankenkasse | um 0,39 Prozentpunkte ( 2,50% → 2,89% ; gültig ab 01.01.2026 ) |
| DAK-Gesundheit | um 0,40 Prozentpunkte ( 2,80% → 3,20% ; gültig ab 01.01.2026 ) |
| Salus BKK | um 0,30 Prozentpunkte ( 2,99% → 3,29% ; gültig ab 01.01.2026 ) |
| R+V Betriebskrankenkasse | um 0,53 Prozentpunkte ( 2,96% → 3,49% ; gültig ab 01.01.2026 ) |
| Novitas BKK | um 0,62 Prozentpunkte ( 2,98% → 3,60% ; gültig ab 01.01.2026 ) |
| BAHN-BKK | um 0,25 Prozentpunkte ( 3,40% → 3,65% ; gültig ab 01.01.2026 ) |
| BIG direkt gesund | um 0,30 Prozentpunkte ( 3,39% → 3,69% ; gültig ab 01.01.2026 ) |
| Pronova BKK | um 0,50 Prozentpunkte ( 3,20% → 3,70% ; gültig ab 01.01.2026 ) |
| BKK ProVita | um 0,90 Prozentpunkte ( 2,89% → 3,79% ; gültig ab 01.01.2026 ) |
| Heimat Krankenkasse | um 0,80 Prozentpunkte ( 3,10% → 3,90% ; gültig ab 01.01.2026 ) |
| energie-BKK | um 1,00 Prozentpunkte ( 2,98% → 3,98% ; gültig ab 01.01.2026 ) |
| VIACTIV Krankenkasse | um 0,92 Prozentpunkte ( 3,27% → 4,19% ; gültig ab 01.01.2026 ) |
| BKK Faber-Castell & Partner | um 0,30 Prozentpunkte ( 2,18% → 2,48% ; gültig ab 01.01.2026 ) |
| BKK Public | um 0,20 Prozentpunkte ( 2,30% → 2,50% ; gültig ab 01.01.2026 ) |
| AOK Sachsen-Anhalt | um 0,39 Prozentpunkte ( 2,50% → 2,89% ; gültig ab 01.01.2026 ) |
| AOK Niedersachsen | um 0,28 Prozentpunkte ( 2,70% → 2,98% ; gültig ab 01.01.2026 ) |
| SKD BKK | um 0,50 Prozentpunkte ( 2,48% → 2,98% ; gültig ab 01.01.2026 ) |
| AOK Hessen | um 0,49 Prozentpunkte ( 2,49% → 2,98% ; gültig ab 01.01.2026 ) |
| AOK NordWest | um 0,20 Prozentpunkte ( 2,79% → 2,99% ; gültig ab 01.01.2026 ) |
| AOK Baden-Württemberg | um 0,39 Prozentpunkte ( 2,60% → 2,99% ; gültig ab 01.01.2026 ) |
| BKK Freudenberg | um 0,50 Prozentpunkte ( 2,49% → 2,99% ; gültig ab 01.01.2026 ) |
| Bosch BKK | um 0,50 Prozentpunkte ( 2,68% → 3,18% ; gültig ab 01.01.2026 ) |
| AOK Rheinland/Hamburg | um 0,30 Prozentpunkte ( 2,99% → 3,29% ; gültig ab 01.01.2026 ) |
| AOK Bremen und Bremerhaven | um 0,80 Prozentpunkte ( 2,49% → 3,29% ; gültig ab 01.01.2026 ) |
| BKK exklusiv | um 1,10 Prozentpunkte ( 2,39% → 3,49% ; gültig ab 01.01.2026 ) |
| Die BERGISCHE Krankenkasse | um 0,84 Prozentpunkte ( 2,95% → 3,79% ; gültig ab 01.01.2026 ) |
| mhplus Krankenkasse | um 0,57 Prozentpunkte ( 3,29% → 3,86% ; gültig ab 01.01.2026 ) |
| BKK Melitta HMR | um 0,40 Prozentpunkte ( 3,50% → 3,90% ; gültig ab 01.01.2026 ) |
| BKK Scheufelen | um 0,59 Prozentpunkte ( 3,40% → 3,99% ; gültig ab 01.01.2026 ) |
| BKK Werra-Meissner | um 0,96 Prozentpunkte ( 3,39% → 4,35% ; gültig ab 01.01.2026 ) |
Betriebsrenten als Verstärker – und der Freibetrag 2026
Bei Betriebsrenten gibt es seit einigen Jahren eine Entlastung in der Krankenversicherung in Form eines Freibetrags, der nur für pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner in der KVdR gilt. Dieser Freibetrag steigt 2026 weiter an.
Für das Jahr 2026 liegt er bei 197,75 Euro im Monat; erst der Teil einer Betriebsrente, der darüber liegt, wird in der Krankenversicherung verbeitragt. Das kann gerade bei kleinen Betriebsrenten einen spürbaren Unterschied machen, weil der Krankenversicherungsbeitrag inklusive Zusatzbeitrag dann auf einen kleineren Betrag berechnet wird oder ganz entfällt.
Diese Entlastung hat allerdings Grenzen. Sie bezieht sich typischerweise nur auf die Krankenversicherung, nicht auf die Pflegeversicherung. Außerdem gilt sie nicht automatisch für alle Konstellationen, etwa wenn jemand nicht pflichtversichert ist. Deshalb kann es trotz steigenden Freibetrags passieren, dass die Nettoauszahlung im Alter sinkt, wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht.
Was Betroffene konkret prüfen sollten
Für das Frühjahr 2026 lohnt ein nüchterner Blick auf die Kontoauszüge und die Rentenmitteilungen. Wenn die eigene Krankenkasse den Zusatzbeitrag zum 1. Januar 2026 erhöht, ist bei pflichtversicherten Rentenbeziehenden ein niedrigerer Zahlbetrag ab der „Märzrente“ plausibel. Bei Unklarheiten hilft es, die ausgewiesenen Abzüge mit dem aktuellen Zusatzbeitrag der Kasse abzugleichen. Die Rentenversicherung selbst weist darauf hin, dass Betroffene die Veränderung in der Regel über den Kontoauszug erkennen und dass ein gesonderter Bescheid meist nicht verschickt wird.
Wer feststellt, dass die eigene Kasse deutlich anhebt, kann sich außerdem mit den Wechselmöglichkeiten beschäftigen. Bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags bestehen in bestimmten Fällen Sonderrechte, und die Krankenkassen haben Informationspflichten.
Ein Kassenwechsel ist aber kein Sofortschalter: Kündigungs- und Wechselzeitpunkte sind gesetzlich geregelt. Gerade im Ruhestand ist es sinnvoll, neben dem Beitrag auch Leistungsangebote, Service und Erreichbarkeit in die Entscheidung einzubeziehen, statt nur auf eine Momentaufnahme zu reagieren.
Einordnung: Keine Rentenreform – aber ein reales Netto-Problem
Die Entwicklung ab März 2026 zeigt ein Muster, das sich in den vergangenen Jahren immer wieder beobachten ließ: Auf der Ebene der Rentenpolitik kann die Bruttorente stabil bleiben oder sogar steigen, während die Nettoauszahlung durch höhere Sozialabgaben dennoch sinkt. Wer monatlich kalkuliert, spürt nicht die Bruttorente, sondern den Betrag, der tatsächlich ankommt. Und dieser sinkt, wenn Kassenbeiträge durch den Zusatzbeitrag steigen. Im Zweifel hilft ein Wechsel der Krankenkasse, um die Mehrausgaben zu senken.
Quellen
Deutsche Rentenversicherung: „Änderungen des Krankenversicherungsbeitrags wirken zeitversetzt bei der Rente“, Sozialgesetzbuch V: § 247 „Beitragssatz aus der Rente“ (Regel zur zeitversetzten Anwendung von Zusatzbeitragsänderungen)




