Leistungsausschluss beim Bürgergeld bei Bezug einer Altersrente des Rechtsanwaltsversorgungswerks
Mit Beschluss vom 8. September 2025 (L 1 AS 807/25 B ER) schließt sich das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg der Entscheidung der Vorinstanz an, dass bei Bezug einer Altersrente des Rechtsanwaltsversorgungswerks Niedersachsen keine Bürgergeld-Ansprüche bestehen.
Zudem sei es “lebensfremd” nicht zu wissen, wer ein Darlehen zur Überbrückung gegeben hat, so die Richter.
Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 4 SGB 2
Der Antragsteller ist nach § 7 Abs. 4 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Denn es handelt sich bei dieser Leistung um eine einer Altersrente nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art im Sinne dieser Vorschrift.
Zum gegenwärtigem Zeitpunkt besteht kein Anspruch gegen das Jobcenter – kein Anordnungsanspruch
Selbst wenn die Richtigkeit der Behauptung des Antragstellers, aktuell vermögenslos zu sein, nicht hinterfragt wird, ist nicht hinreichend glaubhaft, dass der Antragsteller über keine Einnahmen verfügt und deshalb bedürftig ist. Darauf hat bereits das Sozialgericht Berlin Az. S 204 AS 3333/25 ER hingewiesen.
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Bescheid prüfenNach Auffassung der Richter ist es lebensfremd
Unklar bleibt nach wie vor, was es mit den vorgeblichen Darlehen von Freunden und Bekannten auf sich hat. Das Sozialgericht hatte im Beschluss vom 29. Juli 2025 (S 47 SO 1928/25 ER) mit Recht ausgeführt, der Vortrag, monatliche Darlehen in erheblicher Höhe von Freunden und Bekannten in Anspruch zu nehmen, obwohl man weder deren Namen noch Adressen kennt, ist völlig lebensfremd.
Kontoauszüge weisen Bareinzahlungen aus
Auch in jüngster Zeit weisen die vom Antragsteller eingereichten Kontoauszüge Bareinzahlungen aus. An Eides statt hat sich der der Antragsteller nur zu seiner Vermögenssituation und zu seinen Ausgaben geäußert.
Anmerkung von Detlef Brock- Sozialrechtsexperte
Gibt der Antragsteller bei Gericht bekannt, hilfebedürftig und vermögenslos zu sein, muss die Hilfebedürftigkeit dem Gericht durch Vorlage von Unterlagen oder An Eides statt glaubhaft gemacht werden.
Völlig lebensfremd ist es, wenn der Antragsteller behauptet, zur Überbrückung seiner Hilfebedürftigkeit von Verwandten oder Freunden Darlehen erhalten zu haben, aber deren Namen beziehungsweise Adressen nicht zu kennen.



