Grad der Behinderung bei Psyche in 2026 – Tabelle

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Viele Betroffene geben in Suchmaschinen „grad der behinderung psyche tabelle“ ein, weil sie wissen möchten, welcher Grad der Behinderung (GdB) bei Depression, Angststörung, PTBS oder anderen psychischen Erkrankungen möglich ist – und wovon das konkret abhängt. Der Eindruck, es gebe eine einfache Liste „Diagnose = GdB X“, ist weit verbreitet. Die Realität ist deutlich komplizierter, aber es gibt klare rechtliche Leitlinien.

Dieser Beitrag erklärt, wie psychische Erkrankungen beim GdB eingeordnet werden, wie die maßgebliche „Psyche-GdB-Tabelle“ nach der Versorgungsmedizin-Verordnung aufgebaut ist und wie Betroffene diese Informationen realistisch einordnen können.

Was der Grad der Behinderung (GdB) bei psychischen Erkrankungen bedeutet
Der GdB beschreibt die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ihre Auswirkungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

Er wird in der Regel in Zehnerschritten zwischen 20 und 100 festgestellt; 100 steht für besonders schwerwiegende Einschränkungen. Psychische, körperliche, kognitive und Sinnesbeeinträchtigungen werden dabei gleichberechtigt berücksichtigt, sofern sie länger als sechs Monate bestehen oder voraussichtlich bestehen werden.

Wichtig ist: Es geht nicht nur um eine Diagnose wie „Depression“ oder „Angststörung“, sondern vor allem darum, wie stark sich die Erkrankung auf Alltag, Beruf, soziale Beziehungen und Selbstversorgung auswirkt. Eine Person mit einer „mittelschweren Depression“ auf dem Papier kann im Alltag sehr unterschiedlich beeinträchtigt sein – je nach Verlauf, Behandlung, Ressourcen und Umfeld.

Ab einem GdB von 50 spricht das Gesetz von einer Schwerbehinderung. Ab diesem Wert sind umfangreiche Nachteilsausgleiche möglich, etwa im Arbeitsrecht, im Steuerrecht oder beim Thema Mobilität.

Rechtliche Grundlage: Versorgungsmedizin-Verordnung und Versorgungsmedizinische Grundsätze

Die Beurteilung des GdB beruht in Deutschland auf der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). In ihrer Anlage sind die sogenannten Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) enthalten. Diese enthalten eine GdS- bzw. GdB-Tabelle für zahlreiche Krankheitsgruppen, darunter das Kapitel „Nervensystem und Psyche“.

Dort sind für verschiedene Funktionsbeeinträchtigungen Spannbreiten angegeben, etwa „GdS 30–40“ oder „GdS 50–70“. Beim GdB wird diese Logik übernommen. Die Werte verstehen sich als Anhaltswerte, die Gutachterinnen und Gutachtern einen Rahmen geben. Jeder Fall ist trotzdem einzeln zu beurteilen; Diagnosen, Verlauf, Behandlung und konkrete Einschränkungen müssen zusammengedacht werden.

Für psychische Erkrankungen ist insbesondere Teil B, Nummer 3.7 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze maßgeblich. Dort wird beschrieben, in welchen Bereichen sich der GdB je nach Schwere der seelischen Störung bewegt.

Die „Psyche-Tabelle“: Schweregrade seelischer Störungen

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze unterscheiden bei seelischen Störungen grob vier Stufen. Entscheidend ist dabei nicht nur die Symptomschwere, sondern die Frage, wie stark Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit sowie soziale Anpassung beeinträchtigt sind.

Zusammengefasst lässt sich die offizielle Systematik so beschreiben:

  • Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen: typischerweise GdB 0–20.
  • Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit: meist GdB 30–40.
  • Schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten: in der Regel GdB 50–70.
  • Schwere Störungen mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten: häufig GdB 80–100.

Beispiele für Erkrankungen, die in diesem Rahmen eingeordnet werden, sind unter anderem Depressionen, Angst- und Zwangsstörungen, somatoforme Störungen, Persönlichkeitsstörungen, posttraumatische Belastungsstörungen sowie Psychosen. Entscheidend ist jedoch immer die konkrete Ausprägung im Einzelfall.

Übersicht: „Grad der Behinderung Psyche – Tabelle“ als Orientierung

Die folgende Tabelle fasst die in der Praxis wichtigen Schweregrade seelischer Störungen und die typischen GdB-Spannbreiten zusammen. Sie soll eine Orientierung bieten, ersetzt aber nicht die individuelle Begutachtung durch die zuständigen Stellen.

Schweregrad psychischer Störungen Orientierender GdB-Bereich, Beispiele und typische Merkmale
Leichte psychovegetative oder psychische Störungen ohne nachhaltige Einschränkung GdB 0–10. Es bestehen psychische oder psychovegetative Auffälligkeiten, die zwar belastend erlebt werden, den Alltag aber nur gering und meist vorübergehend beeinträchtigen. Typisch sind zeitweise Schlafstörungen, innere Unruhe, leichte depressive Verstimmungen oder Anpassungsschwierigkeiten nach belastenden Lebensereignissen. Beruf und Ausbildung können im Regelfall weiter ausgeübt werden, Ausfallzeiten sind selten. Die Teilnahme am sozialen Leben ist überwiegend erhalten, Rückzugstendenzen sind meist phasenhaft und nicht dauerhaft. Hilfsangebote wie ambulante Gespräche oder kurzfristige psychotherapeutische Unterstützung werden häufig in Anspruch genommen, führen aber zu einer recht stabilen Tagesgestaltung.
Leichte bis mittelgradige Störungen mit erkennbarer, aber noch begrenzter Einschränkung GdB 20. Hier liegen bereits behandlungsbedürftige Störungen vor, etwa wiederkehrende depressive Episoden leichter bis mittlerer Ausprägung, beginnende Angststörungen, somatoforme Störungen oder eine noch überschaubare Zwangssymptomatik. Die Betroffenen berichten über eine erhöhte Erschöpfbarkeit, Schwierigkeiten bei Konzentration und Motivation sowie eine spürbare Minderung der Lebensfreude. Berufliche Aufgaben können noch erledigt werden, jedoch mit deutlich höherem Kraftaufwand und gelegentlichen Ausfalltagen. Im privaten Bereich kommt es zu merklichen Einschränkungen bei Hobbys und sozialen Kontakten, diese sind jedoch nicht vollständig aufgegeben. Die Funktionsfähigkeit ist insgesamt erhalten, zeigt aber klare Brüche in Belastungsphasen.
Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit GdB 30–40. Die Symptomatik ist ausgeprägt und über einen längeren Zeitraum nachweisbar, etwa bei mittelgradigen depressiven Störungen mit wiederholten Episoden, deutlicher Angst- oder Panikstörung, ausgeprägten somatoformen Beschwerden oder relevanten Zwangshandlungen. Die Leistungsfähigkeit im Beruf ist deutlich reduziert, häufig kommt es zu längeren Krankschreibungen oder zu einer Reduktion des Stundenumfangs. Verantwortung und komplexe Aufgaben werden nur noch eingeschränkt übernommen. Im Alltag zeigt sich eine deutliche Einengung des Aktionsradius: soziale Kontakte werden reduziert, Aktivitäten außerhalb der Wohnung werden seltener, es besteht eine ausgeprägte Unsicherheit im Umgang mit Stress. Die Betroffenen sind vielfach auf ein stabiles therapeutisches Setting angewiesen, um den Alltag weiter führen zu können.
Schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten GdB 50–70. In diesem Bereich liegen schwere seelische Störungen vor, etwa rezidivierende oder chronische schwere Depressionen, ausgeprägte Angst- und Zwangsstörungen, Persönlichkeitsstörungen oder psychotische Störungen mit anhaltender Symptomatik. Die Teilhabe am Erwerbsleben ist erheblich beeinträchtigt, häufig besteht nur noch eingeschränkte oder zeitweise Erwerbsfähigkeit, in vielen Fällen sind längere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Erwerbsminderung dokumentiert. Im sozialen Bereich treten deutliche Konflikte, Rückzug und Isolation auf, Beziehungen brechen ab oder können nur mit erheblichem Aufwand aufrechterhalten werden. Selbstversorgung, Haushaltsführung und Tagesstruktur gelingen oft nur mit Unterstützung oder unter Nutzung von Hilfsangeboten wie betreutem Wohnen, Tagesstätten oder intensiver ambulanter Therapie. Ein anerkannter Grad von 50 und mehr bedeutet in der Praxis häufig eine Schwerbehinderung mit entsprechender Bedeutung für Arbeitsrecht und Sozialrecht.
Schwere Störungen mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten GdB 80–100. Es handelt sich um besonders gravierende, meist langjährige Störungsbilder mit massiven Einschränkungen, etwa schwere Psychosen mit ausgeprägten Residualsymptomen, schwere Persönlichkeitsstörungen mit wiederholten Krisen und Selbstgefährdung, komplexe Traumafolgestörungen oder kombinierte seelische und kognitive Beeinträchtigungen. Die Fähigkeit zur Erwerbstätigkeit ist im Regelfall stark eingeschränkt oder aufgehoben, häufig besteht eine dauerhafte Erwerbsminderungsrente. Die Alltagsbewältigung ist nur noch in einem eng begrenzten Rahmen möglich, es bestehen große Schwierigkeiten in der Organisation des Tagesablaufs, bei Behördenkontakten und im Umgang mit alltäglichen Anforderungen. Die Betroffenen sind oftmals auf langfristige Unterstützung durch Angehörige, ambulante Dienste oder stationäre bzw. teilstationäre Einrichtungen angewiesen. Soziale Kontakte sind stark reduziert, vielfach beschränken sie sich auf wenige Bezugspersonen oder professionelle Helfer. Die Hilfebedürftigkeit ist dauerhaft und prägt das gesamte Leben.
Kombination psychischer Störungen mit zusätzlichen körperlichen oder kognitiven Beeinträchtigungen Der GdB wird in diesen Fällen nicht durch einfache Addition einzelner Werte ermittelt, sondern im Rahmen einer Gesamtschau festgelegt. Liegen neben der psychischen Erkrankung weitere Einschränkungen vor, etwa chronische Schmerzsyndrome, neurologische Erkrankungen, Sinnesbeeinträchtigungen oder ausgeprägte kognitive Defizite, kann der Gesamt-GdB deutlich höher ausfallen, als es eine einzelne Diagnose vermuten lässt. Entscheidend ist, wie die Beeinträchtigungen zusammenspielen und welche Auswirkungen sich auf Erwerbsleben, Selbstversorgung und soziale Teilhabe ergeben. In der Praxis werden in solchen Konstellationen häufig GdB-Werte oberhalb von 50 festgestellt, wenn die Kombination der Störungen zu erheblichen und dauerhaften Teilhabeeinschränkungen führt.
Verlauf, Stabilität und Behandlungssituation Unabhängig von der Diagnose wird bei der GdB-Bewertung stets der längerfristige Verlauf berücksichtigt. Eine psychische Störung, die seit vielen Jahren besteht, wiederholt zu stationären Aufenthalten geführt hat und trotz intensiver Behandlung nur unzureichend stabilisiert werden kann, wird anders bewertet als eine erstmals aufgetretene, gut behandelbare Episode. Auch die Frage, ob Hilfsangebote wie Psychotherapie, medikamentöse Behandlung, Soziotherapie oder betreutes Wohnen notwendig sind, fließt in die Einschätzung ein. Je stärker das Leben durch Krisen, Rückfälle, stationäre Aufenthalte und wiederkehrende Einschränkungen geprägt ist, desto höher ist üblicherweise der GdB-Bereich, in dem sich die Einstufung bewegt.

Diese Einordnung orientiert sich an den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen und ihrer Auslegung in Rechtsprechung und Fachliteratur. Sie ist bewusst allgemein gehalten, weil jedes Gutachten die aktuelle Situation einer Person umfassend berücksichtigen muss.

Wie Sachverständige den passenden GdB-Bereich bestimmen

In der sozialmedizinischen Begutachtung werden mehrere Ebenen betrachtet. Zunächst wird geprüft, welche psychischen Diagnosen vorliegen, wie lange sie bestehen und wie sich der Verlauf darstellt. Dann geht es darum, welche Folgen sich daraus im Alltag ergeben.

Von praktischer Bedeutung sind unter anderem folgende Fragen:
Wie regelmäßig kann jemand einer Beschäftigung nachgehen? Wie zuverlässig gelingt es, Termine einzuhalten oder den Tag zu strukturieren? Wie belastbar ist die Person in sozialen Kontakten, im Familienleben und in Konfliktsituationen? Wie stark ist die Selbstversorgung eingeschränkt, etwa bei Körperpflege, Haushaltsführung oder Umgang mit Behörden?

Gutachter orientieren sich an der Spannbreite der VMG, prüfen aber zusätzlich, ob Besonderheiten vorliegen, die eine höhere oder niedrigere Einstufung rechtfertigen. So kann etwa eine mittelgradige Depression bei sehr ungünstigem Verlauf, wiederholten Klinikaufenthalten und deutlicher sozialer Desintegration höher bewertet werden als bei stabiler Behandlung und guter Unterstützung im Umfeld.

Depression, Angststörungen, PTBS und andere Diagnosen

Die Versorgungsmedizin-Verordnung arbeitet nicht mit einer starren Liste „Diagnose = GdB-Wert“, sondern mit Funktionsbeeinträchtigungen. Trotzdem lassen sich aus Praxis und Fachinformationen grobe Bereiche ablesen.

Bei Depressionen wird der GdB in der Praxis häufig zwischen 20 und 100 festgestellt, abhängig von Schweregrad, Dauer, Rückfällen und Auswirkungen auf den Alltag. Leichtere depressive Episoden ohne große Funktionsverluste bewegen sich eher im unteren Bereich, chronische oder schwere Verläufe mit deutlichen Einschränkungen von Arbeitsfähigkeit, sozialem Leben und Selbstversorgung eher im mittleren bis oberen Bereich.

Ähnliches gilt für Angststörungen, Zwangsstörungen und somatoforme Störungen: Entscheidend ist, ob die Symptome das Leben nur gelegentlich behindern oder ob etwa Panikattacken, Zwangshandlungen oder schmerzhafte Körperbeschwerden weite Teile des Tages bestimmen, Aufenthalte außerhalb der Wohnung kaum noch möglich sind oder soziale Kontakte stark reduziert wurden.

Bei Psychosen und schweren Persönlichkeitsstörungen liegt der GdB häufig im Bereich von 50 aufwärts, wenn die Erkrankung länger andauert und erhebliche Anpassungsprobleme verursacht. Affektive Psychosen mit häufigen und langdauernden Phasen können ebenfalls hohe Werte erreichen. Auswertungen verschiedener Tabellen und Rechtskommentare zeigen, dass je stärker die soziale Anpassungsfähigkeit beeinträchtigt ist, desto höher der GdB-Bereich angesetzt wird.

Neurodivergente Verläufe wie ADHS oder Autismus-Spektrum-Störungen werden ebenfalls im Rahmen dieser Systematik eingeordnet. Auch hier reicht das Spektrum von geringen Einschränkungen bis hin zu ausgeprägten Teilhabestörungen, etwa wenn Schule oder Erwerbsleben kaum zu bewältigen sind oder der Alltag ohne Assistenz nicht mehr gelingen kann.

Wann eine Schwerbehinderung vorliegt – und welche Folgen das hat

Ab einem GdB von 50 liegt eine anerkannte Schwerbehinderung vor. Das ist für viele Betroffene ein wichtiger Schwellenwert, weil sich damit unter anderem ein erweiterter Kündigungsschutz, zusätzliche Urlaubstage im Arbeitsverhältnis, steuerliche Vergünstigungen und – abhängig von weiteren Merkzeichen – Erleichterungen bei der Mobilität verbinden können.

Für Menschen mit psychischen Erkrankungen ist dieser Status nicht nur wegen der finanziellen oder arbeitsrechtlichen Wirkungen bedeutsam. Er ist häufig auch eine gesellschaftliche Anerkennung dafür, dass seelische Erkrankungen schwerwiegende, dauerhafte Beeinträchtigungen darstellen können – vergleichbar mit vielen somatischen Erkrankungen.

Zugleich ist klar: Eine Schwerbehinderung bedeutet nicht zwangsläufig, dass jemand „immer krank“ oder „nicht mehr belastbar“ ist. Viele psychisch erkrankte Menschen mit anerkanntem GdB von 50 oder mehr können mit geeigneter Behandlung, Teilzeitmodellen, betrieblichen Hilfen und sozialer Unterstützung in bestimmten Bereichen weiterhin aktiv und leistungsfähig sein.

Antrag auf Feststellung des GdB bei psychischer Erkrankung

Wer einen GdB feststellen lassen möchte, stellt einen Antrag bei der zuständigen Behörde – meist dem Versorgungsamt oder dem kommunalen Landesamt. In vielen Bundesländern sind Online-Anträge möglich. Der Antrag sollte alle relevanten Diagnosen und Beeinträchtigungen umfassen, nicht nur die psychische Erkrankung.

Gerade bei seelischen Störungen ist es sinnvoll, den Alltag möglichst konkret zu schildern: Schwierigkeiten beim Aufstehen, bei der Tagesstruktur, beim Umgang mit Stress, bei der Konzentration oder bei sozialen Kontakten helfen, die Auswirkungen nachvollziehbar zu machen.

Ärztliche Befundberichte, Psychotherapie-Berichte und Entlassungsbriefe aus Kliniken spielen eine wichtige Rolle. Die Behörde kann zusätzlich Gutachten in Auftrag geben.

Im Bescheid werden dann der GdB und eventuell Merkzeichen (etwa „G“ oder „B“) festgelegt. Wer die Einstufung für zu niedrig hält, kann Widerspruch einlegen und im nächsten Schritt Klage vor dem Sozialgericht erheben. Die Rechtsprechung beschäftigt sich intensiv damit, ob die Einstufung zu den Maßstäben der VersMedV passt – in vielen Urteilen geht es genau um die Auslegung von Teil B Nr. 3.7 bei psychischen Erkrankungen.

Was in der Praxis häufig unterschätzt wird

Psychische Erkrankungen sind im Gegensatz zu vielen körperlichen Behinderungen oft nicht „auf den ersten Blick“ sichtbar. Das führt dazu, dass Betroffene ihre Einschränkungen lange selbst eher kleinreden oder befürchten, nicht ernst genommen zu werden.

In Gutachten und Anträgen zeigt sich dann häufig ein Spannungsfeld: Die Berichte der Betroffenen schildern ein hohes Leidensniveau, während Außenstehende weiterhin Arbeitsfähigkeit oder soziale Aktivität wahrnehmen – etwa, weil Betroffene große Kraft in Fassade und Funktion investieren.

Hinzu kommt, dass psychische Erkrankungen häufig schwankend verlaufen. Es gibt gute und schlechte Phasen, Zeiten mit stationärer Behandlung und Zeiten stabiler Remission. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze verlangen deshalb eine Beurteilung über einen längeren Zeitraum und berücksichtigen, ob eine Störung voraussichtlich dauerhaft ist.

Ein weiterer Punkt ist die Kombination mehrerer Gesundheitsstörungen. Nicht selten kommen bei psychischen Erkrankungen körperliche Erkrankungen hinzu – etwa Schmerzsyndrome, Herz-Kreislauf-Probleme oder Stoffwechselerkrankungen. Der Gesamt-GdB ergibt sich dann nicht durch einfache Addition der Einzelwerte, sondern durch eine Gesamtschau, bei der geprüft wird, wie die Beeinträchtigungen zusammenwirken.

Aktuelle Entwicklungen und gesellschaftlicher Blick auf psychische Behinderung

In den vergangenen Jahren ist die Aufmerksamkeit für psychische Erkrankungen deutlich gestiegen. Sozialverbände und Fachverbände betonen immer wieder, dass Menschen mit seelischen Beeinträchtigungen denselben Anspruch auf Anerkennung und Nachteilsausgleiche haben wie Menschen mit körperlichen Behinderungen. Aktuelle Informationsangebote verweisen ausdrücklich darauf, dass psychische und seelische Behinderungen in den GdB-Verfahren berücksichtigt werden und Betroffene entsprechende Anträge stellen können.

Gleichzeitig wird über Barrieren im System diskutiert: lange Bearbeitungszeiten, unklare Gutachten, unterschiedliche Bewertungspraxis zwischen Bundesländern oder sogar innerhalb einer Behörde. Die Versorgungsmedizin-Verordnung wird immer wieder evaluiert, um sie an den Stand von Medizin und Rehabilitation anzupassen. Für Betroffene bedeutet dies, dass Informationen aktuell gehalten werden sollten – insbesondere bei längeren Verfahren.

Grenzen der „GdB Psyche Tabelle“ und Bedeutung individueller Beratung

Die häufig gesuchte „grad der behinderung psyche tabelle“ vermittelt auf den ersten Blick etwas, das es in dieser Einfachheit nicht gibt: eine mechanische Zuordnung von Diagnose und Prozentzahl. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze liefern zwar klare Rahmenwerte und Kategorien, die Entscheidung über den konkreten GdB beruht aber immer auf einer individuellen Gesamtwürdigung.

Wer einen Antrag plant oder bereits im Verfahren steckt, kann von Unterstützung profitieren. Sozialverbände wie VdK oder SoVD, unabhängige Beratungsstellen, psychosoziale Dienste und auf Sozialrecht spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte helfen bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten, beim Formulieren des Antrags, beim Widerspruch und gegebenenfalls bei einer Klage.

Dieser Beitrag kann eine fachliche Orientierung bieten, ersetzt aber keine persönliche Rechtsberatung. Gerade bei komplexen psychischen Verläufen und längerer Krankengeschichte ist eine individuelle Einschätzung sinnvoll, um Chancen und Risiken eines Verfahrens realistisch zu beurteilen.