Wer länger krank ist, fragt sich schnell, wie sich das auf die spätere Rente auswirkt.
Die kurze Antwort: Während des Krankengeldbezugs entstehen weiter Rentenpunkte – allerdings auf Basis eines reduzierten, fiktiven Einkommens.
Entscheidend ist eine 80-Prozent-Regel, die dafür sorgt, dass die Entgeltpunkte in dieser Phase merklich niedriger ausfallen als im regulären Job. Wie das genau berechnet wird, welche Grenzen gelten und worauf Betroffene achten sollten, erklärt dieser Beitrag.
Krankengeld erzeugt weiter Rentenansprüche – aber auf 80 Prozent der früheren Basis
Nach sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber springt die gesetzliche Krankenkasse mit Krankengeld ein – und zwar für dieselbe Krankheit bis zu 72 Wochen innerhalb von drei Jahren.
Während der Lohnfortzahlung laufen Rentenbeiträge wie gewohnt weiter; mit Beginn des Krankengelds werden Rentenbeiträge aus einem verminderten Bemessungsentgelt gezahlt.
Dieses Bemessungsentgelt beträgt 80 Prozent des Arbeitsentgelts, das der Krankengeldberechnung zugrunde liegt. Die Folge ist, dass die während des Krankengelds gutgeschriebenen Rentenpunkte systematisch niedriger sind als im aktiven Beschäftigungsmonat.
Wer zahlt die Beiträge während des Krankengelds?
Die Rentenversicherungsbeiträge werden während des Krankengeldbezugs grundsätzlich hälftig von der Krankenkasse und von der versicherten Person getragen; der Versichertenanteil wird regelmäßig direkt vom Krankengeld einbehalten.
Bei Arbeitslosen werden in der Praxis Abzüge oft vermieden, weil der Leistungsträger den Versichertenanteil übernimmt.
Wichtig ist: Für Sie entstehen dadurch weiterhin Pflichtbeitragszeiten – sie zählen voll für Wartezeiten und die Erwerbsminderungsrente.
Die Rentenpunkt-Logik in einem Satz
Ein Kalenderjahr in Krankengeld ergibt Rentenpunkte aus der Formel: Entgeltpunkte = 0,8 × Bruttojahresentgelt vor der Arbeitsunfähigkeit ÷ Durchschnittsentgelt des Jahres (jeweils begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze). Für 2025 liegt das maßgebliche Durchschnittsentgelt bei 50.493 € (vorläufiger Wert).
Was bedeutet das in Euro?
Rentenpunkte sind die „Währung“ der gesetzlichen Rente. Seit dem 1. Juli 2025 ist ein Rentenpunkt 40,79 € pro Monat wert. Damit lässt sich aus den zusätzlich erworbenen Punkten während einer Krankengeldphase die spätere Monatsrente ableiten.
Rechenbeispiele aus der Praxis
Wer 2025 vor der Erkrankung 50.493 € brutto im Jahr verdient hat, bekäme im Normalfall 1,0 Rentenpunkt pro Jahr. Fällt die Person ein volles Jahr in den Krankengeldbezug, werden die Beiträge nur aus 80 Prozent davon berechnet – das ergibt 0,8 Rentenpunkte.
Bei 45.000 € Vorjahresentgelt wären es rund 0,713 Punkte; bei 60.000 € etwa 0,951 Punkte. Typisch ist eine längere Erkrankung innerhalb eines Jahres: sechs Wochen Lohnfortzahlung (volle Beitragsbasis) und anschließend Krankengeld.
Eine Durchschnittsverdienerin erreicht in diesem Fall rund 0,823 Punkte im Jahr, statt der 1,0 Punkte bei durchgängiger Beschäftigung. Hintergrund ist die 80-Prozent-Bemessung während des Krankengelds.
Obergrenzen dämpfen hohe Einkommen zusätzlich
Auch während des Krankengelds wirkt die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. 2025 liegt sie bei 96.600 € jährlich. Wer auf diesem Niveau verdient, sammelt im Arbeitsjahr maximal rund 1,91 Rentenpunkte. Im Krankengeldjahr sind es wegen der 80-Prozent-Regel höchstens etwa 1,53 Punkte – ein deutlicher Unterschied.
Gesetzlicher Rahmen und Rechenbasis
Die 80-Prozent-Bemessung leitet sich aus den Vorgaben zur Beitragsberechnung bei Entgeltersatzleistungen her; maßgeblich ist das „Regelentgelt“, das auch der Krankengeldhöhe zugrunde liegt.
Fachkommentierungen bestätigen, dass die beitragspflichtige Einnahme für die Rentenversicherung bei Krankengeld 80 Prozent dieses Bemessungsentgelts beträgt; berücksichtigt wird dabei maximal die tägliche Beitragsbemessungsgrenze, erst danach erfolgt die Kürzung.
Sonderfälle: Privat versichert oder ohne Krankengeld
Wer privat krankenversichert ist und Krankentagegeld bezieht, zahlt nicht automatisch Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung. Um Versicherungslücken zu vermeiden, kommt – je nach Konstellation – eine beitragspflichtige Weiterversicherung auf Antrag in Betracht; die Bemessung orientiert sich auch hier an 80 Prozent des letzten versicherten Arbeitsentgelts. Lassen Sie sich dazu frühzeitig beraten, damit Wartezeiten und Erwerbsminderungsschutz erhalten bleiben.
Krank ohne Leistung: Anrechnungszeiten statt Punkte
Phasen der Arbeitsunfähigkeit ohne Leistungsbezug – etwa zwischen Beschäftigungen – können als Anrechnungszeiten gelten. Sie bringen keine Rentenpunkte, zählen aber zur Erfüllung bestimmter Wartezeiten, etwa für die Altersrente für langjährig Versicherte. Das ist für die Gesamtbiografie wichtig, ersetzt jedoch die fehlenden Entgeltpunkte nicht.
Fazit
Krankengeld schützt die Rente – aber mit gedrosseltem Tempo. Weil die Beiträge nur aus 80 Prozent des früheren Bruttogehalts berechnet werden, fallen die Entgeltpunkte pro Jahr spürbar geringer aus als im regulären Job.
Wer länger krank ist, sollte die Auswirkungen anhand des eigenen Bruttojahresentgelts und des jeweils gültigen Durchschnittsentgelts durchrechnen und die Meldungen der Krankenkasse im Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung prüfen.
Bei besonderen Konstellationen wie privater Krankenversicherung lohnt sich eine Beratung, um Lücken zu vermeiden und den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente zu sichern.




