Bürgergeld: Verbrauch geprüft – Jobcenter darf 4000 Euro Mietkosten zurückfordern

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Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Thüringen zeigt, wie streng die Anforderungen an wahrheitsgemäße Angaben im Bürgergeld-Antrag sind – insbesondere bei den Unterkunftskosten.

Wer eine Wohnung angibt, die tatsächlich nicht genutzt wird, riskiert hohe Rückforderungen. Im vorliegenden Fall musste eine Leistungsempfängerin rund 4000 Euro an das Jobcenter zurückzahlen.

Extrem niedriger Verbrauch als Indiz

Die betroffene Frau hatte in ihrem Antrag Mietkosten für eine Wohnung geltend gemacht. Doch der tatsächliche Verbrauch von Strom, Wasser und Heizung lag auffallend niedrig – so niedrig, dass das Gericht davon ausging, die Wohnung sei gar nicht genutzt worden.

So lag der Stromverbrauch in einem Jahr bei gerade einmal 22 Kilowattstunden – ein Wert, der selbst bei größter Sparsamkeit kaum zu erreichen ist.

Die Erklärung der Klägerin, sie sei einfach ein sparsamer Mensch, ließ das Gericht nicht gelten. Das LSG stellte klar: Ein so geringer Verbrauch spreche eindeutig gegen eine tatsächliche Nutzung der Wohnung. Wer Kosten für eine Unterkunft geltend macht, muss auch nachweisen, dass er dort tatsächlich wohnt.

Unterkunftskosten nur bei tatsächlichem Bedarf

Nach § 22 SGB II werden Unterkunftskosten nur dann übernommen, wenn der Bedarf nicht anderweitig gedeckt ist. Das bedeutet: Wer bei Verwandten oder Bekannten kostenlos wohnt, hat keinen Anspruch auf zusätzliche Mietkosten durch das Jobcenter.

Genau davon ging das Gericht im vorliegenden Fall aus – die Klägerin hatte offenbar eine andere, kostenlose Unterkunft genutzt.

Entscheidend war dabei auch ihr widersprüchliches Verhalten gegenüber dem Jobcenter: Zunächst erklärte sie, keinen neuen Antrag auf Bürgergeld stellen zu wollen. Später widerrief sie diese Entscheidung – nach Einschaltung ihrer Anwältin.

Dieses Hin und Her ließ das Gericht zu dem Schluss kommen, dass sie sehr wohl wusste, dass sie keinen Anspruch auf Unterkunftskosten hatte.

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Grobe Fahrlässigkeit: Falsche Angaben im Antrag

Ein besonders schwerwiegender Punkt: Die Klägerin hatte in ihrem Antrag ihre frühere Wohnanschrift angegeben und eine Mietbescheinigung eingereicht – obwohl sie dort gar nicht mehr wohnte. Das Gericht wertete dies als grob fahrlässig.

Denn im Antragsformular wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Angaben der Wahrheit entsprechen müssen und Änderungen unverzüglich mitzuteilen sind.

Auch wenn sie noch Verpflichtungen aus dem Mietvertrag hatte, reicht das nicht aus, um Leistungen zu rechtfertigen. Sobald der Bedarf anderweitig gedeckt ist, entfällt der Anspruch – so sieht es § 9 SGB II vor.

Auf dieser Grundlage konnte das Jobcenter den ursprünglichen Bewilligungsbescheid nach § 40 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB X aufheben.

Die Folge: Die Frau musste knapp 4000 Euro zurückzahlen.

Einschätzung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock:

1. Niedrige Verbrauchswerte können Verdacht erregen: Strom-, Heiz- oder Wasserverbrauch weit unter dem Durchschnitt sind ein Warnsignal für das Jobcenter.

Sie können darauf hindeuten, dass die Wohnung gar nicht bewohnt wurde – mit der Folge, dass zu Unrecht gezahlte Mietkosten zurückgefordert werden dürfen.

2. Wahrheitspflicht beim Antrag: Wer Bürgergeld beantragt, ist verpflichtet, alle Angaben korrekt zu machen – insbesondere zur Wohnsituation. Auch spätere Veränderungen, etwa ein Umzug, der Zugang einer Heizkostennachzahlung oder ein Rentenantrag, müssen unverzüglich mitgeteilt werden.