Pflegegeld wirft bei Beziehenden von Bรผrgergeld hรคufig Fragen auf: Muss ich die Leistung รผberhaupt angeben? Wird sie als Einkommen gewertet und mindert meinen Anspruch? Die kurze Antwort lautet: Sie mรผssen das Pflegegeld dem Jobcenter mitteilen, eine Kรผrzung des Bรผrgergeldes hat es in typischen Fรคllen aber nicht zur Folge.
Der Grund ist die gesetzliche Zweckbindung des Pflegegeldes, das der Sicherstellung hรคuslicher Pflege dient und nicht der Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts. Das ist ausdrรผcklich so im Sozialrecht verankert.
Inhaltsverzeichnis
Meldepflicht gegenรผber dem Jobcenter
Wer Sozialleistungen beantragt oder bezieht, ist verpflichtet, alle leistungsrelevanten Tatsachen anzugeben. Dazu gehรถrt auch der Bezug von Pflegegeld. Diese Mitwirkungspflicht ergibt sich aus ยง 60 SGB I und wird von den Jobcentern in ihren internen Weisungen und Hinweisen an Antragstellende immer wieder betont.
Praktisch bedeutet das: Legen Sie den Bewilligungsbescheid der Pflegekasse vor und informieren Sie das Jobcenter รผber Beginn, Hรถhe und eventuelle รnderungen des Pflegegeldes. Eine Nichtangabe kann Rรผckforderungen und Ordnungswidrigkeiten nach sich ziehen, auch wenn die Leistung selbst spรคter nicht angerechnet wird.
Warum Pflegegeld beim Bรผrgergeld in der Regel anrechnungsfrei bleibt
Fรผr die zentrale Frage der Anrechnung gilt zweierlei Recht: Zum einen bestimmt ยง 13 Absatz 5 SGB XI, dass Leistungen der Pflegeversicherungโund damit auch das Pflegegeld nach ยง 37 SGB XIโbei anderen einkommensabhรคngigen Sozialleistungen unberรผcksichtigt bleiben.
Zum anderen schรผtzt ยง 11a SGB II zweckbestimmte Einnahmen davor, als Einkommen auf das Bรผrgergeld angerechnet zu werden. Pflegegeld ist eine solche zweckbestimmte Leistung, weil es ausschlieรlich der hรคuslichen Pflege dient. Zusammen genommen ergibt sich: Pflegegeld mindert den Bรผrgergeldanspruch der pflegebedรผrftigen Person grundsรคtzlich nicht.
Pflegegeld der Pflegekasse: Was genau erfasst ist
Das klassische Pflegegeld nach ยง 37 SGB XI erhalten Pflegebedรผrftige mit Pflegegrad 2 bis 5, wenn sie die Pflege privat organisieren, meist durch Angehรถrige.
Es dient nicht der Deckung des tรคglichen Lebensunterhalts, sondern der Sicherstellung der Pflege und kann an Pflegepersonen weitergegeben werden. Dieser gesetzliche Zuschnitt erklรคrt, weshalb die Zahlung in der SGB-II-Leistungsberechnung auรen vor bleibt.
Auch private Pflegepflichtversicherungen, die der Art und dem Umfang nach gleichwertige Leistungen erbringen, sind von dieser Privilegierung umfasst.
Wenn Pflegegeld an Angehรถrige weitergegeben wird
Hรคufig leiten Pflegebedรผrftige das Pflegegeld ganz oder teilweise an pflegende Angehรถrige als Anerkennung und Aufwandsersatz weiter. Erhalten diese Angehรถrigen selbst Bรผrgergeld, stellt sich die Anschlussfrage: Wird dieses Geld bei ihnen als Einkommen berรผcksichtigt? Die Bรผrgergeld-Verordnung gibt hier die Richtung vor.
Nach ยง 1 Absatz 1 Nummer 4 Bรผrgergeld-V sind โnicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson fรผr Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgungโ nicht als Einkommen zu berรผcksichtigen. Das erfasst typischerweise die Weitergabe von Pflegegeld an nicht erwerbsmรครig pflegende Angehรถrige.
In der Praxis fรผhrt die Weiterleitung deshalb regelmรครig nicht zu einer Kรผrzung des Bรผrgergeldes der Pflegeperson.
Grenzen der Anrechnungsfreiheit bei Pflegepersonen
Die genannten Privilegien gelten fรผr nicht erwerbsmรครige Pflege. Wer die Pflege als Erwerbstรคtigkeit betreibtโetwa als selbstรคndige oder angestellte Pflegekraftโerzielt grundsรคtzlich steuerpflichtige Einkรผnfte; solche Zahlungen sind keine begรผnstigten Pflegegeld-Weitergaben und werden beim Bรผrgergeld als Einkommen behandelt.
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Bescheid prรผfenEntscheidend ist also, ob es sich um das typische familiรคre oder nachbarschaftliche Pflegearrangement handelt oder um eine berufliche Pflegeleistung. Orientierung bietet hier die Abgrenzung der โPflegepersonโ im Sinne des Pflegeversicherungsrechts sowie die steuerliche Einordnung; nur die nicht steuerpflichtigen Einnahmen sind nach der Bรผrgergeld-Verordnung privilegiert.
Sonderfall โPflegegeldโ fรผr Pflegekinder ist etwas anderes
Mitunter ist von โPflegegeldโ auch im Jugendhilferecht die Rede, nรคmlich beim Pflegegeld fรผr Pflegekinder nach dem SGB VIII. Dieses unterscheidet sich in Rechtsgrundlage und Zweck erheblich vom Pflegegeld der Pflegeversicherung.
Fรผr Pflegekinder bestehen besondere Anrechnungsregeln, etwa im Zusammenspiel mit Kindergeld; die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur fรผr Arbeit enthalten dazu detaillierte Vorgaben. Wer Pflegekinder betreut und Bรผrgergeld bezieht, sollte die Bescheide vorlegen und sich zu den speziellen Anrechnungsregeln beraten lassen, da hier abweichende Konstellationen entstehen kรถnnen.
Praktische Vorgehensweise gegenรผber dem Jobcenter
Fรผr die Praxis empfiehlt es sich, das Pflegegeld immer transparent zu dokumentieren. Reichen Sie den Bewilligungsbescheid der Pflegekasse ein und vermerken Sie zweckgebundene Leistungen klar in Ihren Unterlagen gegenรผber dem Jobcenter.
Wenn Pflegegeld an Angehรถrige weitergereicht wird, ist eine kurze schriftliche Erklรคrung รผber Zweck, Zeitraum und Umfang hilfreich. So kann die Sachbearbeitung die Zahlungen korrekt als zweckbestimmt erfassen.
Rechtlich ist die Sache eindeutig: Die Leistung bleibt bei der Bedรผrftigkeitsprรผfung auรen vor; die Meldepflicht besteht gleichwohl fort.
Zwei typische Beispiele aus der Praxis
Eine alleinlebende Pflegebedรผrftige mit Pflegegrad 3 bezieht Bรผrgergeld und erhรคlt Pflegegeld von der Pflegekasse. Sie meldet den Bescheid beim Jobcenter. Der bewilligte Bรผrgergeld-Betrag bleibt unverรคndert, da das Pflegegeld als zweckgebundene Leistung nicht als Einkommen zรคhlt. Die Meldung war dennoch erforderlich, weil jede wesentliche Verรคnderung der Verhรคltnisse mitzuteilen ist.
Ein Sohn pflegt seine Mutter nicht erwerbsmรครig im gemeinsamen Haushalt und erhรคlt von ihr einen Teil des Pflegegeldes zur Abgeltung von Fahrt- und Zeitaufwand. Auch er bezieht Bรผrgergeld.
Diese Weitergabe wird bei ihm nicht als Einkommen berรผcksichtigt, weil es sich um nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson fรผr Grundpflege und Haushaltsfรผhrung handelt. Eine Kรผrzung des Bรผrgergeldes erfolgt nicht.
Fazit
Pflegegeld muss dem Jobcenter mitgeteilt werden, eine Anrechnung auf das Bรผrgergeld findet in der Regel nicht statt. Fรผr Pflegebedรผrftige steht dahinter die gesetzliche Zweckbindung und das ausdrรผckliche Nichtberรผcksichtigen von Pflegeversicherungsleistungen bei anderen Sozialleistungen.
Fรผr pflegende Angehรถrige sorgt die Bรผrgergeld-Verordnung dafรผr, dass nicht steuerpflichtige Einnahmen fรผr Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung keine Kรผrzung auslรถsen. Nur wo die Pflege erwerbsmรครig betrieben wird oder es sich um andere โPflegegeldโ-Arten auรerhalb des SGB XI handelt, gelten abweichende Regeln.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand der Rechtslage zum 4. November 2025 wieder.




