Rund um den Behinderten-Pauschbetrag kursiert derzeit die Zuspitzung, er sei โnur noch digital beantragbarโ. Korrekt ist: Der Pauschbetrag wird wie bisher im Rahmen der Einkommensteuererklรคrung oder โ bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern โ รผber das Lohnsteuer-Ermรครigungsverfahren geltend gemacht; diese Antragswege bleiben bestehen.
Neu ist allerdings, dass der Nachweis der Behinderung ab dem 1. Januar 2026 grundsรคtzlich elektronisch von der Versorgungsverwaltung an die Finanzverwaltung รผbermittelt werden muss. Diese Vorgabe hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2024 verankert, indem ยง 33b Abs. 7 EStG um eine entsprechende Regelung ergรคnzt wurde.
Was sich ab 2026 tatsรคchlich รคndert
Mit der Reform wird der papiergebundene Nachweis bei Neufeststellungen oder รnderungen des Grades der Behinderung (GdB) durch ein behรถrdliches Mitteilungsverfahren ersetzt. Zustรคndig ist die Versorgungsverwaltung, die die relevanten Daten an das Finanzamt รผbermittelt.
Ohne eine solche elektronische Datenรผbermittlung soll der Pauschbetrag bei Neufeststellungen grundsรคtzlich nicht mehr berรผcksichtigt werden. Ziel ist die Entlastung der Betroffenen und eine medienbruchfreie Prรผfung der Anspruchsvoraussetzungen in der Steuerverwaltung.
รbergangsregeln: Papier bleibt nicht vรถllig auรen vor
Wichtig fรผr Betroffene mit bereits vorhandenen Unterlagen: Vor dem 1. Januar 2026 ausgestellte und weiterhin gรผltige Ausweise oder Bescheide werden im Veranlagungsverfahren weiterhin akzeptiert, solange sich die Feststellungen nicht รคndern.
Die Gesetzesbegrรผndung und amtliche Materialien stellen diese รbergangslogik ausdrรผcklich klar. Fรผr den Alltag bedeutet das: Wer eine gรผltige Feststellung aus der Zeit vor 2026 hat, muss nicht allein wegen der Reform aktiv werden.
Antrag in der Praxis: Steuererklรคrung oder Lohnsteuer-Ermรครigung
Der Pauschbetrag wird nach wie vor in der Einkommensteuererklรคrung geltend gemacht, typischerweise in der Anlage โAuรergewรถhnliche Belastungenโ. Beschรคftigte kรถnnen die Entlastung alternativ bereits unterjรคhrig รผber das Lohnsteuer-Ermรครigungsverfahren eintragen lassen, sodass sie monatlich beim Nettolohn wirkt.
Beides ist โ je nach Land โ weiterhin sowohl elektronisch (ELSTER, Steuer-Software) als auch in Papierform mรถglich; die neue Pflicht betrifft den Nachweisweg, nicht den Antragskanal. Offizielle Landesportale bestรคtigen den gewohnten Verfahrensrahmen.
Anspruch und Hรถhe: Was der Pauschbetrag abdeckt
Anspruch besteht bereits ab einem festgestellten GdB von 20. Die Pauschbetrรคge steigen stufenweise bis zu 2.840 Euro bei GdB 100. Fรผr blinde, taubblinde oder hilflose Menschen gilt ein erhรถhter Pauschbetrag von 7.400 Euro.
Rechtsgrundlage ist ยง 33b EStG; die Finanzverwaltung stellt die Staffelung in den Lohnsteuer-Hinweisen dar. Der Pauschbetrag pauschaliert behinderungsbedingte Mehraufwendungen und kann neben anderen auรergewรถhnlichen Belastungen stehen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfรผllt sind.
Nachweispflichten im Detail
Bis Ende 2025 genรผgt bei erstmaliger Geltendmachung weiterhin ein geeigneter Papiernachweis, etwa Schwerbehindertenausweis, Feststellungsbescheid der Versorgungsverwaltung oder โ beim erhรถhten Pauschbetrag โ eine entsprechende Pflegegrad-Bescheinigung.
Ab 2026 wird dieser Schritt bei Neufeststellungen bzw. รnderungen durch die elektronische รbermittlung ersetzt. Fรผr Betroffene reduziert sich damit der Aufwand, gleichzeitig wird die Bindung der Finanzรคmter an die amtlich รผbermittelten Feststellungen gestรคrkt.
Datenschutz, Fehlerkorrektur und praktische Hinweise
Die elektronische รbermittlung beschrรคnkt sich auf die fรผr die Besteuerung erforderlichen Daten. Sollten Feststellungen aus Sicht der Betroffenen unzutreffend oder unvollstรคndig sein, ist wie bisher der Widerspruch bzw. die Korrektur bei der Feststellungsbehรถrde der richtige Weg; das Finanzamt ist an die rechtskrรคftigen Feststellungen gebunden.
In der Steuererklรคrung empfiehlt es sich, die entsprechenden Felder vollstรคndig auszufรผllen und โ bis zur Umstellung โ vorhandene Nachweise geordnet bereitzuhalten, damit Rรผckfragen vermieden werden. Sofern die Lohnsteuer-Ermรครigung genutzt wird, sollte rechtzeitig beantragt werden, damit die ELStAM-Eintragung fรผr das laufende Jahr greift.
Fragen und Antworten zum Pauschbetrag bei Schwerbehinderung
Stimmt es, dass der Behinderten-Pauschbetrag ab 1. Januar 2026 nur noch โdigital beantragtโ werden kann?
Nein. Der Pauschbetrag selbst wird weiterhin wie gewohnt รผber die Einkommensteuererklรคrung oder โ unterjรคhrig โ รผber das Lohnsteuer-Ermรครigungsverfahren geltend gemacht. Neu ist ab dem 1. Januar 2026 vor allem der Nachweisweg: Bei Erstfeststellungen und geรคnderten Feststellungen รผbermittelt die Versorgungsverwaltung die relevanten Daten grundsรคtzlich elektronisch an das Finanzamt; eine eigenstรคndige Papiervorlage ist dann nicht mehr vorgesehen. Rechtsgrundlage ist das Jahressteuergesetz 2024, das ยง 33b EStG und die EStDV entsprechend ergรคnzt.
Gelten bestehende Papierbescheide nach 2025 weiter?
Ja. Vor dem 1. Januar 2026 ausgestellte und weiterhin gรผltige Bescheide oder Ausweise werden grundsรคtzlich weiter berรผcksichtigt, solange sich die Feststellungen (z. B. der GdB) nicht รคndern. Die Pflicht zur elektronischen Datenรผbermittlung greift vorrangig bei neuen oder geรคnderten Feststellungen ab 2026.
Wie mache ich den Pauschbetrag in der Praxis geltend?
Wie bisher in der Einkommensteuererklรคrung (Anlage โAuรergewรถhnliche Belastungenโ) oder โ zur monatlichen Entlastung โ รผber das Lohnsteuer-Ermรครigungsverfahren. Die Umstellung betrifft nicht den Antragskanal, sondern den behรถrdlichen Nachweis der Voraussetzungen. Fรผr die Anspruchsprรผfung bleibt ยง 33b EStG maรgeblich.
Was sollte ich vorbereiten, damit die elektronische รbermittlung reibungslos funktioniert?
Achten Sie darauf, dass beim Versorgungsamt Ihre Steuer-ID und Stammdaten korrekt hinterlegt sind; das erleichtert die eindeutige Zuordnung beim Finanzamt. Bei Nichtzuordenbarkeit oder Systemfehlern kann der Pauschbetrag vorerst unberรผcksichtigt bleiben, bis die Datenlage bereinigt ist.
Wer hat Anspruch โ und wie hoch ist der Pauschbetrag?
Anspruch besteht bereits ab einem GdB von 20; die Hรถhe steigt stufenweise mit dem Grad der Behinderung. Blinde, taubblinde und hilflose Menschen erhalten einen erhรถhten Pauschbetrag von 7.400 Euro. Diese Grundsรคtze sind in den Lohnsteuer-Hinweisen und in ยง 33b EStG verankert.
Fazit: โDigital nur beim Nachweisโ, nicht beim Antrag
Die Reform ist ein Schritt zu mehr E-Government: Ab 1. Januar 2026 lรคuft der Nachweis des Behinderten-Pauschbetrags vorrangig digital zwischen Behรถrden. Das Geltendmachen selbst bleibt รผber die bekannten Wege mรถglich. Fรผr viele Betroffene bedeutet das weniger Papier, schnellere Ablรคufe und mehr Rechtssicherheit โ ohne die Verpflichtung, die Steuererklรคrung ausschlieรlich online einreichen zu mรผssen.
Wer bereits gรผltige Bescheide hat, fรคllt in die รbergangsregel; wer eine Neufeststellung erwartet, sollte die elektronische Umstellung ab 2026 im Blick behalten.
Hinweis der Redaktion: Einzelne Lรคnderportale und Fachbeitrรคge erlรคutern zusรคtzliche Verfahrensdetails; maรgeblich sind die Bundesregelungen des Jahressteuergesetzes 2024 und die hierzu erlassenen Verwaltungsanweisungen. Fรผr individuelle Konstellationen empfiehlt sich die Prรผfung des konkreten Steuerfalls oder eine Beratung.




