Der monatliche Rundfunkbeitrag – umgangssprachlich oft noch „GEZ“ genannt – beträgt derzeit 18,36 Euro pro Wohnung.
Für Seniorinnen und Senioren mit kleiner Rente ist das spürbar. Gleichzeitig gibt es klare gesetzliche Möglichkeiten, die Zahlung ganz zu vermeiden oder zumindest zu senken.
Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann sich befreien lassen, wer aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkt von den Programmen profitiert, erhält eine Ermäßigung.
Wichtig ist: Nichts geschieht automatisch, der Antrag ist stets erforderlich. Nach aktuellem Stand bleibt der Beitrag zunächst bei 18,36 Euro, weil die Länder keine Erhöhung beschlossen haben.
Wer sich vollständig befreien lassen kann
Klar geregelt ist die Befreiung für Menschen, die bestimmte Sozialleistungen beziehen. Dazu zählt für Rentnerinnen und Rentner insbesondere die Grundsicherung im Alter.
Liegt ein entsprechender Bewilligungsbescheid vor, kann eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragt werden. Ebenfalls begünstigt sind vollstationär betreute Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen: Wer dort lebt, ist in der Regel nicht selbst anmeldepflichtig.
Rundfunkbeitrag bei Rente abmelden: Tabelle
Hier eine Übersichtstabelle, die die Einkommensgrenzen für eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei Rentnerinnen und Rentnern verdeutlicht. Maßgeblich ist, ob Anspruch auf Grundsicherung im Alter besteht oder ob das Einkommen nur knapp oberhalb der Bedarfsgrenze liegt (Härtefallregelung). Die Bedarfsgrenzen variieren leicht je nach Wohnort (z. B. wegen Miete, Nebenkosten) – die Zahlen unten sind daher als Orientierungswerte zu verstehen:
Monatliches Renteneinkommen (netto, inkl. Nebeneinkünfte) | Möglichkeit der Befreiung vom Rundfunkbeitrag |
Bis zur Bedarfsgrenze (ca. 950–1.050 € für Alleinstehende) | Anspruch auf Grundsicherung im Alter → vollständige Befreiung möglich |
Bis zu 18,36 € über der Bedarfsgrenze | Härtefallantrag möglich → Befreiung im Einzelfall |
Mehr als ca. 1.070 € (Alleinstehende, ohne weitere Bedarfe) | In der Regel keine Befreiung, volle Beitragspflicht |
Die exakten Beträge hängen von individuellen Faktoren ab (Wohnkosten, Krankenversicherung, eventuelle Mehrbedarfe). Entscheidend ist, ob nach Abzug aller anrechenbaren Kosten ein Anspruch auf Grundsicherung bestünde oder ob die Einkünfte nur geringfügig über dieser Schwelle liegen.
Antragstellung: Online starten, Nachweise beilegen
Der Weg zur Entlastung führt über den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Der Antrag kann online vorbereitet, ausgedruckt und zusammen mit den geforderten Nachweisen eingereicht werden.
Zwingend notwendig ist eine gut lesbare Kopie des Bewilligungsbescheids oder einer behördlichen Bescheinigung, aus der Name, Art der Leistung und der Leistungszeitraum hervorgehen.
Die Befreiung gilt jeweils für den Bewilligungszeitraum der Leistung; bei unbefristeten Bescheiden wird die Befreiung aus Verwaltungsgründen in der Regel auf drei Jahre befristet und muss danach bei fortbestehender Bedürftigkeit erneut beantragt werden.
Rückwirkung: Bis zu drei Jahre statt „nur zwei Monate“
Ein entscheidender Punkt, der häufig missverstanden wird: Eine Befreiung kann heute bis zu drei Jahre rückwirkend ab Antragstellung berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen in diesem Zeitraum bereits vorlagen und belegt werden.
Die frühere Praxis, nur in sehr kurzer Spanne rückwirkend zu befreien, ist überholt. Wer also zum Beispiel seit Längerem Grundsicherung bezieht, den Antrag aber versäumt hat, kann zu viel gezahlte Beiträge für bis zu drei Jahre zurückholen. Maßgeblich ist, dass Nachweise für die vergangenen Zeiträume beigefügt werden.
Härtefallantrag: Wenn die Rente knapp über der Bedarfsgrenze liegt
Nicht jede kleine Rente führt automatisch zur Grundsicherung. Liegt das Einkommen nur knapp oberhalb der maßgeblichen Bedarfsgrenze, kommt ein Härtefallantrag in Betracht. Der Beitragsservice prüft in solchen Konstellationen, ob eine Befreiung trotz fehlender Sozialleistung gewährt werden kann.
Als Richtschnur gilt: Überschreitet das Einkommen den sozialrechtlichen Bedarf um weniger als den monatlichen Rundfunkbeitrag, also weniger als 18,36 Euro, bestehen Chancen auf eine Befreiung. In der Praxis verlangt der Beitragsservice hierfür typischerweise einen aktuellen Bescheid der Sozialbehörde, aus dem hervorgeht, dass keine Grundsicherung gewährt wird, weil die Bedarfsgrenze nur geringfügig überschritten ist.
Entsprechende Anträge können über das Befreiungsformular gestellt werden; Verbraucherzentralen verweisen hierfür auf das Formular mit der Option „auf Grund einer Einkommensüberschreitung“.
Ermäßigung auf ein Drittel: Das Merkzeichen „RF“
Neben der vollständigen Befreiung existiert die Ermäßigung für Menschen, denen im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „RF“ zuerkannt wurde. Sie zahlen nicht den vollen Betrag, sondern lediglich den sogenannten Drittelbeitrag – derzeit 6,12 Euro pro Monat.
Das Merkzeichen „RF“ erhalten etwa hochgradig seh- oder hörbehinderte Menschen sowie Personen mit besonders schweren Einschränkungen, die an öffentlichen Veranstaltungen dauerhaft nicht teilnehmen können.
Für die Ermäßigung ist nicht die Höhe der Rente maßgeblich, sondern allein das Vorliegen des Merkzeichens und dessen Nachweis gegenüber dem Beitragsservice.
Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen
Wer vollstationär in einem Alten- und Pflegewohnheim lebt, ist selbst nicht anmeldepflichtig. In der Praxis bedeutet das: Der Rundfunkbeitrag wird nicht mehr individuell für das eigene Zimmer erhoben. Bei einem Umzug in eine Einrichtung sollte die bisherige Wohnung rechtzeitig beim Beitragsservice abgemeldet werden, um Doppelzahlungen zu vermeiden.
So läuft der Prozess von der Idee bis zur Bescheinigung
In der Praxis beginnt alles mit der Prüfung der eigenen Anspruchslage: Beziehe ich Grundsicherung im Alter, liegt ein einschlägiger Sozialleistungsbescheid vor oder erfüllt meine gesundheitliche Situation die Voraussetzungen für das Merkzeichen „RF“?
Steht der Anspruch dem Grunde nach fest, wird der Online-Antrag vorbereitet, ausgedruckt und mit den vollständigen Nachweisen per Post verschickt. Für Härtefälle empfiehlt es sich, eine kurze Begründung beizulegen und die Entscheidung der Sozialbehörde beizufügen, aus der die nur geringe Übersteigung der Bedarfsgrenze hervorgeht.
Nach Eingang der Unterlagen entscheidet der Beitragsservice schriftlich. Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt mit dem Leistungsbeginn des vorgelegten Nachweises und kann – bei nachgewiesenem Anspruch – bis zu drei Jahre rückwirkend gewährt werden.
Was gilt, wenn sich die Lebenslage ändert?
Endet die Grundsicherung oder wird sie unterbrochen, endet auch die Befreiung; ab diesem Zeitpunkt entsteht wieder eine Beitragspflicht. Bei unbefristeten Sozialleistungsbescheiden befristet der Beitragsservice die Befreiung regelmäßig auf drei Jahre, um eine erneute Prüfung zu ermöglichen.
Wer die Voraussetzungen weiterhin erfüllt, stellt rechtzeitig einen Folgeantrag. Umgekehrt gilt: Wird ein Härtefall später hinfällig, etwa durch eine Rentenerhöhung, muss wieder der volle Beitrag gezahlt werden. In finanziellen Engpässen ohne Befreiungsanspruch kann vorübergehend eine Stundung der Beiträge beantragt werden; das verschafft Zeit, ersetzt aber nicht die Zahlungspflicht.
Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden
Zu den typischen Stolpersteinen gehört ein unvollständiger Antrag. Fehlende Nachweise verzögern die Entscheidung oder führen zu Rückfragen. Wer rückwirkend entlastet werden möchte, sollte die Bescheide für die betreffenden Monate beifügen, damit der Beitragsservice die Zeiträume anerkennen kann.
Ebenfalls wichtig ist die saubere Ummeldung bei Umzug ins Heim: Nur wenn die frühere Wohnung abgemeldet ist, entfällt die eigene Beitragspflicht zuverlässig. Schließlich lohnt sich ein Blick auf die Haushaltskonstellation: Der Rundfunkbeitrag knüpft an die Wohnung an.
In Mehrpersonenhaushalten kann eine befreite Person nicht automatisch „alle anderen mitbefreien“, wohl aber beeinflusst die Befreiung, wie die Beitragspflicht wohnungsbezogen organisiert wird – hier hilft im Zweifel eine kurze Rücksprache mit dem Beitragsservice.
Unterstützung und Beratung
Viele Betroffene erledigen den Antrag selbst. Wer unsicher ist, kann sich an kommunale Beratungsstellen, Sozialverbände oder Verbraucherzentralen wenden. Auch unabhängige Rentenberaterinnen und Rentenberater unterstützen beim Sortieren der Bescheide – verpflichtend ist externe Hilfe jedoch nicht.
Wichtig aber sind stets vollständige und nachvollziehbare Unterlagen. Für Härtefälle stellen die Verbraucherzentralen hilfreiche Muster und Hinweise bereit.
Rechtzeitig handeln, Unterlagen sammeln, spürbar entlasten
Für Rentnerinnen und Rentner zählt jeder Euro. Wer Grundsicherung im Alter bezieht, kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen; wer aus gesundheitlichen Gründen mit Merkzeichen „RF“ lebt, zahlt nur den Drittelbeitrag.
Selbst versäumte Anträge lassen sich heute heilen – bis zu drei Jahre rückwirkend, sofern alle Nachweise vorliegen. Wer knapp über der Bedarfsgrenze liegt, nutzt den Härtefallweg und legt die behördliche Entscheidung bei. So wird aus den 18,36 Euro im Monat schnell bares Geld, das den Alltag spürbar entlastet.