Zusätzliches, im Tarifvertrag festgelegtes, Urlaubsgeld gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer nach Ende des Krankengeldes Arbeitslosengeld bezieht. So urteilte das Landesarbeitsgericht Hamm. (5 Sa 824/21).
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Urlaubsgeld trotz Arbeitslosigkeit
Der Rechtsschutz des DGB bezog sich auf dieses Urteil und setzte gegenüber einem Arbeitgeber durch, dass dieser einem Arbeitnehmer den zusätzlichen vereinbarten Urlaub auszahlen musste, obwohl dieser nach der Aussteuerung beim Krankengeld Arbeitslosengeld bezog.
Anspruch auf Sonderzahlungen
Der Betroffene arbeitete in einem Metallbetrieb, und dort gelten die Tarifverträge für die Metallindustrie Nordrhein-Westfalen. Anspruch auf die entsprechenden Sonderzahlungen bestehen hier auch bei Entgeltfortzahlung oder einem Lohnersatz wie Krankengeld oder Verletztengeld.
Arbeitgeber sieht keinen Anspruch nach Aussteuerung
Der Betroffene erhielt aber keinen Lohnersatz mehr. Sein Krankengeld hatte die Maximaldauer erreicht. In diesem Fall springt rechtlich die Arbeitslosenversicherung ein, und Betroffene haben Anspruch auf Arbeitslosengeld – trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit.
Jetzt wurde es kompliziert.
Der Arbeitgeber sah den Anspruch auf die zusätzlichen Urlaubstage nämlich nicht mehr als gegeben an, da das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitslosigkeit ruhen würde.
Der DGB Rechtsschutz sah aber, dass dieses tarifliche Urlaubsgeltung nicht an eine tatsächliche Arbeitsleistung gekoppelt war und hielt die Begründung des Arbeitgebers insofern nicht für tragfähig.
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Arbeitslosenzeit anteilig vom Urlaub abgezogen
Der Arbeitgeber zahlt das zusätzliche Urlaubsgeld an einem Stichtag. In diesem Fall berechnete er diese Leistung anteilig bis zu dem Tag, an dem das Krankengeld lief und zog also von der Summe die Zeiten der Arbeitslosigkeit ab.
Arbeitgeber sieht keine Verpflichtung mehr
Der Arbeitgeber sah keine Verpflichtung mehr, da der Arbeitnehmer sich durch den Status der Arbeitslosigkeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stelle. Damit würde das Arbeitsverhältnis ruhen, und es bestehe kein Anspruch auf Sonderzahlungen – weder gebe es in dieser Zeit einen Anspruch auf Urlaub noch auf zusätzliches Urlaubsgeld.
Arbeitnehmer sieht sich als Angestellten
Der Betroffene argumentierte hingegen, es sei nach wie vor bei der Firma angestellt, und deshalb gelte nach wie vor der Anspruch auf zusätzlicher Urlaubsgeld. Er klagte vor dem Arbeitsgericht Aachen, um seinen Anspruch durchzusetzen (5 CA 3038/23). Dabei bezog er sich auf einen ähnlichen Fall, in dem das Landesarbeitsgericht Hamm zugunsten des Arbeitnehmers geurteilt hatte.
Anspruch auch bei fehlender Arbeitsleistung
Das Landesarbeitsgericht hatte sich nämlich exakt mit dieser Regelung in diesem Tarifvertrag beschäftigt. Es kam zu dem Ergebnis, dass ein Antrag auf Arbeitslosengeld wegen krankheitsbedingter Leistungsunfähigkeit die Arbeitsleistung zumindest vorläufig beende. Soweit stimmte die Einschätzung des Landesarbeitsgerichtes also mit der des Arbeitgebers im vorliegenden Fall überein.
Anspruch auf Urlaubsvergütung besteht trotzdem
Das Landesarbeitsgericht führte aber weiter aus, dass trotzdem ein Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld besteht. Denn dieses setze nur das Bestehen des Arbeitsverhältnisses voraus, nicht aber eine tatsächliche Arbeitsleistung. Im vor dem Landesarbeitsgericht verhandelten Fall musste der Arbeitgeber deshalb das zusätzliche Arbeitsgeld zahlen.
Der Arbeitgeber lenkt ein
Es handelte sich also um denselben Tarifvertrag und um dieselbe Frage nach dem zusätzlichen Urlaub. Der DGB Rechtsschutz wies den Arbeitgeber auf diese bestehende Rechtslage hin. Dieser lenkte daraufhin ein und erkannte, dass dem Betroffenen die eingeklagten Beträge gezahlt werden müssen.