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Hartz IV Sanktionen auch nach Kündigung

Hartz IV Sanktionen auch nach Kündigung durch den Arbeitgeber möglich

Hartz IV Sanktionen sind auch nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber möglich. Auch bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber ist eine Leistungskürzung durch die Arge möglich, wenn der ehemalige Arbeitnehmer ausreichend "Anlass für die Beendigung des Arbeitsverhältnis gegeben hat". Zu dieser Ansicht erlangte das Sozialgericht in Koblenz (Aktenzeichen: S 2 AS 673/07).

Im konkreten Fall wurde einer Frau von der zuständigen Arge das Arbeitslosengeld II für 3 Monate um 30 Prozent gekürzt. Die Arge argumentierte, die ALG II Bezieherin hätte zu ihrer Kündigung beigetragen. Der Arbeitgeber gab an, die Klägerin hätte sich in der Probezeit "unkollegial" verhalten und sei aus diesem Grund gekündigt worden.

Die Richter entschieden: Maßgebend ist, ob der betroffene Arbeitnehmer mit seinem Verhalten dem Arbeitgeber hinreichend Anlass für eine Kündigung gegeben hat. Dann darf der Arbeitnehmer so behandelt werden, als habe er selbst gekündigt. Da die Klägerin hinreichend Anlass für die Kündigung gegeben habe, sei die Hartz IV Leistungskürzung rechtens gewesen. (23.07.2009)

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