Hartz IV: Mietsenkung nur ohne Widersprüchlichkeit

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Mietkostensenkungsaufforderung gilt nur, wenn sich der Leistungsträger nicht widersprüchlich verhält
Nachdem einer gehbehinderten Leistungsbezieherin im August 2012 eine Aufforderung zur Senkung ihrer Unterkunftskosten zugestellt wurde, bemühte sich die Frau um eine angemessene Wohnung. Da sie ihre Bemühungen regelmäßig beim Leistungsträger nachwies, zahlte ihr das Amt weiterhin die volle Miete, obwohl diese oberhalb der Mietobergrenze lag. Im November 2014 erhielt die Leistungsbezieherin dann überraschend einen Bescheid, in dem festgelegt wurde, dass die Miete nur noch bis zur angemessenen Mietobergrenze vom Leistungsträger übernommen wird. Daraufhin klagte sie. Das Sozialgericht Kiel (SG) entschied zugunsten der gehbehinderten Frau. Über den Fall berichtet Rechtsanwältin Sabine Vollrath auf der Internetseite „hartz4-in.de“.

Warnfunktion der Kostensenkungsaufforderung trat in den Hintergrund
Im Eilverfahren entschied das SG, dass die Klägerin bis Ende Februar 2015 Anspruch auf die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten hat. Zwar hätte die im Jahr 2012 erlassene Aufforderung zur Mietkostenkostensenkung alle Informationen beinhaltet, die notwendig gewesen seien, um abschätzen zu können, welche Bemühungen zur Kostensenkung erforderlich seien, jedoch müsse in diesem Fall auch das widersprüchliche Verhalten des Leistungsträgers berücksichtigt werden. „Ein solches widersprüchliches Verhalten des Grundsicherungsträgers kann die Kenntnis der Leistungsberechtigten von der Obliegenheit der Kostensenkung und damit die subjektive Möglichkeit zur Kostensenkung bzw. deren Zumutbarkeit entfallen lassen”, zitiert Vollrath aus einem Urteil des Bundessozialgerichts.

Der Leistungsträger forderte die Frau letztmalig 2012 zur Mietkostensenkung auf. In der Folgezeit übernahm er die Mietkosten in voller Höhe. Die Frau wurde währenddessen lediglich per Formular an den Nachweis ihrer Bemühungen zur Kostensenkung erinnert. Dem Gericht zufolge habe der Leistungsträger damit aber nicht ausreichend deutlich gemacht, dass er auf die Kostensenkung weiterhin bestehe. Die Warnfunktion der Aufforderung sei dadurch so sehr in den Hintergrund getreten, dass die Bezugnahme darauf als treuwidrig zu bewerten sei. (ag)

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